Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten). 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er ver- pflichtet,
1.1. den Versicherer
1.1.1. unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären,
1.1.2. ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzule- gen und
1.1.3. vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Bestätigung des Versicherungs- schutzes durch den Versicherer einzuholen (Artikel 9);
1.2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10) zu überlassen und dem Rechtsvertreter Xxxxxxxxx zu ertei- len, ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrichten und ihm auf Verlangen alle erforderli- chen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
1.3. Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Begleichung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu übermitteln;
1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert, sowie alles zu unternehmen, was eine gänzliche oder teilweise Kostenerstattung durch Dritte ermöglicht;
1.5. bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem
1.5.1. dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumen, Ansprüche selbst innerhalb angemessener Frist außerge- richtlich durchzusetzen oder abzuwehren;
1.5.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung die Stellungnahme des Versicherers zur Notwendigkeit der Maßnahmen (Artikel 6.3.), einzuholen; der Abschluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer abzustimmen;
1.5.3. soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden, vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines anderen Verfahrens, insbesondere eines Musterverfahrens abzu- warten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, oder vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen.
2. Neben diesen Obliegenheiten sind in Artikel 6.2. und in Artikel 13 weitere und in den Besonderen Bestimmungen (Artikel 17, 18 und 19) spezielle Obliegenheiten geregelt.
3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der ...
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten). 4.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei Geltendmachung der Versicherungsleistung, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, über die zugesprochene Forderung zu informieren, das gerichtliche Erkenntnis zu überlassen und über die bereits durchgeführten Betreibungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu informieren.
4.2. Der Versicherer kann nach Erbringung der Ausfallsleistung vom Versicherungsnehmer verlangen, dass dieser unter Kostenhaftung des Versicherers und nach Zession der Forderung an den Versicherungsnehmer den ersetzten Anspruch im eigenen Namen weiter betreibt.
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten). 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß, in geschriebener Form über die jeweilige Sachlage aufzuklären,
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten). 1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
1.1. dem Versicherer den Schaden unverzüglich anzuzeigen;
1.2. den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuho- len;
1.3. dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschä- digungspflicht zu gestatten und jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen in geschriebener Form – zu erteilen und Originalbelege beizufügen sowie gegebenenfalls insoweit die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden;
1.4. den Versicherer bei der Geltendmachung der auf diesen gem. § 67 Versicherungsvertragsgesetz übergehenden Ersatzan- sprüche zu unterstützen sowie ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Beweismittel auszuhändigen.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehend genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer gem. § 6 VersVG von der Ver- pflichtung zur Leistung frei.
3. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in Artikel 13 speziel- le Obliegenheiten geregelt.
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten). 5.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei Geltendmachung der Versicherungsleistung, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, über die zugesprochene Forderung zu informieren, das gerichtliche Erkenntnis zu überlassen und über die bereits durchgeführten Betreibungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu informieren.
5.2 Der Versicherer kann nach Erbringung der Ausfallsleistung vom Versicherungsnehmer verlangen, dass dieser unter Kostenhaftung des Versicherers und nach Zession der Forderung an den Versicherungsnehmer den ersetzten Anspruch im eigenen Namen weiter betreibt. Inkassostreitigkeiten im Firmenbereich (Voraussetzung: AVRS für den Betriebsbereich) : Als Kunde der Zürich Versicherungs Aktiengesellschaft steht Ihnen ergänzend zur Rechtsschutz-Leistung des gewählten Produktes zusätzlich das Service für Inkasso Dienstleistungen über die INKO Inkasso Ges.m.b.H. zur Verfügung. Dieses Service ist für Sie kostenfrei. Damit gilt der gesamte außergerichtliche Bereich bei Inkassostreitigkeiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen! Welche Leistung erbringt INKO für Sie? - Ihr Forderungsmanagement in guten Händen: Außergerichtliche Betreibung unbestrittener Forderungen. Im ersten Bearbeitungszeitraum finden mehrmals monatlich Betreibungsschritte statt, wobei alle Möglichkeiten zur raschen Einbringung individuell ausgeschöpft werden. Erledigung der notwendigen Recherchen ohne Zusatzkosten. Koordination aller notwendigen Schritte vor Erhebung einer Klage. 1.INKO betreibt außergerichtlich unbestrittene Forderungen (Inkassostreitigkeiten) gegenüber dem Schuldner mit Sitz in Österreich. Die Einzelforderung übersteigt den Wert von EUR 20,00. Diese Leistung kann beliebig oft im Versicherungsjahr in Anspruch genommen werden. Die Fälligkeit der Forderung darf frühestens drei Monate nach Versicherungsbeginn der Polizze eingetreten sein. 2.Führt die außergerichtliche Betreibung durch INKO nicht zur Befriedigung des Versicherungsnehmers koordiniert INKO die notwendigen Schritte mit der Zürich Versicherungs Aktiengesellschaft, um im Rahmen des Allgemeinen Vertragsrechtsschutzes nach Überprüfung der Deckungsvoraussetzungen die Forderung gerichtlich einbringlich zu machen. 3.Die Zusatzleistung gemäß Punkt 1. unterliegt nicht den Allgemeinen Bestimmungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2012). Voraussetzung für die Zusatzleistung ist ein aufrechtes Versicherungsvertragsverhältnis (Rechtsschutz-Versicherung) ohn...
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten). Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten, dass
3.1. die Planung und Bauausführung ausschließlich mit dafür be- rechtigten Unternehmen durchgeführt wird und
3.2. die für den Versicherungsnehmer als Bauherr geltenden Bau- vorschriften (wie z. B. Bauordnung, Raumordnung, Baukoor- dinationsgesetz) eingehalten werden;
3.3. der streitgegenständliche Vertrag und allfällige Ergänzungen desselben schriftlich abgefasst wurden.
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten). Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles