Common use of Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versicherung? Clause in Contracts

Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versicherung?. (1) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der garantier- ten Leistungen zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags Zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags verwenden wir für die Berechnung der garantierten Mindestrente und des garantier- ten Rentenfaktors folgende Rechnungsgrundlagen für den Renten- bezug: • unsere unternehmenseigene Sterbetafel "AZ 2012 R U" (→Ta- • den →Rechnungszins 0,25 Prozent und • die →Kosten des Bausteins Altersvorsorge (siehe dazu Ziffer 7.1 Absatz 2 b)). Zusätzlich nehmen wir beim garantierten Rentenfaktor einen Si- cherheitsabschlag vor. Die Höhe des garantierten Rentenfaktors nennen wir im Versicherungsschein. Wenn Sie neben dem Baustein Altersvorsorge weitere Bausteine abgeschlossen haben, verwenden wir für die Berechnung der ga- rantierten Leistungen dieser Bausteine weitere →Tafeln, die wir Ih- nen in den Regelungen dieser Bausteine nennen. (2) Rechnungsgrundlagen bei Erhöhungen der garantier- ten Mindestrente und in anderen Fällen Bei Erhöhungen der garantierten Mindestrente (zum Beispiel durch Zuzahlungen) berechnen wir die Erhöhungen der garantierten Min- destrente grundsätzlich mit den Rechnungsgrundlagen (insbeson- dere →Rechnungszins, →Tafeln und →Kosten des Bausteins Altersvorsorge), die wir bei Vertragsschluss zugrunde gelegt ha- ben. Wenn zum Erhöhungstermin aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestim- mungen und/oder der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) für die Berechnung der →De- ckungsrückstellung von neu abzuschließenden vergleichbaren Rentenversicherungen im Sinne von Absatz 3 a) andere Rech- nungsgrundlagen gelten, können wir für die Erhöhungen der ga- rantierten Mindestrente auch diese verwenden. Wenn sich nach ei- ner Erhöhung der garantierten Mindestrente die für die Berechnung der →Deckungsrückstellung geltenden Rechnungsgrundlagen erneut ändern, können wir für weitere Erhöhungen der garantierten Mindestrente die geänderten Rechnungsgrundlagen verwenden oder die bei der letzten Erhöhung der garantierten Mindestrente zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen beibehalten. Wenn wir andere Rechnungsgrundlagen verwenden als bei Ver- tragsschluss oder bei der letzten Erhöhung der garantierten Min- destrente, werden wir Sie hierüber informieren. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags zugrunde ge- legten Prozentsätze der →Kosten des Bausteins Altersvorsorge nach Ziffer 7.1 Absatz 2 b) bleiben unverändert. Außer bei Erhöhungen der garantierten Mindestrente gilt diese Re- gelung entsprechend, wenn in den jeweiligen Abschnitten dieser Versicherungsbedingungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird. (3) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der Höhe der lebenslangen Rente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnen wir die Höhe der le- benslangen Rente mit dem zu diesem Zeitpunkt mit den maßge- benden Rechnungsgrundlagen berechneten Rentenfaktor nach Zif- fer 1.1 Absatz 2 b). Für die Berechnung des Rentenfaktors verwen- den wir als maßgebende Rechnungsgrundlagen den →Rech- nungszins und die Sterbetafel (→Tafeln), die in der Beitragskalku- lation zum Zeitpunkt des Rentenbeginns für neu abzuschließende vergleichbare Rentenversicherungen mit sofort beginnender Ren- tenzahlung bei uns gelten, sowie die zum Zeitpunkt des Abschlus- ses Ihres Vertrags zugrunde gelegten →Kosten des Bausteins Al- tersvorsorge nach Ziffer 7.1 Absatz 2 b). a) Vergleichbar ist eine Rentenversicherung, • die ab Rentenbeginn die Zahlung einer lebenslangen Garantie- rente zur Altersvorsorge und eine Leistung bei Tod vorsieht und • die keine Risikoprüfung für den Rentenbezug vorsieht und • die im Rentenbezug keine weiteren versicherten Leistungen wie Berufsunfähigkeits- oder Pflegeleistungen vorsieht und • die in den Versicherungsbedingungen Regelungen zur Beteili- gung am Überschuss ab Rentenbeginn enthält, die mit denjeni- gen Ihres Vertrags hinsichtlich der Art der Überschussanteile, der Ermittlung der Überschussanteile und deren Verwendung (siehe Ziffer 3.2.5) inhaltlich übereinstimmen. Beispiele vergleichbarer Rentenversicherungen können Sie Ihren Versicherungsinformationen unter der Überschrift "Welche beson- deren Merkmale gelten für Ihre Versicherung?" entnehmen. b) Wenn wir zum Rentenbeginn keine vergleichbare Rentenversi- cherung im Sinne von Absatz a) auf dem deutschen Lebensversi- cherungsmarkt anbieten, verpflichten wir uns einen Rentenfaktor festzulegen, • der nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsät- zen ermittelt wird und den wir deshalb als angemessen ansehen und • der sicherstellt, dass wir dauerhaft unsere Verpflichtungen aus den Verträgen erfüllen können. In diesem Fall werden wir einen unabhängigen Treuhänder hinzu- ziehen, der den Rentenfaktor zu prüfen und dessen Angemessen- heit zu bestätigen hat. Wir garantieren jedoch, dass der Rentenfaktor zum Rentenbeginn mindestens so hoch ist wie der mit Ihnen vereinbarte garantierte Rentenfaktor. Wenn wir zum Rentenbeginn mehrere vergleichbare Rentenversi- cherungen im Sinne von Absatz a) auf dem deutschen Lebensver- sicherungsmarkt anbieten, werden wir den Rentenfaktor der ver- gleichbaren Rentenversicherung verwenden, der zu einer höheren

