Welche Ansprüche sind ausgeschlossen? Musterklauseln

Welche Ansprüche sind ausgeschlossen? a) Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen die Personen, die einen Schaden dadurch verursachen, dass sie sich bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig verhalten. Die Regelung in Ziffer 1.4.3 Absatz 4 findet keine An- wendung. b) Ausgeschlossen sind Ansprüche, die von Ihnen selbst, Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen nach Ziffer 2.4 oder von den nach Ziffer 1.4.1 Absatz 1 mitversicherten Personen geltend gemacht werden. c) Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Mitglieder des Vereinsvorstands für Verbindlichkeiten des Vereins selbst. d) [nicht belegt] e) Ausgeschlossen sind Ansprüche aus im Inland eintretenden Versicherungs- fällen, • die in Staaten mit Geltung des Common Law oder außerhalb der EU geltend gemacht werden; • die auf der Grundlage des Common Law geltend gemacht werden; • die nicht auf der Grundlage des Rechts der Staaten der EU beruhen.
Welche Ansprüche sind ausgeschlossen?. (1) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die an von Ihnen herge- stellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und we- gen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auf- trag oder für Ihre Rechnung die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Gütern, die Gegen- stand eines mit oder von Ihnen abgeschlossenen Verkehrsvertrags (Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag) sind, und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden. (3) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung fremder Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Sie diese Sa- chen gemietet, gepachtet, geliehen haben oder sie Gegenstand eines beson- deren Verwahrungsvertrags sind. Versicherungsschutz hierfür wird im Rahmen von Teil A, Baustein Haftpflicht- versicherung, Ziffern 1.5.11, 1.5.12 und 1.10.2 Absatz 4 geboten. (4) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Tätigkeitsschäden. Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus er- gebenden Vermögensschäden durch Ihre betriebliche oder berufliche Tätig- keit, die dadurch entstanden sind, dass Sie, ein Bediensteter, ein Bevollmäch- tigter oder ein Beauftragter von Ihnen • an diesen Sachen tätig geworden sind (Bearbeitung, Reparatur, Beför- derung, Prüfung oder dgl.), • diese Sachen zur Durchführung Ihrer Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfs- mittel, Materialablagefläche oder dgl. benutzt haben oder • Sachen beschädigt haben, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbe- reich der Tätigkeit befunden haben. Haben Sie, ein Bediensteter, ein Bevollmächtigter oder ein Beauftragter von Ihnen zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkeh- rungen getroffen, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsscha- den vor. Bei unbeweglichen Sachen liegt ein Tätigkeitsschaden nur vor, wenn diese Sachen oder Teile von diesen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren bzw. unmittelbar benutzt wurden oder sich im unmittelbaren Einwirkungs- bereich befanden. Versicherungsschutz hierfür wird im Rahmen von...
Welche Ansprüche sind ausgeschlossen?. Falls im Versicherungsschein, seinen Nachträgen oder in Ziffer 14.1 (Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang) nicht aus- drücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: a) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vor- sätzlich herbeigeführt haben; b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden da- durch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangel- haftigkeit oder Schädlichkeit • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. c) Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder ei- ner Zusage über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinaus- gehen. d) Haftpflichtansprüche • von Ihnen selbst oder der in nachstehendem Buchstabe e) be- nannten Personen gegen die Versicherten; • zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versi- cherungsvertrags; • zwischen mehreren Versicherten desselben Versicherungsver- trags; In den genannten Fällen erstreckt sich der Ausschluss auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Perso- nen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. e) Haftpflichtansprüche gegen Sie aus Schadenfällen Ihrer Ange- hörigen, • die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder • die zu den im Versicherungsvertrag versicherten Personen ge- hören. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Le- benspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer an- gelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). f) Haftpflichtansprüche gegen Sie • von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie ge- schäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig sind oder wenn Sie unter gesetzlicher Betreuung stehen; • von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten oder öffentli- chen Rechts oder eines nicht rechtsfähigen Vereins geführt wird; • von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Offenen Han- delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechts geführt wird; • von Ihren Partnern, wenn Ihr Unternehmen in der Rechtsform ei- ner eingetragenen Part...

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  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Sie können Ihr Recht gegenüber Ihrer Bank geltend machen. Zudem können Sie sich auch an den Herausgeber wenden. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO i. V. m. § 19 BDSG).

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

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  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

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