Welche Aufsichtsbehörde ist zuständig? Musterklauseln

Welche Aufsichtsbehörde ist zuständig?. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Fragen oder Beschwer- den an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht (BaFin), Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx zu richten.
Welche Aufsichtsbehörde ist zuständig?. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich Versicherungen (BaFin) Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx.
Welche Aufsichtsbehörde ist zuständig?. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Fragen oder Beschwer- den an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht (BaFin), Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx zu richten. Haase Bader ERGO Reiseversicherung AG Wir als Versicherer benötigen Daten von Xxxxxx und weiteren Personen, um Versicherungsverträge abschließen und durchführen zu können. Bei der Ver- arbeitung dieser Daten beachten wir die Vorschriften der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie haben u. a. ein Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung Ihrer Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung. Ausführliche Informationen finden Sie unter xxx.xxxx-xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx. Wir schicken Ihnen gern auch eine schriftliche Information zu. Dann rufen Sie uns einfach unter +00 00 0000 -1766 an.
Welche Aufsichtsbehörde ist zuständig?. Bei Beschwerdenkönnen Siesichauch an die Bundesanstaltfür Finanzdienstleistungsaufsichtwenden. Die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde lautet: BundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxx. 000 00000 Xxxx
Welche Aufsichtsbehörde ist zuständig?. Die Hauptgeschäftstätigkeit der LifeStyle Protection Lebensversicherung AG liegt im Betrieb der Lebensversicherung in allen Arten und allen damit zusam- menhängenden Geschäften. Die Hauptgeschäftstätigkeit der LifeStyle Protec- tion AG liegt im Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung in allen Arten und allen damit zusammenhängenden Geschäften. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich Versicherungen (BaFin) Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx.

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  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Aufsichtsbehörde Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

  • Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

  • Außergerichtliche Streitbeilegung Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucher- schlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Om- budsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwer- degegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken an- rufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Text- form (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbe- schwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxx, Fax: (000) 0000-0000, E-Mail: xxxxxxxxxx@xxx.xx, zu richten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 16.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.