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Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versicherung?. (1) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der garantier- ten Leistungen zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags Zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags verwenden berechnen wir für die Berechnung den garantierten Rentenfaktor auf Basis der garantierten Mindestrente und des garantier- ten Rentenfaktors folgende Rechnungsgrundlagen für den Renten- bezugRechnungs- grundlagen: • unsere unternehmenseigene unserer unternehmenseigenen Sterbetafel "AZ 2012 R U" (→Ta- • den dem →Rechnungszins 0,25 Prozent und • die den →Kosten des Bausteins Altersvorsorge (siehe dazu Ziffer 7.1 Absatz 2 b)). Zusätzlich nehmen wir beim garantierten Rentenfaktor einen Si- cherheitsabschlag Sicherheitsabschlag vor. Die Höhe des garantierten Rentenfaktors nennen wir im VersicherungsscheinVersicherungs- schein. Wenn Sie neben dem Baustein Altersvorsorge Ihrer BasisRente StartUp Invest weitere Bausteine Baustei- ne abgeschlossen haben, verwenden wir für die Berechnung der ga- rantierten garantierten Leistungen dieser Bausteine weitere →Tafeln, die wir Ih- nen Ihnen in den Regelungen dieser Bausteine nennen. (2) Rechnungsgrundlagen bei Erhöhungen der garantier- ten Mindestrente Beitragserhöhungen und in anderen Fällen Bei Erhöhungen der garantierten Mindestrente (zum Beispiel durch Zuzahlungen) berechnen wir die Erhöhungen der garantierten Min- destrente grundsätzlich Wenn Sie einen Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge oder einen Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge mit den Rechnungsgrundlagen (insbeson- dere →RechnungszinsDienstunfähigkeitsabsi- cherung abgeschlossen haben, →Tafeln und →Kosten kann es notwendig sein, Beiträge des Bausteins AltersvorsorgeAltersvorsorge zu erhöhen, damit der Beitragsanteil für die Altersvorsorge stets mehr als 50 Prozent der gezahlten Bei- träge beträgt (siehe Ziffer 1.7). Für die Berechnung dieser Bei- tragserhöhungen verwenden wir grundsätzlich die Rechnungs- grundlagen, die wir bei Vertragsschluss zugrunde gelegt ha- benhaben. Wenn zum Erhöhungstermin aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestim- mungen und/oder der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) für die Berechnung der →De- ckungsrückstellung von neu abzuschließenden vergleichbaren Rentenversicherungen im Sinne von Absatz 3 a) andere Rech- nungsgrundlagen gelten, können wir für die Erhöhungen der ga- rantierten Mindestrente Beitragserhöhungen auch diese verwenden. Wenn sich nach ei- ner Erhöhung der garantierten Mindestrente einer Beitragserhöhung die für die Berechnung der →Deckungsrückstellung geltenden Rechnungsgrundlagen erneut ändern, können wir für weitere Erhöhungen der garantierten Mindestrente Bei- tragserhöhungen die geänderten Rechnungsgrundlagen verwenden verwen- den oder die bei der letzten Erhöhung der garantierten Mindestrente Beitragserhöhung zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen beibehalten. Wenn wir andere Rechnungsgrundlagen verwenden als bei Ver- tragsschluss oder bei der letzten Erhöhung der garantierten Min- destrenteBeitragserhöhung, werden wir Sie hierüber informieren. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags zugrunde ge- legten Prozentsätze der →Kosten des Bausteins Altersvorsorge nach Ziffer 7.1 Absatz 2 b) bleiben unverändert. Außer bei Erhöhungen der garantierten Mindestrente Beitragserhöhungen gilt diese Re- gelung Regelung entsprechend, wenn in den jeweiligen Abschnitten dieser Versicherungsbedingungen Versicherungsbedingun- gen ausdrücklich darauf hingewiesen wird. (3) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der Höhe der lebenslangen Rente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnen wir die Höhe der le- benslangen Rente mit dem zu diesem Zeitpunkt mit den maßge- benden Rechnungsgrundlagen berechneten Rentenfaktor nach Zif- fer 1.1 Absatz 2 b). Für die Berechnung des Rentenfaktors verwen- den wir als maßgebende Rechnungsgrundlagen den →Rech- nungszins und die Sterbetafel (→Tafeln), die in der Beitragskalku- lation zum Zeitpunkt des Rentenbeginns für neu abzuschließende vergleichbare Rentenversicherungen mit sofort beginnender Ren- tenzahlung bei uns gelten, sowie die zum Zeitpunkt des Abschlus- ses Ihres Vertrags zugrunde gelegten →Kosten des Bausteins Al- tersvorsorge nach Ziffer 7.1 Absatz 2 b). a) Vergleichbar ist eine Rentenversicherung, • die ab Rentenbeginn die Zahlung einer lebenslangen Garantie- rente zur Altersvorsorge und eine Leistung bei Tod vorsieht und • die keine Risikoprüfung für den Rentenbezug vorsieht und • die im Rentenbezug keine weiteren versicherten Leistungen wie Berufsunfähigkeits- Berufs- oder Dienstunfähigkeits- oder Pflegeleistungen vorsieht und • die in den Versicherungsbedingungen Regelungen zur Beteili- gung am Überschuss ab Rentenbeginn enthält, die mit denjeni- gen Ihres Vertrags hinsichtlich der Art der Überschussanteile, der Ermittlung der Überschussanteile und deren Verwendung (siehe Ziffer 3.2.53.2.4) inhaltlich übereinstimmen. Beispiele vergleichbarer Rentenversicherungen können Sie Ihren Versicherungsinformationen unter der Überschrift "Welche beson- deren Merkmale gelten für Ihre Versicherung?" entnehmen. b) Wenn wir zum Rentenbeginn keine vergleichbare Rentenversi- cherung im Sinne von Absatz a) auf dem deutschen Lebensversi- cherungsmarkt anbieten, verpflichten wir uns einen Rentenfaktor festzulegen, • der nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsät- zen ermittelt wird und den wir deshalb als angemessen ansehen und • der sicherstellt, dass wir dauerhaft unsere Verpflichtungen aus den Verträgen erfüllen können. In diesem Fall werden wir einen unabhängigen Treuhänder hinzu- ziehen, der den Rentenfaktor zu prüfen und dessen Angemessen- heit zu bestätigen hat. Wir garantieren jedoch, dass der Rentenfaktor zum Rentenbeginn mindestens so hoch ist wie der mit Ihnen vereinbarte garantierte Rentenfaktor. Wenn wir zum Rentenbeginn mehrere vergleichbare Rentenversi- cherungen im Sinne von Absatz a) auf dem deutschen Lebensver- sicherungsmarkt anbieten, werden wir den Rentenfaktor der ver- gleichbaren Rentenversicherung verwenden, der zu einer höheren

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Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versicherung?. (1) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der garantier- ten Leistungen zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags Zum Zeitpunkt des Abschlusses bei Vertragsschluss Bei Abschluss Ihres Vertrags verwenden wir für die Berechnung der garantierten Mindestrente und des garantier- ten Rentenfaktors Leistungen folgende Rechnungsgrundlagen für den Renten- bezugRechnungsgrundlagen: • unsere unternehmenseigene Sterbetafel "AZ 2012 R U" T DIFF U (→Ta- →Tafeln), • den →Rechnungszins 0,25 Prozent und • die →Kosten des Bausteins Altersvorsorge der RisikoLebensversicherung (siehe dazu Ziffer 7.1 Absatz 2 b7.1)). Zusätzlich nehmen wir beim garantierten Rentenfaktor einen Si- cherheitsabschlag vor. Die Höhe des garantierten Rentenfaktors nennen wir im Versicherungsschein. Wenn Sie neben dem Baustein Altersvorsorge weitere Bausteine abgeschlossen haben, verwenden wir für die Berechnung der ga- rantierten garantierten Leistungen dieser Bausteine weitere →Tafeln, die wir Ih- nen Ihnen in den Regelungen dieser Bausteine Baustei- ne nennen. (2) Rechnungsgrundlagen bei Erhöhungen der garantier- ten Mindestrente Leistungserhöhungen und in anderen Fällen Bei Erhöhungen der garantierten Mindestrente Leistungserhöhungen (zum Beispiel durch ZuzahlungenZuwachs) berechnen berech- nen wir die Erhöhungen der garantierten Min- destrente hinzukommenden Leistungen grundsätzlich mit den Rechnungsgrundlagen (insbeson- dere insbesondere →Rechnungszins, →Tafeln →Ta- feln und →Kosten des Bausteins Altersvorsorgeder RisikoLebensversicherung), die wir bei Vertragsschluss Ver- tragsschluss zugrunde gelegt ha- benhaben. Wenn zum Erhöhungstermin aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestim- mungen und/oder der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) für die Berechnung der →De- ckungsrückstellung von neu abzuschließenden vergleichbaren Rentenversicherungen im Sinne von Absatz 3 a) Versicherungen andere Rech- nungsgrundlagen Rechnungsgrundlagen gelten, können wir für die Erhöhungen der ga- rantierten Mindestrente Leistungserhöhungen auch diese verwenden. Wenn sich nach ei- ner Erhöhung der garantierten Mindestrente einer Leistungserhöhung die für die Berechnung der →Deckungsrückstellung →De- ckungsrückstellung geltenden Rechnungsgrundlagen erneut ändernän- dern, können wir für weitere Erhöhungen der garantierten Mindestrente Leistungserhöhungen die geänderten Rechnungsgrundlagen verwenden oder die bei der letzten Erhöhung der garantierten Mindestrente Leis- tungserhöhung zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen beibehaltenbeibe- halten. Wenn wir andere Rechnungsgrundlagen verwenden als bei Ver- tragsschluss oder bei der letzten Erhöhung der garantierten Min- destrenteLeistungserhöhung, werden wir Sie hierüber informieren. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags zugrunde ge- legten Bei Leistungserhöhungen legen wir bei der Berechnung der hinzu- kommenden Leistungen höchstens die Prozentsätze der →Kosten des Bausteins Altersvorsorge nach Ziffer 7.1 Absatz 2 b) bleiben unverändertder RisikoLebensversicherung zugrunde, die wir bei Vertrags- schluss zugrunde gelegt haben. Außer bei Erhöhungen der garantierten Mindestrente Leistungserhöhungen gilt diese Re- gelung Regelung entsprechend, wenn in den jeweiligen Abschnitten dieser Versicherungsbedingungen Versicherungsbedingun- gen ausdrücklich darauf hingewiesen wird. (3) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der Höhe der lebenslangen Rente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnen wir die Höhe der le- benslangen Rente mit dem zu diesem Zeitpunkt mit den maßge- benden Rechnungsgrundlagen berechneten Rentenfaktor nach Zif- fer 1.1 Absatz 2 b). Für die Berechnung des Rentenfaktors verwen- den wir als maßgebende Rechnungsgrundlagen den →Rech- nungszins und die Sterbetafel (→Tafeln), die in der Beitragskalku- lation zum Zeitpunkt des Rentenbeginns für neu abzuschließende vergleichbare Rentenversicherungen mit sofort beginnender Ren- tenzahlung bei uns gelten, sowie die zum Zeitpunkt des Abschlus- ses Ihres Vertrags zugrunde gelegten →Kosten des Bausteins Al- tersvorsorge nach Ziffer 7.1 Absatz 2 b). a) Vergleichbar ist eine Rentenversicherung, • die ab Rentenbeginn die Zahlung einer lebenslangen Garantie- rente zur Altersvorsorge und eine Leistung bei Tod vorsieht und • die keine Risikoprüfung für den Rentenbezug vorsieht und • die im Rentenbezug keine weiteren versicherten Leistungen wie Berufsunfähigkeits- oder Pflegeleistungen vorsieht und • die in den Versicherungsbedingungen Regelungen zur Beteili- gung am Überschuss ab Rentenbeginn enthält, die mit denjeni- gen Ihres Vertrags hinsichtlich der Art der Überschussanteile, der Ermittlung der Überschussanteile und deren Verwendung (siehe Ziffer 3.2.5) inhaltlich übereinstimmen. Beispiele vergleichbarer Rentenversicherungen können Sie Ihren Versicherungsinformationen unter der Überschrift "Welche beson- deren Merkmale gelten für Ihre Versicherung?" entnehmen. b) Wenn wir zum Rentenbeginn keine vergleichbare Rentenversi- cherung im Sinne von Absatz a) auf dem deutschen Lebensversi- cherungsmarkt anbieten, verpflichten wir uns einen Rentenfaktor festzulegen, • der nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsät- zen ermittelt wird und den wir deshalb als angemessen ansehen und • der sicherstellt, dass wir dauerhaft unsere Verpflichtungen aus den Verträgen erfüllen können. In diesem Fall werden wir einen unabhängigen Treuhänder hinzu- ziehen, der den Rentenfaktor zu prüfen und dessen Angemessen- heit zu bestätigen hat. Wir garantieren jedoch, dass der Rentenfaktor zum Rentenbeginn mindestens so hoch ist wie der mit Ihnen vereinbarte garantierte Rentenfaktor. Wenn wir zum Rentenbeginn mehrere vergleichbare Rentenversi- cherungen im Sinne von Absatz a) auf dem deutschen Lebensver- sicherungsmarkt anbieten, werden wir den Rentenfaktor der ver- gleichbaren Rentenversicherung verwenden, der zu einer höheren

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Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versicherung?. (1) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der garantier- ten Leistungen zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags Zum Zeitpunkt und zur Berechnung des Abschlusses Ihres Vertrags verwenden wir für die Rückkaufswerts a) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der garantierten Mindestrente und des garantier- ten Rentenfaktors folgende Mindestrente feln), b) Rechnungsgrundlagen für den Renten- bezug: • unsere unternehmenseigene Sterbetafel "AZ 2012 R U" (→Ta- • den →Rechnungszins 0,25 Prozent und • die →Kosten zur Berechnung des Bausteins Altersvorsorge (siehe dazu Ziffer 7.1 Absatz 2 b)). Zusätzlich nehmen wir beim garantierten Rentenfaktor einen Si- cherheitsabschlag vor. Die Höhe des garantierten Rentenfaktors nennen wir im Versicherungsschein. Wenn Sie neben dem Baustein Altersvorsorge weitere Bausteine abgeschlossen haben, verwenden wir für die Berechnung der ga- rantierten Leistungen dieser Bausteine weitere →Tafeln, die wir Ih- nen in den Regelungen dieser Bausteine nennen.Rückkaufs- xxxxx (2) Rechnungsgrundlagen bei Erhöhungen der garantier- ten Mindestrente und in anderen Fällen Bei Erhöhungen der garantierten Mindestrente (zum Beispiel durch Zuzahlungen) berechnen wir die Erhöhungen der garantierten Min- destrente grundsätzlich mit den Rechnungsgrundlagen (insbeson- dere →Rechnungszins, →Tafeln und →Kosten des Bausteins Altersvorsorge), die wir bei Vertragsschluss zugrunde gelegt ha- ben. Wenn zum Erhöhungstermin aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestim- mungen und/oder der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) für die Berechnung der →De- ckungsrückstellung von neu abzuschließenden vergleichbaren Rentenversicherungen im Sinne von Absatz 3 a) andere Rech- nungsgrundlagen gelten, können wir für die Erhöhungen der ga- rantierten Mindestrente auch diese verwenden. Wenn sich nach ei- ner Erhöhung der garantierten Mindestrente die für die Berechnung der →Deckungsrückstellung geltenden Rechnungsgrundlagen erneut er- neut ändern, können wir für weitere Erhöhungen der garantierten Mindestrente die geänderten Rechnungsgrundlagen verwenden oder die bei der letzten Erhöhung der garantierten Mindestrente zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen beibehalten. Wenn wir andere Rechnungsgrundlagen verwenden als bei Ver- tragsschluss oder bei der letzten Erhöhung der garantierten Min- destrente, werden wir Sie hierüber informieren. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags zugrunde ge- legten Prozentsätze der →Kosten des Bausteins Altersvorsorge nach Ziffer 7.1 Absatz 2 b) bleiben unverändert. Außer bei Erhöhungen der garantierten Mindestrente gilt diese Re- gelung entsprechend, wenn in den jeweiligen Abschnitten dieser Versicherungsbedingungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird. (3) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der Höhe der lebenslangen Rente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnen wir die Höhe der le- benslangen Rente mit dem zu diesem Zeitpunkt mit den maßge- benden Rechnungsgrundlagen berechneten Rentenfaktor nach Zif- fer 1.1 Absatz 2 b). Für die Berechnung des Rentenfaktors verwen- den wir als maßgebende Rechnungsgrundlagen den →Rech- nungszins und die Sterbetafel (→Tafeln), die in der Beitragskalku- lation zum Zeitpunkt des Rentenbeginns für neu abzuschließende vergleichbare Rentenversicherungen mit sofort beginnender Ren- tenzahlung bei uns gelten, sowie die zum Zeitpunkt des Abschlus- ses Ihres Vertrags zugrunde gelegten →Kosten des Bausteins Al- tersvorsorge Altersvorsorge nach Ziffer 7.1 Absatz 2 b). →Kosten ab Beginn der Rentenzahlung des Bausteins Hinterblie- benenrente und gegebenenfalls des Bausteins Waisenrente (siehe dazu die Regelungen des Bausteins Hinterbliebenenrente und ge- gebenenfalls des Bausteins Waisenrente im Abschnitt "Ergänzen- de Regelungen zu den Kosten Ihres Vertrags" Unterabschnitt "Üb- rige Kosten"). a) Vergleichbar ist eine Rentenversicherung, Rentenversicherung • die ab Rentenbeginn →Rentenbeginn die Zahlung einer lebenslangen Garantie- rente Garan- tierente zur Altersvorsorge und Altersvorsorge, eine Leistung bei Tod vorsieht sowie Hinter- bliebenenleistungen vorsieht, wenn Sie einen Baustein Hinter- bliebenenrente und gegebenenfalls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben und • die keine Risikoprüfung für den Rentenbezug vorsieht und • die im Rentenbezug keine weiteren versicherten Leistungen wie Berufsunfähigkeits- oder Pflegeleistungen vorsieht und • die in den Versicherungsbedingungen Regelungen zur Beteili- gung am Überschuss ab Rentenbeginn enthält, die mit denjeni- gen Ihres Vertrags hinsichtlich der Art der Überschussanteile, der Ermittlung der Überschussanteile und deren Verwendung in- haltlich übereinstimmen (siehe Ziffer 3.2.5) inhaltlich übereinstimmen2.2.5). Beispiele vergleichbarer Rentenversicherungen können Sie Ihren Versicherungsinformationen unter der Überschrift "Welche beson- deren Merkmale gelten für Ihre Versicherung?" entnehmen. b) Wenn wir zum Rentenbeginn →Rentenbeginn keine vergleichbare Rentenversi- cherung Rentenver- sicherung im Sinne von Absatz a) auf dem deutschen Lebensversi- cherungsmarkt anbieten, verpflichten wir uns einen Rentenfaktor uns, Rechnungsgrundla- gen festzulegen, • der die nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsät- zen ermittelt wird werden und den die wir deshalb als angemessen ansehen anse- hen und • der sicherstelltdie sicherstellen, dass wir dauerhaft unsere Verpflichtungen aus den Verträgen erfüllen können. In diesem Fall werden wir einen unabhängigen Treuhänder hinzu- ziehen, der den Rentenfaktor die Rechnungsgrundlagen zu prüfen und dessen Angemessen- heit deren Ange- messenheit zu bestätigen hat. Wir garantieren jedoch, dass der Rentenfaktor zum Rentenbeginn mindestens so hoch ist wie der mit Ihnen vereinbarte garantierte Rentenfaktor. Wenn wir zum Rentenbeginn →Rentenbeginn mehrere vergleichbare Rentenversi- cherungen Rentenver- sicherungen im Sinne von Absatz a) auf dem deutschen Lebensver- sicherungsmarkt Lebens- versicherungsmarkt anbieten, werden wir den Rentenfaktor die Rechnungsgrundla- gen der ver- gleichbaren vergleichbaren Rentenversicherung verwenden, die zu ei- ner höheren →ab Rentenbeginn garantierten Rente führen. In diesem Fall ist Voraussetzung, dass Sie die vergleichbare Renten- versicherung im Sinne von Absatz a) neu abschließen könnten. c) Absatz 3 gilt nicht für die Berechnung der zu einer höherengarantierten Mindest- rente (siehe dazu Absatz 1 a)).

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Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versicherung?. (1) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der garantier- ten Leistungen zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags Zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags verwenden wir für die Berechnung der garantierten Mindestrente und des garantier- ten Rentenfaktors folgende Rechnungsgrundlagen Rech- nungsgrundlagen für den Renten- bezugRentenbezug: • unsere unternehmenseigene Sterbetafel "AZ 2012 R U" (→Ta- • den →Rechnungszins 0,25 Rechnungszins 0,9 Prozent und • die →Kosten des Bausteins Altersvorsorge (siehe dazu Ziffer 7.1 Absatz 2 b)). Zusätzlich nehmen wir beim garantierten Rentenfaktor einen Si- cherheitsabschlag vor. Die Höhe des garantierten Rentenfaktors nennen wir im Versicherungsschein. Wenn Sie neben dem Baustein Altersvorsorge weitere Bausteine abgeschlossen haben, verwenden wir für die Berechnung der ga- rantierten Leistungen dieser Bausteine weitere →Tafeln, die wir Ih- nen in den Regelungen dieser Bausteine nennen. (2) Rechnungsgrundlagen bei Erhöhungen der garantier- ten Mindestrente und in anderen Fällen Bei Erhöhungen der garantierten Mindestrente (zum Beispiel durch Zuzahlungen) berechnen wir die Erhöhungen der garantierten Min- destrente grundsätzlich mit den Rechnungsgrundlagen (insbeson- dere →RechnungszinsRechnungszins, →Tafeln und →Kosten des Bausteins AltersvorsorgeAl- tersvorsorge), die wir bei Vertragsschluss zugrunde gelegt ha- benhaben. Wenn zum Erhöhungstermin aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestim- mungen und/oder der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) für die Berechnung der →De- ckungsrückstellung von neu abzuschließenden vergleichbaren Rentenversicherungen im Sinne von Absatz 3 a) andere Rech- nungsgrundlagen gelten, können wir für die Erhöhungen der ga- rantierten Mindestrente auch diese verwenden. Wenn sich nach ei- ner Erhöhung der garantierten Mindestrente die für die Berechnung der →Deckungsrückstellung geltenden Rechnungsgrundlagen erneut ändern, können wir für weitere Erhöhungen der garantierten Mindestrente die geänderten Rechnungsgrundlagen verwenden oder die bei der letzten Erhöhung der garantierten Mindestrente zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen beibehalten. Wenn wir andere Rechnungsgrundlagen verwenden als bei Ver- tragsschluss oder bei der letzten Erhöhung der garantierten Min- destrente, werden wir Sie hierüber informieren. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags zugrunde ge- legten Prozentsätze der →Kosten des Bausteins Altersvorsorge nach Ziffer 7.1 Absatz 2 b) bleiben unverändert. Außer bei Erhöhungen der garantierten Mindestrente gilt diese Re- gelung entsprechend, wenn in den jeweiligen Abschnitten dieser Versicherungsbedingungen ausdrücklich darauf hingewiesen wirdwird (zum Beispiel bei Erhöhungen der Leistungen weiterer abgeschlos- sener Bausteine aufgrund einer Verlängerung der Beitragszah- lungsdauer). (3) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der Höhe der lebenslangen Rente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnen wir die Höhe der le- benslangen Rente mit dem zu diesem Zeitpunkt mit den maßge- benden Rechnungsgrundlagen berechneten Rentenfaktor nach Zif- fer 1.1 Absatz 2 b). Für die Berechnung des Rentenfaktors verwen- den wir als maßgebende Rechnungsgrundlagen den →Rech- nungszins und die Sterbetafel (→Tafeln), die in der Beitragskalku- lation zum Zeitpunkt des Rentenbeginns für neu abzuschließende vergleichbare Rentenversicherungen mit sofort beginnender Ren- tenzahlung bei uns gelten, sowie die zum Zeitpunkt des Abschlus- ses Ihres Vertrags zugrunde gelegten →Kosten des Bausteins Al- tersvorsorge nach Ziffer 7.1 Absatz 2 b). a) Vergleichbar ist eine Rentenversicherung, • die ab Rentenbeginn die Zahlung einer lebenslangen Garantie- rente zur Altersvorsorge und eine Leistung bei Tod vorsieht und • die keine Risikoprüfung für den Rentenbezug vorsieht und • die im Rentenbezug keine weiteren versicherten Leistungen wie Berufsunfähigkeits- oder Pflegeleistungen vorsieht und • die in den Versicherungsbedingungen Regelungen zur Beteili- gung am Überschuss ab Rentenbeginn enthält, die mit denjeni- gen Ihres Vertrags hinsichtlich der Art der Überschussanteile, der Ermittlung der Überschussanteile und deren Verwendung (siehe Ziffer 3.2.5) inhaltlich übereinstimmen. Beispiele vergleichbarer Rentenversicherungen können Sie Ihren Versicherungsinformationen unter der Überschrift "Welche beson- deren Merkmale gelten für Ihre Versicherung?" entnehmen. b) Wenn wir zum Rentenbeginn keine vergleichbare Rentenversi- cherung im Sinne von Absatz a) auf dem deutschen Lebensversi- cherungsmarkt anbieten, verpflichten wir uns einen Rentenfaktor festzulegen, • der nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsät- zen ermittelt wird und den wir deshalb als angemessen ansehen und • der sicherstellt, dass wir dauerhaft unsere Verpflichtungen aus den Verträgen erfüllen können. In diesem Fall werden wir einen unabhängigen Treuhänder hinzu- ziehen, der den Rentenfaktor zu prüfen und dessen Angemessen- heit zu bestätigen hat. Wir garantieren jedoch, dass der Rentenfaktor zum Rentenbeginn mindestens so hoch ist wie der mit Ihnen vereinbarte garantierte Rentenfaktor. Wenn wir zum Rentenbeginn mehrere vergleichbare Rentenversi- cherungen im Sinne von Absatz a) auf dem deutschen Lebensver- sicherungsmarkt anbieten, werden wir den Rentenfaktor der ver- gleichbaren Rentenversicherung verwenden, der zu einer höherenle-

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Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versicherung?. (1) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der garantier- ten Leistungen zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags Zum Zeitpunkt des Abschlusses bei Vertragsschluss Bei Abschluss Ihres Vertrags verwenden wir für die Berechnung der garantierten Mindestrente und des garantier- ten Rentenfaktors Leistungen folgende Rechnungsgrundlagen für den Renten- bezugRechnungsgrundlagen: • für die versicherten Leistungen unsere unternehmenseigene Sterbetafel Pflegetafel "AZ 2012 R 2016 P U" (→Ta- →Tafeln), • den →Rechnungszins 0,25 Prozent und • die →Kosten des Bausteins Altersvorsorge der PflegePolice Flexi (siehe dazu Ziffer 7.1 Absatz 2 b7.1)). Zusätzlich nehmen wir beim garantierten Rentenfaktor einen Si- cherheitsabschlag vor. Die Höhe des garantierten Rentenfaktors nennen wir im Versicherungsschein. Wenn Sie neben dem Baustein Altersvorsorge weitere Bausteine abgeschlossen haben, verwenden wir für die Berechnung der ga- rantierten Leistungen dieser Bausteine weitere →Tafeln, die wir Ih- nen in den Regelungen dieser Bausteine nennen. (2) Rechnungsgrundlagen bei Erhöhungen der garantier- ten Mindestrente Leistungserhöhungen und in anderen Fällen Bei Erhöhungen der garantierten Mindestrente Leistungserhöhungen (zum Beispiel durch ZuzahlungenÜberschussanteile) berechnen wir die Erhöhungen der garantierten Min- destrente hinzukommenden Leistungen grundsätzlich mit den Rechnungsgrundlagen (insbeson- dere insbesondere →Rechnungszins, →Tafeln und →Kosten des Bausteins Altersvorsorgeder PflegePolice Flexi), die wir bei Vertragsschluss Ver- tragsschluss zugrunde gelegt ha- benhaben. Wenn zum Erhöhungstermin aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestim- mungen und/oder der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) für die Berechnung der →De- ckungsrückstellung von neu abzuschließenden vergleichbaren Rentenversicherungen