Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versicherung? Musterklauseln

Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versicherung?. (1) Rechnungsgrundlagen bei Vertragsschluss (2) Rechnungsgrundlagen bei Leistungserhöhungen und in anderen Fällen
Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versicherung?. (1) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der garantier- ten Leistungen zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags Zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags verwenden wir für die Berechnung der garantierten Mindestrente und des garantier- ten Rentenfaktors folgende Rechnungsgrundlagen für den Renten- bezug: • unsere unternehmenseigene Sterbetafel "AZ 2012 R U" (→Ta- • den →Rechnungszins 0,25 Prozent und • die →Kosten des Bausteins Altersvorsorge (siehe dazu Ziffer 7.1 Absatz 2 b)). Zusätzlich nehmen wir beim garantierten Rentenfaktor einen Si- cherheitsabschlag vor. Die Höhe des garantierten Rentenfaktors nennen wir im Versicherungsschein. Wenn Sie neben dem Baustein Altersvorsorge weitere Bausteine abgeschlossen haben, verwenden wir für die Berechnung der ga- rantierten Leistungen dieser Bausteine weitere →Tafeln, die wir Ih- nen in den Regelungen dieser Bausteine nennen. (2) Rechnungsgrundlagen bei Erhöhungen der garantier- ten Mindestrente und in anderen Fällen Bei Erhöhungen der garantierten Mindestrente (zum Beispiel durch Zuzahlungen) berechnen wir die Erhöhungen der garantierten Min- destrente grundsätzlich mit den Rechnungsgrundlagen (insbeson- dere →Rechnungszins, →Tafeln und →Kosten des Bausteins Altersvorsorge), die wir bei Vertragsschluss zugrunde gelegt ha- ben. Wenn zum Erhöhungstermin aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestim- mungen und/oder der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) für die Berechnung der →De- ckungsrückstellung von neu abzuschließenden vergleichbaren Rentenversicherungen im Sinne von Absatz 3 a) andere Rech- nungsgrundlagen gelten, können wir für die Erhöhungen der ga- rantierten Mindestrente auch diese verwenden. Wenn sich nach ei- ner Erhöhung der garantierten Mindestrente die für die Berechnung der →Deckungsrückstellung geltenden Rechnungsgrundlagen erneut ändern, können wir für weitere Erhöhungen der garantierten Mindestrente die geänderten Rechnungsgrundlagen verwenden oder die bei der letzten Erhöhung der garantierten Mindestrente zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen beibehalten. Wenn wir andere Rechnungsgrundlagen verwenden als bei Ver- tragsschluss oder bei der letzten Erhöhung der garantierten Min- destrente, werden wir Sie hierüber informieren. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags zugrunde ge- legten Prozentsätze der →Kosten des Bausteins Altersvorsorge nach Ziffer 7.1 Absatz 2 b) bleiben unverändert. Außer bei Erhöhungen der garantierten Mindestrente gilt diese Re- gelu...
Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versicherung?. (1) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der garantier- ten Leistungen zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags und zur Berechnung des Rückkaufswerts a) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der garantier- ten Leistungen feln),
Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versicherung?. 1.1 Welche Leistungen erbringen wir ab Rentenbeginn? 1.2 Welche Leistungen erbringen wir bei Tod vor Ren- tenbeginn? (1) Leistung bei vereinbarter Beitragsrückzahlung-Plus
Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versicherung?. 1.1 Welche Leistungen erbringen wir bei Tod? (1) Leistung bei Tod (2) Erhöhte Leistung bei Tod in besonderen Situationen a) Geburt oder Adoption eines Kindes b) Baubeginn oder Erwerb einer Immobilie 1.2 Welche Leistungen erbringen wir bei einer schweren Krankheit mit einer Restlebenserwar- tung von maximal 12 Monaten?
Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versicherung?. (1) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der garantier- ten Leistungen zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags (2) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der Höhe der lebenslangen Rente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns a) Vergleichbar ist eine Rentenversicherung, • die ab Rentenbeginn die Zahlung einer lebenslangen Garantie- rente und eine Leistung bei Tod vorsieht und • die keine Risikoprüfung für den Rentenbezug vorsieht und • die im Rentenbezug keine weiteren versicherten Leistungen wie Berufsunfähigkeits- oder Pflegeleistungen vorsieht und • die in den Versicherungsbedingungen Regelungen zur Beteili- gung am Überschuss ab Rentenbeginn enthält, die mit denjeni- gen Ihres Vertrags hinsichtlich der Art der Überschussanteile, der Ermittlung der Überschussanteile und deren Verwendung (siehe Ziffer 3.2.4) inhaltlich übereinstimmen. Beispiele vergleichbarer Rentenversicherungen können Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen.
Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versicherung?. 1.1 Welche Leistungen erbringen wir bei Tod? (1) Leistung bei Tod (2) Erhöhte Leistung bei Tod in besonderen Situationen a) Geburt oder Adoption eines Kindes b) Baubeginn oder Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie Wenn die →versicherte Person innerhalb der ersten 3 Monate nach dem Baubeginn oder Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie stirbt, zahlen wir ein Kapital in Höhe von 25.000 EUR, unabhängig von den Leistungen nach Absatz 1. Die Frist beginnt ab der Baufreigabe bzw. mit Abschluss des notariellen Kaufvertrags. Wenn Sie uns über den Bau oder Erwerb einer selbstgenutzten Im- mobilie innerhalb von 3 Monaten schriftlich informieren, verlängert sich dieser erhöhte Todesfallschutz auf insgesamt 9 Monate. Die Frist beginnt ab der Baufreigabe bzw. mit Abschluss des notariel- len Kaufvertrags. Mit der Kapitalzahlung erlischt die Versicherung. 1.2 Welche Leistungen erbringen wir bei einer schweren Krankheit mit einer Restlebenserwar- tung von maximal 12 Monaten?
Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versicherung?. (1) Rechnungsgrundlagen bei Vertragsschluss a) Rechnungsgrundlagen für die garantierten Leistungen bei Beeinträchtigung von körperlichen oder geistigen Fähigkeiten:

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  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.