Weiterbeschäftigung Musterklauseln

Weiterbeschäftigung. Der Weiterbeschäftigung nach der beruflichen Grundbildung wird hohe Priori- tät eingeräumt, es besteht jedoch keine Garantie dafür.
Weiterbeschäftigung. Die Lehrmeister sind gehalten, ihre Lehrlinge unter Berücksichtigung der betrieb- lichen Möglichkeiten nach erfolgreichem Abschluss der Lehre eine angemessene Zeit im Betrieb weiter zu beschäftigen oder sich für eine Weiterbildungsmöglich- keit einzusetzen. Kapitel 2 Berechtigung zum Abschluss von Anschlussverträgen
Weiterbeschäftigung. Spätestens drei Monate vor dem Abschluss der Lehre gibt der Berufsbildner der lernen- den Person bekannt, ob sie nach der Lehre weiter im Betrieb beschäftigt werden kann.
Weiterbeschäftigung. (1) Betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit dem Projekt „aufbruch“ sind grundsätzlich ausgeschlossen. Zur Umsetzung des Satzes 1 macht die Arbeitgeberin al- len Beschäftigten bei Änderungsbedarf durch das Projekt „aufbruch“ ein Arbeitsplatzan- gebot, welches im Sinne der nachstehenden Absätze zumutbar und geeignet ist. (2) Ein Arbeitsplatz ist zumutbar, wenn die tägliche Rückkehr zum Wohnort möglich ist. (3) Die Weiterbeschäftigung kann auf einem geeigneten, höherwertigen, gleichwertigen oder einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz erfolgen. Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn die angebotene Tätigkeit der bisherigen Eingruppierung und der Umfang der neuen Tä- tigkeit der bisherigen tarifvertraglich/arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Sofern Beschäftigte aufgrund einer Besitzstandwahrung mit einer höheren Eingruppierung auf einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz eingesetzt sind, gilt die Soll-Vergütungsgruppe dieser Tätigkeit als Basis für das Angebot des neuen Arbeitsplatzes. (4) Die tägliche Rückkehr im Sinne des Absatzes 2 ist möglich, wenn a) die neue Dienststelle nicht weiter von der Wohnung der/des Beschäftigten entfernt ist als die bisherige Dienststelle oder b) die neue Dienststelle nicht weiter als 25 km von der Wohnung der/des Beschäftigten entfernt ist oder c) sich der zeitliche Aufwand für den Hin- und Rückweg unter Beibehaltung des bisher benutzten Beförderungsmittels nur unwesentlich erhöhen würde oder d) der zeitliche Aufwand für den Hin- und Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zweieinhalb Stunden nicht überschreitet oder i) zwei Stunden bei Teilzeitbeschäftigten mit einer durchschnittlichen Arbeits- zeit an Arbeitstagen von weniger als sechs Stunden und zehn Minuten (ent- spricht weniger als 0,8 AK bei fünf Wochenarbeitstagen) oder ii) eine Stunde und dreißig Minuten bei Teilzeitbeschäftigten mit einer durch- schnittlichen Arbeitszeit an Arbeitstagen von weniger als vier Stunden und 37 Minuten (entspricht weniger als 0,6 AK bei fünf Wochenarbeitstagen) e) der zeitliche Aufwand für den Hin- und Rückweg mit einem Pkw i) zwei Stunden oder ii) eine Stunde und vierzig Minuten bei Teilzeitbeschäftigten mit einer durch- schnittlichen Arbeitszeit an Arbeitstagen von weniger als sechs Stunden und zehn Minuten (entspricht weniger als 0,8 AK bei fünf Wochenarbeitsta- gen) oder iii) eine Stunde und zwanzig Minuten bei Teilzeitbeschäftigten mit einer durch- schnittlichen...
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Related to Weiterbeschäftigung

  • Teilzeitbeschäftigung 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Benachrichtigung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, den Datenexporteur und, soweit möglich, die betroffene Person (gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs) unverzüglich zu benachrichtigen, i) wenn er von einer Behörde, einschließlich Justizbehörden, ein nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes rechtlich bindendes Ersuchen um Offenlegung personenbezogener Daten erhält, die gemäß diesen Klauseln übermittelt werden (diese Benachrichtigung muss Informationen über die angeforderten personenbezogenen Daten, die ersuchende Behörde, die Rechtsgrundlage des Ersuchens und die mitgeteilte Antwort enthalten), oder ii) wenn er Kenntnis davon erlangt, dass eine Behörde nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes direkten Zugang zu personenbezogenen Daten hat, die gemäß diesen Klauseln übermittelt wurden; diese Benachrichtigung muss alle dem Datenimporteur verfügbaren Informationen enthalten. (b) Ist es dem Datenimporteur gemäß den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes untersagt, den Datenexporteur und/oder die betroffene Person zu benachrichtigen, so erklärt sich der Datenimporteur einverstanden, sich nach besten Kräften um eine Aufhebung des Verbots zu bemühen, damit möglichst viele Informationen so schnell wie möglich mitgeteilt werden können. Der Datenimporteur verpflichtet sich, seine Anstrengungen zu dokumentieren, um diese auf Verlangen des Datenexporteurs nachweisen zu können. (c) Soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist, erklärt sich der Datenimporteur bereit, dem Datenexporteur während der Vertragslaufzeit in regelmäßigen Abständen möglichst viele sachdienliche Informationen über die eingegangenen Ersuchen zur Verfügung zu stellen (insbesondere Anzahl der Ersuchen, Art der angeforderten Daten, ersuchende Behörde(n), ob Ersuchen angefochten wurden und das Ergebnis solcher Anfechtungen usw.). (d) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Informationen gemäß den Buchstaben a bis c während der Vertragslaufzeit aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. (e) Die Buchstaben a bis c gelten unbeschadet der Pflicht des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe e und Klausel 16, den Datenexporteur unverzüglich zu informieren, wenn er diese Klauseln nicht einhalten kann.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Verfügungsberechtigung Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt