Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Musterklauseln

Anstellungsvertrags-Rechtsschutz. Der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz (Sonderbedingungen für den Anstel- lungsvertrags-Rechtsschutz AUXILIA/ARB 2016) ist als Zusatzbaustein nur in Verbindung mit § 00 XXXXXXX XXX/0000 oder JURPRIVAT Tarif 2016 abschließbar. Versicherbar für Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, wenn das Jahresbruttoeinkommen in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit 120.000,- € – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – nicht übersteigt. Definition Jahresbruttoeinkommen: Das Jahresbruttoeinkommen in ursächlichem Zusammenhang mit der versi- cherten Tätigkeit setzt sich zusammen aus Einkünften aus nichtselbständi- ger Tätigkeit bzw. Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Hierunter fallen das Gehalt, variable Bezüge, sowie die als geldwerter Vorteil einzustufen- den Leistungen wie die Altersvorsorge, der Firmenwagen und andere Zu- satzleistungen. Erhält der Versicherungsnehmer daneben noch Gewinnaus- schüttungen oder sonstige Kapitalerträge erzielt er Einkünfte aus Kapital- vermögen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätig- keit stehen. Diese sind dann ebenfalls zu berücksichtigen.
Anstellungsvertrags-Rechtsschutz. Der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz umfasst die außergerichtliche und gericht- liche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem der versicherten Funktion zu- grunde liegenden Anstellungsvertrag, soweit es sich hierbei nicht um die Abwehr bzw. Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches auf Ersatz eines Vermögens- schadens aus vertraglicher oder gesetzlicher Haftung handelt. (1) Der Versicherer trägt a) Verfahrenskosten b) Rechtsanwaltskosten
Anstellungsvertrags-Rechtsschutz. Es besteht kein Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Diese Frist beträgt fünf Jahre, wenn Tod des Versicherungsnehmers oder Berufs- aufgabe aus Alters- oder Krankheitsgründen die Beendigung des Versicherungs- vertrages verursacht haben.
Anstellungsvertrags-Rechtsschutz a) Der Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles innerhalb des versicherten Zeitraumes. Der versicherte Zeitraum beginnt erst nach Ablauf der im Versicherungsvertrag vereinbarten Wartezeit. b) Der Rechtsschutzfall gilt an dem Zeitpunkt als eingetreten, an dem ein anderer oder der Versicherte einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvor- schriften begangen hat oder begangen haben soll, wodurch die Anstellungs- vertragsstreitigkeit ausgelöst wurde. Bei mehreren Verstößen ist der erste Ver- stoß maßgeblich, wobei jedoch Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen, außer Betracht bleiben. Erstreckt sich der maßgebliche Verstoß über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maß- geblich. War dieser Zeitraum aber länger als ein Jahr vor Beginn des Ver- sicherungsschutzes beendet, bleibt der für diesen Zeitraum als maßgeblich festgestellte Verstoß außer Betracht. Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kann der Versicherte den für ihn tätigen Rechtsanwalt veranlassen, dem Versicherer gegenüber eine begründete Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten abzugeben. Auf die Möglichkeit der Stellung- nahme hat der Versicherer den Versicherten bei der Ablehnung des Versicherungs- schutzes hinzuweisen. Die Entscheidung des Rechtsanwaltes ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. Die Kosten der Stellungnahme trägt der Versicherer dann, wenn der Rechtsanwalt der Auffassung des Versicherten zustimmt. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die jeweils im Versiche- rungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme. Bei einem nach § 4 vereinbarten Ver- sicherungsschutz zugunsten anderer Personen stehen jeder versicherten Person Leis- tungen des Versicherers bis zur vereinbarten Versicherungssumme zu. Bei mehreren Rechtsschutzfällen, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Darüber hinaus können andere Vereinbarungen zur Versicherungssumme im Ver- sicherungsschein getroffen werden. Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen innerhalb des im Versicherungsschein festgelegten örtlichen Geltungsbereiches erfolgt und ein Gericht innerhalb dieses Geltungsbereiches gesetzlich zuständig ist. Für den Versicherungsschutz gelten, soweit sich aus diesen Sonder...
Anstellungsvertrags-Rechtsschutz. Der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz umfasst die außergerichtliche und gerichtliche Wahr- nehmung der rechtlichen Interessen aus dem der versicherten Funktion zugrunde liegenden Anstellungsvertrag. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf vertragliche Nebenabreden im Zusammenhang mit dem versicherten Anstellungsvertrag, in denen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gesondert geregelt werden.
Anstellungsvertrags-Rechtsschutz. Der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz (Sonderbedingungen für den Anstel- lungsvertrags-Rechtsschutz (AnVRS) AUXILIA ARB/2021) ist nur in Verbin- dung mit Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz oder JURPRIVAT Tarif 2021 abschließbar. Er kann auch mit den gewerblichen JUR-Produkten (mit Ausnahme von JURVEREIN) des Tarifs 2021 für den gemäß Familiendefiniti- on im privaten und beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbständi- gen Tätigkeit mitversicherten Ehe-/Lebenspartner abgeschlossen werden, wenn der Anstellungsvertrag nicht mit dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Firma besteht. Versicherbar ist der Anstellungsver- trags-Rechtsschutz für Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG mit Sitz in Deutschland. Das Jahresbruttoeinkommen in ursächlichem Zu- sammenhang mit dieser Tätigkeit darf 150.000,- € – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – nicht übersteigen. Sofern das Einkommen die Grenze wäh- rend der Vertragslaufzeit übersteigt, gelten die Regelungen der ARB. Definition Jahresbruttoeinkommen: Das Jahresbruttoeinkommen in ursäch- lichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit setzt sich zusammen aus Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit bzw. Einkünften aus selb- ständiger Tätigkeit. Hierunter fallen das Gehalt, variable Bezüge sowie die als geldwerter Vorteil einzustufenden Leistungen wie die Altersvorsorge, der Firmenwagen und andere Zusatzleistungen. Erhält der Versicherungs- nehmer daneben noch Gewinnausschüttungen oder sonstige Kapitalerträ- ge erzielt er Einkünfte aus Kapitalvermögen, die in ursächlichem Zusam- menhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, sind diese dann ebenfalls zu berücksichtigen.
Anstellungsvertrags-Rechtsschutz. Der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz umfasst im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Komfort und Premium die au- ßergerichtliche und gerichtliche, im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Basis nur die gerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus dem der versicherten Funktion zugrunde liegenden Anstellungsvertrag. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf vertragliche Nebenabreden im Zusammenhang mit dem versicherten Anstellungsvertrag, in denen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gesondert geregelt werden. Mitversichert gelten Streitigkeiten aus der versicherten Tätigkeit, die vor dem Arbeitsgericht entschieden werden.
Anstellungsvertrags-Rechtsschutz. Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsvertrag genannte versicherte Person in ihrer EigenschaL als ge- setzlicher Vertreter einer juristischen Person aus dem zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis.

Related to Anstellungsvertrags-Rechtsschutz

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Vertragsverlängerung Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein bestimmte Dauer abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt wird.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Unterauftragsverhältnisse (1) Die Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Der Auftragnehmer wird alle bereits zum Vertragsschluss bestehenden Unterauftragsverhältnisse in der Anlage 2 zu diesem Vertrag angeben. (2) Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DSGVO benannt hat. Für den Fall, dass kein Datenschutzbeauftragter beim Unterauftragnehmer benannt worden ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und Informationen dazu beizubringen, aus denen sich ergibt, dass der Unterauftragnehmer gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. (4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten. (5) Der Auftragnehmer hat mit dem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt sind. Dem Auftraggeber ist der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln. (6) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 8 dieses Vertrages) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat. (7) Nicht als Unterauftragsverhältnisse i.S.d. Absätze 1 bis 6 sind Dienstleistungen anzusehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. Der Auftragnehmer ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Wartung und Pflege von IT-System oder Applikationen stellt ein zustimmungspflichtiges Unterauftragsverhältnis und Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO dar, wenn die Wartung und Prüfung solche IT-Systeme betrifft, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden und bei der Wartung auf personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Vertragsänderungen 14.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD kann die Regelungen des Stromliefervertrags und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werden. 14.2. SWD wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderung. 14.3. Der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.