Welche Möglichkeiten der Überbrückung Musterklauseln

Welche Möglichkeiten der Überbrückung gewährt? 8 können Sie bei Zahlungsschwierigkeiten
Welche Möglichkeiten der Überbrückung. Rentenbeginn 16
Welche Möglichkeiten der Überbrückung können Sie bei Zahlungsschwierigkeiten 9.2.2 Setzen Sie die Prämienzahlung aus, verringert nutzen? sich Ihr Versicherungsschutz. Bei Prämienfreistellung setzen wir die versicherte Leistung ganz oder teil- 9.1.1 Sie können für den Zeitraum von höchstens 9.2.3 Die prämienfreie Leistung wird zum Schluss der 12 Monaten eine Stundung oder Teilstundung der laufenden Versicherungsperiode unter Zugrundele- fälligen Prämien unter Aufrechterhaltung des verein- gung des Deckungskapitals mit AK-Verteilung (siehe barten Versicherungsschutzes schriftlich verlangen, 9.2.7) errechnet, vermindert um den gemäß Ab- sofern die Versicherung bereits den Rückkaufswert in schnitt 8 vereinbarten Stornoabzug. Ausstehende Höhe der zu stundenden Prämien aufweist. Hierfür Forderungen (z. B. rückständige Prämien) ziehen wir fallen Stundungszinsen an. Die Höhe der Stun- ebenfalls ab. dungszinsen richtet sich nach unseren zum Beginn der Stundung gültigen Zinssätzen. Die gestundeten Die Berechnung erfolgt nach anerkannten Regeln der Prämien einschließlich der darauf entfallenden Versicherungsmathematik mit den Rechnungs- Stundungszinsen können Sie nach Ablauf des Stun- grundlagen der Prämienkalkulation, die für diesen dungszeitraums Vertrag gelten. • in einer Prämie entrichten, Die Prämienfreistellung Ihrer Versicherung ist mit • durch eine Vertragsänderung verrechnen, so dass Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Ver- keine Nachzahlung erforderlich ist. sicherung sind wegen der Verrechnung von Ab- schluss- und Vertriebskosten (siehe Abschnitt 7) 9.1.2 Sie können für den Zeitraum von höchstens jahren und in den letzten Jahren vor Ablauf stehen 18 Monaten schriftlich eine teilweise oder vollständi- wegen der benötigten Risikoprämien keine oder nur ge Prämienfreistellung der fälligen Prämien verlan- geringe Mittel für die Bildung einer prämienfreien Be- gen, sofern die jährliche prämienfreie Rente minde- rufsunfähigkeitsrente zur Verfügung. Nähere Infor- stens 600 Euro erreicht. Spätestens nach 18 Mona- mationen zur prämienfreien Rente und ihrer Höhe ten wird Ihr Vertrag ohne erneute Gesundheitsprü- können Sie den vorvertraglichen Informationen und fung automatisch wieder in Kraft gesetzt. dem Versicherungsschein entnehmen. 9.1.3 Die prämienfrei gestellte Zeit kann bei Wieder- 9.2.4 Eine Fortführung der Versicherung bei einer inkraftsetzung durch eine Erhöhung der Prämien oder Prämienfreistellung ist allerdings nur möglich, wenn durch Nachzahlung der Prämien unter Einrechnung die p...
Welche Möglichkeiten der Überbrückung können Sie bei Zahlungsschwierigkeiten • in einer Prämie entrichten, nutzen? • mit dem vorhandenen Fondsguthaben verrech- nen, 5.1.1 Vorbehaltlich der zum jeweiligen Zeitpunkt bei werb von Fondsanteilen während des Stundungs- uns geltenden Regelungen und vertragsbezogener zeitraums erfolgt nicht. Voraussetzungen, z. B. Vertragszustand und ausrei- chender Rückkaufswert, stehen zur Verfügung:

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.