im Sinne von Absatz 3 a) Versicherungen andere Rech- nungsgrundlagen Rechnungsgrundlagen gelten, können wir für die Erhöhungen der ga- rantierten Mindestrente Leistungserhöhungen auch diese verwenden. Wenn sich nach ei- ner Erhöhung der garantierten Mindestrente einer Leistungserhöhung die für die Berechnung der →Deckungsrückstellung →De- ckungsrückstellung geltenden Rechnungsgrundlagen erneut ändernän- dern, können wir für weitere Erhöhungen der garantierten Mindestrente Leistungserhöhungen die geänderten Rechnungsgrundlagen verwenden oder die bei der letzten Erhöhung der garantierten Mindestrente Leis- tungserhöhung zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen beibehaltenbeibe- halten. Wenn wir andere Rechnungsgrundlagen verwenden als bei Ver- tragsschluss oder bei der letzten Erhöhung der garantierten Min- destrenteLeistungserhöhung, werden wir Sie hierüber informieren. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags zugrunde ge- legten Bei Leistungserhöhungen legen wir bei der Berechnung der hinzu- kommenden Leistungen höchstens die Prozentsätze der →Kosten des Bausteins Altersvorsorge nach Ziffer 7.1 Absatz 2 b) bleiben unverändertder PflegePolice Flexi zugrunde, die wir bei Vertragsschluss zu- grunde gelegt haben. Außer bei Erhöhungen der garantierten Mindestrente Leistungserhöhungen gilt diese Re- gelung Regelung entsprechend, wenn in den jeweiligen Abschnitten dieser Versicherungsbedingungen Versicherungsbedingun- gen ausdrücklich darauf hingewiesen wird. (3) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der Höhe der lebenslangen Rente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnen wir die Höhe der le- benslangen Rente mit dem zu diesem Zeitpunkt mit den maßge- benden Rechnungsgrundlagen berechneten Rentenfaktor nach Zif- fer 1.1 Absatz 2 b). Für die Berechnung des Rentenfaktors verwen- den wir als maßgebende Rechnungsgrundlagen den →Rech- nungszins und die Sterbetafel (→Tafeln), die in der Beitragskalku- lation zum Zeitpunkt des Rentenbeginns für neu abzuschließende vergleichbare Rentenversicherungen mit sofort beginnender Ren- tenzahlung bei uns gelten, sowie die zum Zeitpunkt des Abschlus- ses Ihres Vertrags zugrunde gelegten →Kosten des Bausteins Al- tersvorsorge nach Ziffer 7.1 Absatz 2 b). a) Vergleichbar ist eine Rentenversicherung, • die ab Rentenbeginn die Zahlung einer lebenslangen Garantie- rente zur Altersvorsorge und eine Leistung bei Tod vorsieht und • die keine Risikoprüfung für den Rentenbezug vorsieht und • die im Rentenbezug keine weiteren versicherten Leistungen wie Berufsunfähigkeits- oder Pflegeleistungen vorsieht und • die in den Versicherungsbedingungen Regelungen zur Beteili- gung am Überschuss ab Rentenbeginn enthält, die mit denjeni- gen Ihres Vertrags hinsichtlich der Art der Überschussanteile, der Ermittlung der Überschussanteile und deren Verwendung (siehe Ziffer 3.2.5) inhaltlich übereinstimmen. Beispiele vergleichbarer Rentenversicherungen können Sie Ihren Versicherungsinformationen unter der Überschrift "Welche beson- deren Merkmale gelten für Ihre Versicherung?" entnehmen. b) Wenn wir zum Rentenbeginn keine vergleichbare Rentenversi- cherung im Sinne von Absatz a) auf dem deutschen Lebensversi- cherungsmarkt anbieten, verpflichten wir uns einen Rentenfaktor festzulegen, • der nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsät- zen ermittelt wird und den wir deshalb als angemessen ansehen und • der sicherstellt, dass wir dauerhaft unsere Verpflichtungen aus den Verträgen erfüllen können. In diesem Fall werden wir einen unabhängigen Treuhänder hinzu- ziehen, der den Rentenfaktor zu prüfen und dessen Angemessen- heit zu bestätigen hat. Wir garantieren jedoch, dass der Rentenfaktor zum Rentenbeginn mindestens so hoch ist wie der mit Ihnen vereinbarte garantierte Rentenfaktor. Wenn wir zum Rentenbeginn mehrere vergleichbare Rentenversi- cherungen im Sinne von Absatz a) auf dem deutschen Lebensver- sicherungsmarkt anbieten, werden wir den Rentenfaktor der ver- gleichbaren Rentenversicherung verwenden, der zu einer höheren

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Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versicherung?. (1) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der garantier- ten Leistungen zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags Zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags verwenden wir für die Berechnung der garantierten Mindestrente und des garantier- ten Rentenfaktors folgende Rechnungsgrundlagen für den Renten- bezug: • unsere unternehmenseigene Sterbetafel "AZ 2012 R U" (→Ta- • den →Rechnungszins 0,25 Prozent und • die →Kosten des Bausteins Altersvorsorge (siehe dazu Ziffer 7.1 Absatz 2 bfeln)). Zusätzlich nehmen wir beim garantierten Rentenfaktor einen Si- cherheitsabschlag vor. Die Höhe des garantierten Rentenfaktors nennen wir im Versicherungsschein. Wenn Sie neben dem Baustein Altersvorsorge weitere Bausteine abgeschlossen haben, verwenden wir für die Berechnung der ga- rantierten Leistungen dieser Bausteine weitere →Tafeln, die wir Ih- nen in den Regelungen dieser Bausteine nennen., (2) Rechnungsgrundlagen bei Erhöhungen der garantier- ten Mindestrente und in anderen Fällen Bei Erhöhungen der garantierten Mindestrente (zum Beispiel durch Zuzahlungen) berechnen wir die Erhöhungen der garantierten Min- destrente