Welche Versicherungssummen gelten? Musterklauseln

Welche Versicherungssummen gelten? a. Es gelten je Versicherungsfall die folgenden Versicherungssummen: – 50 Mio. € für alle Personen- und Sachschäden. Für Personenschä- den stehen aber maximal 15 Mio. € je verletzte oder getötete Per- son zur Verfügung. – 50.000 € für alle Vermögensschäden. Sie können gegen Zusatzbei- trag eine höhere Versicherungssumme mit uns vereinbaren. Die Gesamtleistung ist für alle Versicherungsfälle, die während eines Versicherungsjahres eintreten, auf das Doppelte der Versicherungs- summe begrenzt. b. Besonderheiten gelten für die folgenden Leistungen: A 2.4.1 und A 2.5.
Welche Versicherungssummen gelten? a. Die Versicherungssumme beträgt 15 Mio. € je Versicherungsfall für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Besonderheiten gelten aber für die Vorsorge-Versicherung (siehe A 3.2 e.). b. Die Gesamtleistung ist für alle Versicherungsfälle, die während der Vertragsdauer eintreten, auf das Doppelte der Versicherungssumme begrenzt.
Welche Versicherungssummen gelten? a) Es gelten je Versicherungsfall für alle Personen-, Sach- und Vermö- gensschäden die im Folgenden beschriebenen Versicherungssum- men. Dabei ist die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der Versicherungssumme begrenzt. Privathaftpflichtversicherung Classic: – 50 Mio. €. Für Personenschäden stehen allerdings maximal 15 Mio. € je verletzte oder getötete Person zur Verfügung. – bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada: 15 Mio. €. Privathaftpflichtversicherung Basis: – 5 Mio. €. b) Besonderheiten gelten aber für die unter A 1.5.16, A 1.6.1, A 1.6.3, A 1.8.3 bis A 1.8.5 beschriebenen Leistungen.
Welche Versicherungssummen gelten? a. Es gelten je Versicherungsfall für alle Personen-, Sach- und Vermö- gensschäden die im Folgenden beschriebenen Versicherungssum- men. Dabei ist die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle, die während eines Versicherungsjahres eintreten, auf das Doppelte der Versicherungssumme begrenzt. Privat-Haftpflichtversicherung Classic: – 50 Mio. €. Für Personenschäden stehen aber maximal 15 Mio. € je verletzte oder getötete Person zur Verfügung. Privat-Haftpflichtversicherung Basis: – 10 Mio. €. x. Xxxxxxxxxxxxxx gelten für die folgenden Leistungen: A 1.5.16; A 1.5.27; A 1.6.1; A 1.6.5; A 1.8.4; A 1.8.9; A 1.8.10.
Welche Versicherungssummen gelten?. Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der jeweils geltenden gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Diese betragen derzeit (Stand: 01.07.2018) für Personenschäden 7.500.000 EUR, für Sachschäden 1.220.000 EUR, für reine Vermögensschäden 50.000 EUR.

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  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Wie hoch ist die Versicherungssumme? ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- summen können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.