Welche Bereiche sind versichert? Musterklauseln

Welche Bereiche sind versichert?. Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren wegen der Verletzung von Vor- schriften des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechts. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des im Versicherungsschein beschriebenen Unternehmens.
Welche Bereiche sind versichert?. Je nach Vereinbarung im Versicherungsvertrag erstreckt sich der Rechtsschutz auf den Vermögensschaden-Rechtsschutz und/oder den Rechtsschutz für Streitigkeiten aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen.
Welche Bereiche sind versichert?. Je nach Vereinbarung im Versicherungsvertrag erstreckt sich der Rechtsschutz auf den Vermö- gensschaden-Rechtsschutz und/oder den Rechtsschutz für Streitigkeiten aus Anstellungsverträ- gen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen.

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  • Was ist nicht versichert? Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.

  • Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung 2.1. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch 2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen; 2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte; 2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden. 2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind. 2.3. als Wohnungseigentümer 2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten; 2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört; 2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers max. 5 % der Versicherungssumme. 2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen. 2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens 2.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt; 2.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.

  • Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) Werkzeuge aller Art; d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind 6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes beruhen. 6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten derartiger Schäden nicht erkennen musste. 6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind. 6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können. 6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung betroffen waren. 6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung von Abfällen. 6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht. 6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen. 6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz dienen, abweichen. 6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst nicht ausführen.

  • Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

  • Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

  • Wer ist versichert? Der Schutz der Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen): a. Den Halter des Fahrzeugs, b. den Eigentümer des Fahrzeugs, c. den Fahrer des Fahrzeugs, d. den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet, e. Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, f. den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist, x. xxx Xxxxxx, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs, h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7, i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben. 1. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. 2. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. 3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. 4. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen. 1. Sie haben in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.