grundsätzlich mit den Rechnungsgrundlagen (insbeson- dere →Rechnungszins, →Tafeln und →Kosten des Bausteins Altersvorsorge), die wir bei Vertragsschluss zugrunde gelegt ha- ben. Wenn zum Erhöhungstermin aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestim- mungen und/oder der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) für die Berechnung der →De- ckungsrückstellung von neu abzuschließenden vergleichbaren Rentenversicherungen im Sinne von Absatz 3 a) andere Rech- nungsgrundlagen gelten, können wir für die Erhöhungen der ga- rantierten Mindestrente auch diese verwenden. Wenn sich nach ei- ner Erhöhung der garantierten Mindestrente die für die Berechnung der →Deckungsrückstellung geltenden Rechnungsgrundlagen erneut er- neut ändern, können wir für weitere Erhöhungen der garantierten Mindestrente die geänderten Rechnungsgrundlagen verwenden oder die bei der letzten Erhöhung der garantierten Mindestrente zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen beibehalten. Wenn wir andere Rechnungsgrundlagen verwenden als bei Ver- tragsschluss oder bei der letzten Erhöhung der garantierten Min- destrente, werden wir Sie hierüber informieren. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags zugrunde ge- legten Prozentsätze der →Kosten des Bausteins Altersvorsorge nach Ziffer 7.1 Absatz 2 b) bleiben unverändert. Außer bei Erhöhungen der garantierten Mindestrente gilt diese Re- gelung entsprechend, wenn in den jeweiligen Abschnitten dieser Versicherungsbedingungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird.verwenden (3) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der Höhe der lebenslangen Rente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnen wir die Höhe →Kosten ab Beginn der le- benslangen Rente mit dem zu diesem Zeitpunkt mit den maßge- benden Rechnungsgrundlagen berechneten Rentenfaktor nach Zif- fer 1.1 Absatz 2 b). Für die Berechnung des Rentenfaktors verwen- den wir als maßgebende Rechnungsgrundlagen den →Rech- nungszins und die Sterbetafel (→Tafeln), die in der Beitragskalku- lation zum Zeitpunkt des Rentenbeginns für neu abzuschließende vergleichbare Rentenversicherungen mit sofort beginnender Ren- tenzahlung bei uns gelten, sowie die zum Zeitpunkt des Abschlus- ses Ihres Vertrags zugrunde gelegten →Kosten Rentenzahlung des Bausteins Al- tersvorsorge nach Ziffer 7.1 Absatz 2 bHinterblie- benenrente und gegebenenfalls des Bausteins Waisenrente (siehe dazu die Regelungen des Bausteins Hinterbliebenenrente und ge- gebenenfalls des Bausteins Waisenrente im Abschnitt "Ergänzen- de Regelungen zu den Kosten Ihres Vertrags" Unterabschnitt "Üb- rige Kosten"). a) Vergleichbar ist eine Rentenversicherung, • die ab Rentenbeginn →Rentenbeginn die Zahlung einer lebenslangen Garantie- rente Garan- tierente zur Altersvorsorge und Altersvorsorge, eine Leistung bei Tod vorsieht sowie Hinter- bliebenenleistungen vorsieht, wenn Sie einen Baustein Hinter- bliebenenrente und gegebenenfalls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben und • die keine Risikoprüfung für den Rentenbezug vorsieht und • die im Rentenbezug keine weiteren versicherten Leistungen wie Berufsunfähigkeits- oder Pflegeleistungen vorsieht und • die in den Versicherungsbedingungen Regelungen zur Beteili- gung am Überschuss ab Rentenbeginn →Rentenbeginn enthält, die mit denjeni- gen denje- nigen Ihres Vertrags hinsichtlich der Art der Überschussanteile, der Ermittlung der Überschussanteile und deren Verwendung (siehe Ziffer 3.2.5) inhaltlich übereinstimmen. Beispiele vergleichbarer Rentenversicherungen können Sie Ihren Versicherungsinformationen unter der Überschrift "Welche beson- deren Merkmale gelten für Ihre Versicherung?" entnehmen. b) Wenn wir zum Rentenbeginn →Rentenbeginn keine vergleichbare Rentenversi- cherung Rentenver- sicherung im Sinne von Absatz a) auf dem deutschen Lebensversi- cherungsmarkt anbieten, verpflichten wir uns einen Rentenfaktor festzulegen, • der nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsät- zen ermittelt wird und den wir deshalb als angemessen ansehen und • der sicherstellt, dass wir dauerhaft unsere Verpflichtungen aus den Verträgen erfüllen können. In diesem Fall werden wir einen unabhängigen Treuhänder hinzu- ziehen, der den Rentenfaktor zu prüfen und dessen Angemessen- heit zu bestätigen hat. Wir garantieren jedoch, dass der Rentenfaktor zum Rentenbeginn →Rentenbe- ginn mindestens so hoch ist wie der mit Ihnen vereinbarte garantierte in Ihrer Versicherungsbe- scheinigung bzw. in Ihrem Versicherungsschein genannte garan- tierte Rentenfaktor. Wenn wir zum Rentenbeginn →Rentenbeginn mehrere vergleichbare Rentenversi- cherungen Rentenver- sicherungen im Sinne von Absatz a) auf dem deutschen Lebensver- sicherungsmarkt Lebens- versicherungsmarkt anbieten, werden wir den Rentenfaktor der ver- gleichbaren vergleichbaren Rentenversicherung verwenden, der zu einer höherenhöhe- ren →ab Rentenbeginn garantierten Rente führt. In diesem Fall ist Voraussetzung, dass Sie die vergleichbare Rentenversicherung im Sinne von Absatz a) neu abschließen könnten. c) Absatz 3 gilt nicht für die Berechnung der in Ihrer Versicherungs- bescheinigung bzw. in Ihrem Versicherungsschein genannten ga- rantierten Mindestrente bzw. des garantierten Rentenfaktors (siehe dazu Absatz 1).

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