Vermögensschaden-Rechtsschutz Musterklauseln

Vermögensschaden-Rechtsschutz. Der Vermögensschaden-Rechtsschutz umfasst die außergerichtliche und gericht- liche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person, wenn diese Person aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen des Ersatzes von Vermögensschäden in Anspruch genommen wird und die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Vermögensschaden ist jeder Schaden, der weder Personenschaden (Tötung, Ver- letzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sach- schaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) ist und sich auch nicht aus solchen Schäden herleitet. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Sachen.
Vermögensschaden-Rechtsschutz. Der Versicherungsschutz besteht nicht, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der Versicherte den Vermögensschaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Ersatz des Ver- mögensschadens allein oder auch damit begründet wird, dass der Versicherte eine Straftat vorsätzlich begangen hat und wegen dieser Straftat Anklage erhoben ist. Dieser Ausschluss entfällt rückwirkend, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass die Straftat vorsätzlich begangen worden ist.
Vermögensschaden-Rechtsschutz a) Anspruch auf Rechtsschutz ist gegeben, wenn zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs auf Ersatz des Vermögensscha- dens der Versicherungsvertrag für den Versicherten noch besteht und ein Rechtsschutzfall innerhalb des versicherten Zeitraumes eingetreten ist. Der Haftpflichtanspruch gilt dann als geltend gemacht, wenn er gegen eine versicherte Person schriftlich erhoben wird. b) Xxxxxx nach Beendigung des Vermögensschaden-Rechtsschutz-Versiche- rungsvertrages innerhalb einer Nachmeldefrist von sechs Monaten erstmals Haftpflichtansprüche geltend gemacht, bei denen der Rechtsschutzfall noch innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist, besteht ebenfalls Rechts- schutz. Die Nachmeldefrist verlängert sich mit jedem weiteren Versicherungs- jahr um weitere sechs Monate; sie beträgt jedoch maximal 36 Monate (Nach- haftung). c) Der Rechtsschutzfall gilt an dem Zeitpunkt als eingetreten, an dem der Ver- sicherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen vertragliche oder gesetzliche Rechtspflichten zu verstoßen, wodurch ein Vermögensschaden verursacht sein könnte. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursäch- liche Verstoß maßgeblich, wenn die Verstöße auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhen oder einen einheitlichen Vermögensschaden verursacht haben. Ein einheitlicher Vermögensschaden liegt vor, wenn jeder Verstoß für den Schaden in vollem Umfang adäquat ursächlich ist. d) Im Versicherungsschein kann vereinbart werden, dass auch für vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Rechtsschutzfälle Versicherungs- schutz besteht, soweit die Rechtsschutzfälle zum Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses nicht bekannt waren (Rückwärtsversicherung).
Vermögensschaden-Rechtsschutz. Der Versicherungsschutz umfasst im Vermögensschaden-Rechtsschutz Komfort und Premium die außergerichtliche und gerichtliche, im Vermögensschaden-Rechtsschutz Basis nur die gerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person, wenn diese im Zusammenhang mit einer versicherten Funktion aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen wegen des Ersatzes von Vermögensschäden in Anspruch genommen wird (Rechtsschutz zur Ab- wehr dieser Ansprüche). Vermögensschaden ist jeder Schaden, der weder Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) ist und sich auch nicht aus solchen Schäden herleitet. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Sachen.
Vermögensschaden-Rechtsschutz. 5.1.1 Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit Der Anspruch auf Rechtsschutz ist gegeben, wenn zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltend- 5.1.1.1 Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte begon- nen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen, wodurch ein Vermögensschaden verursacht worden sein soll. 5.1.2.1 Mehrere Verstöße Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wenn die Verstöße auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhen oder einen einheitlichen Vermögensschaden verursacht haben. Ein einheitlicher Vermögensschaden liegt vor, wenn jeder Verstoß für den Schaden im vollen Umfang adäquat ursächlich ist.
Vermögensschaden-Rechtsschutz. Als Arbeitnehmer sind Sie haftungsprivi- legiert und können damit grundsätzlich nicht persönlich in Regress genommen werden. In Ihrer Rolle als Verhinderungs- vertreter üben Sie jedoch Organtätigkeit aus. Sollte sich hieraus einmal eine Organ- haftung ergeben, deckt der Vermögens- schaden-Rechtsschutz die Anwalts- und Gerichtskosten, die für die Wahrnehmung Ihrer Interessen entstehen. Auch hier stehen Ihnen die Vertragsanwälte der ISV außergerichtlich und – soweit erforder- lich – gerichtlich zur Verfügung. Warum ist zusätzlich ein persönlicher Spezial-Straf-Rechtsschutz sinnvoll? Als Verhinderungsvertreter oder beson- derer Verantwortungsträger bewegen Sie sich mit Ihren Entscheidungen täglich auf dünnem Eis. Das gilt vor allem, wenn es um das Thema Strafrecht geht. Schon ein anonymer Vorwurf reicht, und die Staatsanwaltschaft ermittelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser berechtigt ist oder nicht. In solchen Fällen brauchen Sie einen spezialisierten Anwalt und den richtigen Rechtsschutz, damit Ihre Kosten auch im Fall einer Honorarvereinbarung übernommen werden. z. B. zur Verteidigung gegen den Vor- wurf eines Steuervergehens, Insider- geschäfts oder sonstiger Wirtschafts- straftaten. z. B. zur Verteidigung wegen angebli- cher Verletzung der Aufsichts- und Überwachungspflichten im Unterneh- men. * Die Notfall-Strafverteidiger- Hotline steht Ihnen im Falle einer unerwarteten Durch- suchung oder Ermittlung zur Verfügung. Spezial-Straf-Rechtsschutz, sind Sie selbst Versicherungs- nehmer und es kann bei Beantragung des Versiche- rungsschutzes kein Vetorecht seitens der Sparkasse erhoben werden. Honorarvereinbarung mit Rechtsanwälten/Sachverständigen Vorwurf aller Vorsatzstraftaten mitversichert (Regress bei Vorsatzverurteilung) Regressverzicht bei Verurteilung mit Strafbefehl Zeugenbetreuung Einschluss externer Mandate der Geschäftsleitung Serviceleistungen – Leitfaden mit wichtigen Hinweisen und praktischen Ratschlägen zum richtigen Umgang mit den Ermittlungsbehörden – Kontakt zu spezialisierten Wirtschafts- strafverteidigern – Organisation von Fachtagungen und Inhouse-Schulungen
Vermögensschaden-Rechtsschutz. Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsvertrag genannte versicherte Person in ihrer Funktion als a) Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied b) Vorstandsmitglied c) Leiter/Prokurist oder d) GeschäLsführer e) Externer Mandatsträger für die Ausübung von im Interesse des Versicherungsnehmers wahrgenommenen, im Versicherungsschein bezeichneten Aufsichts-, Beirats- und Verwaltungsverfahren in anderen Unternehmen • in der Komfort- und Premium-Variante. f) Interimsmandatsträger für die vorübergehende Entsendung in Leitungsorgane anderer Unternehmen • in der Komfort- Variante, sofern die geplante und tatsächliche Entsendung zwölf Monate nicht überschreitet • in der Premium-Variante ohne zeitliche Begrenzung. einer juristischen Person, soweit deren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Die Funktion, für die Versicherungsschutz besteht, und die juristische Person, für die die versicherte Person tätig ist, sind im Versicherungsvertrag zu bezeichnen. Rechtlich selbstständige PersonengesellschaLen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland werden juristischen Per- sonen gleichgestellt.
Vermögensschaden-Rechtsschutz. Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz besteht nach Ein- tritt eines Rechtsschutzfalls innerhalb des versicherten Zeit- raums. Der Rechtsschutzfall gilt in dem Zeitpunkt als einge- treten, in dem der Versicherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen vertragliche oder gesetzliche Rechts- pflichten zu verstoßen, wodurch ein Vermögensschaden ver- ursacht sein könnte. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wenn die Ver- stöße auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhen oder einen einheitlichen Vermögensschaden verursacht ha- ben. Ein einheitlicher Vermögensschaden liegt vor, wenn je- der Verstoß für den Schaden in vollem Umfang adäquat ur- sächlich ist. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart wer- den, dass auch für vor Abschluss des Versicherungsvertrags eingetretene Rechtsschutzfälle (Rückwärtsversicherung) Ver- sicherungsschutz besteht, soweit die Rechtsschutzfälle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren.

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  • Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;

  • Rechtsschutz An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen. Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem in das HIS meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht zum Aufklären von Widersprüchlichkeiten erfolgt.

  • Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen 2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. 2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll. 2.2.3. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00. 2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. 2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.

  • Vermögensschäden 16.1 Versichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der § 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 16.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

  • Rechtsschutzversicherung Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

  • Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer X bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin wird nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefern, sodass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist der Verkäuferin dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI. c) die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von der Verkäuferin nicht voraussehbaren Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend. 5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Teilschaden Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.