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Standardklauseln Musterklauseln

Standardklauseln. Klausel zu §§ 21 a, 23, 25 und 26 ARB 2005 Single-Rechtsschutz Klausel 1 (1) Abweichend vom jeweiligen Absatz 1 der genannten Vorschriften besteht bei entsprechender Vereinbarung kein Versicherungsschutz für einen ehelichen, eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner des Versicherungsnehmers. (2) Heiratet der Versicherungsnehmer oder geht er eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein, erweitert sich der Versicherungsschutz von diesem Zeitpunkt an auf den Partner, wenn die Heirat oder die ein- getragene Lebenspartnerschaft der ARAG innerhalb von zwei Mona- ten angezeigt wird. Erfolgt die Anzeige später als zwei Monate nach Beginn der Partnerschaft , beginnt der Versicherungsschutz für den Partner erst mit dem Eingang der Anzeige bei der ARAG. Von dem Zeitpunkt der Mitversicherung an ist der im Tarif der ARAG für den jeweiligen Versicherungsschutz von Familien geltende Beitrag zu zahlen. (1) Der Versicherungsschutz nach § 2 d) ARB kann auf die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen des Versicherungsnehmers und ihrer Einrichtun- gen stehen (Hilfsgeschäfte), ausgedehnt werden. (2) Kein Rechtsschutz besteht über die Ausschlüsse von § 3 ARB hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen a) aus Versicherungsverträgen; b) aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes und des Makler- rechtes; c) aus Miet-, Pacht-, Leasing- und vergleichbaren Nutzungsverhält- nissen sowie der Anschaffung, Veräußerung, Finanzierung oder Belastung von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Praxen oder Teilen hiervon; d) aus schuldrechtlichen Verträgen, die nicht bloße Hilfsgeschäfte zur eigentlichen Tätigkeit des Betriebes oder der Berufsaus- übung sind, wie z. B. Erwerb oder Reparaturen von Produkti- onsmaschinen. e) Es besteht ferner kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung recht- licher Interessen aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
Standardklauseln. Nachfolgende Klauseln gelten nur dann, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart sind: Klausel 1 zu den ARB 2019: Single-Tarif
Standardklauseln. Nachfolgende Klauseln gelten nur dann, wenn sie mit der ARAG SE besonders vereinbart worden sind und im Versicherungsschein ausdrücklich genannt werden: Klausel 1 zu den SVA-ARB 2013: Preis- und Ausschreibungsabsprachen im Spezial-Straf-Rechtsschutz Klausel 2 zu den SVA-ARB 2013: Arbeits- und sozialrechtliche Verfahren im Spezial-Straf-Rechtsschutz Klausel 3 zu den SVA-ARB 2013: Verletzung Persönlichkeitsrecht im Spezial-Straf-Rechtsschutz Klausel 4 zu den SVA-ARB 2013: Beratung bei Auskunftsverlangen nach WpHG im Spezial-Straf-Rechtsschutz Klausel 5 zu den SVA-ARB 2013: Verlängerung Nachmeldefrist im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Klausel 6 zu den SVA-ARB 2013: Verlängerung Nachhaftung im Vermögensschaden-Rechtsschutz Klausel 7 zu den SVA-ARB 2013: Rückwärtsversicherung im Vermögensschaden-Rechtsschutz Klausel 8 zu den SVA-ARB 2013: Externe Mandate im Vermögensschaden-Rechtsschutz Klausel 9 zu den SVA-ARB 2013: Interimsmandate im Vermögensschaden-Rechtsschutz
Standardklauseln. Klausel zu § 2 c) ARB 94 – Klausel 1 Ausschluß von Entsorgungskosten im Rahmen der Zwangsvollstreckung bei Gewerbeobjekten Klausel zu § 24 (3) ARB 94 – Klausel 2 Rechtsschutz für das Kraftfahrzeuggewerbe Rechtsschutz für Senioren Klausel 3 Klausel zu §§ 25, 26 ARB 94 – Ausschluß von Arbeits-Rechtsschutz
Standardklauseln. Nachfolgende Klauseln gelten nur dann, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart sind: Klausel 1 zu den ARB 2016: Single-Rechtsschutz
Standardklauseln. Die Standardklauseln gelten für alle Risiken der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB), soweit die Risiken versichert sind und von den Standardklauseln betroffen werden. Klausel zu § 2 Abs. 1 ARB – Erstattung von Reisekosten
Standardklauseln. Klausel 1 Single-Rechtsschutz Klausel 3 Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen Klausel 4 Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige

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  • Versehensklausel Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten.

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Datenschutzklausel 1. Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind verantwortliche Stellen und Dienstanbieter im Sinne des Datenschutzrechts nach dem Bundesdaten- schutzgesetz (BDSG). Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung vom Vermieter für Dritte unzugänglich erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers, wenn eine entsprechende datenschutzrechtliche Einwilligung auch für Werbung (Double-Opt-In) vorliegt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist, z. B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung oder an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer und zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine darüber hinaus gehende Verwendung bedarf der besonderen gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mieters/Fahrers (s. o.). Der Mieter/Fahrer kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. gemäß §§ 6, 19, 34 BDSG, Artikel 6 EU-DSGVO) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und deren Herkunft verlangen. Zusätzlich besteht für den Mieter/Fahrer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. gemäß §§ 6, 20, 35 BDSG, Artikel 16 ff. EUDSGVO) ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten. Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters/Fahrers nach Berichtigung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Mietvertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, die die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich. 2. Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG, Artikel 7 Abs. 3 EU-DSGVO: Der Mieter/ Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an den umseitig genannten Vermieter unter Angabe der dort genannten Adresse zum Kennwort: Widerspruch, oder per Email unter Angabe des umseitig genannten Vermieters an: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Elektronische Kommunikation Durch die Nutzung dieser Website oder die Kommunikation mit uns auf elektronischem Wege erklärst du dich damit einverstanden und erkennst an, dass wir auf unserer Website elektronisch mit dir kommunizieren oder dir eine E-Mail senden können, und stimmst zu, dass alle Vereinbarungen, Mitteilungen, Offenlegungen und sonstigen Mitteilungen, die wir dir elektronisch zusenden, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Beinhaltet zudem, aber nicht auf die Anforderung beschränkt, dass solche Mitteilungen schriftlich erfolgen sollten.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit. b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der Normalarbeitszeit ver- einbart: ................................................................................................................................... .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit: ....................................... .............................................................................................................................................. d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit aufge- teilt. Mehrarbeit: Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur vergütet, wenn sie aus- drücklich angeordnet werden. Arbeitszeitaufzeichnungen: Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Arbeitneh- mer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeit- nehmer hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Zusatzurlaub Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten