Welche ⮚Wartezeiten sind vereinbart?. Es gelten die allgemeine Wartezeit und die besonderen Wartezei- ten nach Ziffer 1.1.3 Absätze 1 und 2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein, so dass die achtmonatige Wartezeit auch für Inlays, implantologische Leistungen, Verbandmaterialien und Arzneimittel sowie Fissurenversiegelung gilt.
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Welche ⮚Wartezeiten sind vereinbart?. Es gelten die allgemeine Wartezeit und die besonderen Wartezei- ten nach Ziffer 1.1.3 Absätze 1 und 2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein, so dass die achtmonatige Wartezeit auch für Inlays, implantologische Leistungen, Leistungen sowie Verbandmaterialien und Arzneimittel sowie Fissurenversiegelung Arz- neimittel gilt.
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