Welches Risiko ist versichert?. Versichert ist im Umfang der Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPS-AT), dieser Versicherungsbedin- gungen für den SV PrivatSchutz - Privathaftpflicht Top(SVPS-PH-T) und der im Versicherungsschein aufgeführten Leistungserweiterungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Pri- vatperson. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Ihr Ehegatte, Ihr Lebenspartner im Sinne des Le- benspartner- schaftsgesetzes bzw. einer ver- gleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten oder Ihr Lebens- gefährte in häuslicher Ge- meinschaft Ihre ledigen Kinder, ledige Kinder Ihres Ehegatten, Le- benspartners oder Ihres Le- bensgefährten, der mit Ihnen in häuslicher Ge- meinschaft lebt. Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie Mündel sind leibli- chen Kindern gleichgestellt. Kinder außerhalb der häus- lichen Gemeinschaft mit Ihnen zählen nur dazu, so- lange sie noch in einer Schul- oder Berufsausbil- dung sind, studieren (auch dual) oder einen freiwilligen Dienst leisten. Dies bleibt bis zu einer Wartezeit von zwölf Monaten bestehen. Dauert die Wartezeit mehr als zwölf Monate, tritt auch bei späterer Aufnahme ei- ner Schul- oder Berufsaus- bildung keine Mitversiche- rung außerhalb der häusli- chen Gemeinschaft mit Ihnen mehr ein. Zur Berufsausbildung oder zum Studium zählen auch berufliche Vorbereitungs- maßnahmen (Studien- /Be- rufspraktika, fachprakti- scher Unterricht), nicht je- doch Fortbildungsmaßnah- men wie z.B. Referendari- ate, Volontariate. Die vorgenannten Ausbil- dungszeiten werden durch Ferienjobs nicht unterbro- chen. Alle sonstigen Personen, die mit Ihnen (dem Versi- cherungsnehmer) in häus- licher Gemeinschaft leben und unter Ihrer Anschrift amtlich gemeldet sind. In Ihrem Haus- halt beschäf- tigte Personen während ihrer Tätigkeit für Sie. Das Gleiche gilt für Perso- nen, die Ihnen aus Gefälligkeit helfen (z. B. Wohnung, Haus und Gar- ten betreuen oder den Streu- dienst verse- hen). Ausgeschlos- sen sind An- sprüche aus Personenschä- den, bei denen es sich um Ar- beitsunfälle oder Berufs- krankheiten ge- mäß des Sozial- gesetzbuches VII handelt. Personen, die Ihnen oder Mit- versicherten bei Notfällen freiwil- lig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwen- dungen, die dem Nothelfer durch diese frei- willige Hilfeleis- tung entstanden sind. Personen, die vorübergehend, insgesamt längstens ein Jahr, in Ihren Haushalt einge- gliedert sind. Gilt nicht, soweit anderweitig Ver- sicherungs- schutz besteht. Single nein nein nein ja ja nein Paar ja nein nein ja ja nein Allein- erziehend nein ja nein ja ja ja Familie ja ja ja ja ja ja
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Welches Risiko ist versichert?. Versichert ist im Umfang der Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPS-AT), dieser Versicherungsbedin- gungen für den SV PrivatSchutz - Privathaftpflicht Top(SVPS-PH-T) und der im Versicherungsschein aufgeführten Leistungserweiterungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Pri- vatperson. Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Privathaftpflicht-Top (SVPS-PH-T) Fassung September 2021 / 23-729-0921-02 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Ihr Ehegatte, Ihr Lebenspartner im Sinne des Le- benspartner- schaftsgesetzes bzw. einer ver- gleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten oder Ihr Lebens- gefährte in häuslicher Ge- meinschaft Ihre ledigen Kinder, ledige Kinder Ihres Ehegatten, Le- benspartners oder Ihres Le- bensgefährten, der mit Ihnen in häuslicher Ge- meinschaft lebt. Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie Mündel sind leibli- chen Kindern gleichgestellt. Kinder außerhalb der häus- lichen Gemeinschaft mit Ihnen zählen nur dazu, so- lange sie noch in einer Schul- oder Berufsausbil- dung sind, studieren (auch dual) oder einen freiwilligen Dienst leisten. Dies bleibt bis zu einer Wartezeit von zwölf Monaten bestehen. Dauert die Wartezeit mehr als zwölf Monate, tritt auch bei späterer Aufnahme ei- ner Schul- oder Berufsaus- bildung keine Mitversiche- rung außerhalb der häusli- chen Gemeinschaft mit Ihnen mehr ein. Zur Berufsausbildung oder zum Studium zählen auch berufliche Vorbereitungs- maßnahmen (Studien- /Be- rufspraktika, fachprakti- scher Unterricht), nicht je- doch Fortbildungsmaßnah- men wie z.B. Referendari- ate, Volontariate. Die vorgenannten Ausbil- dungszeiten werden durch Ferienjobs nicht unterbro- chen. Alle sonstigen Personen, die mit Ihnen (dem Versi- cherungsnehmer) in häus- licher Gemeinschaft leben und unter Ihrer Anschrift amtlich gemeldet sind. In Ihrem Haus- halt beschäf- tigte Personen während ihrer Tätigkeit für Sie. Das Gleiche gilt für Perso- nen, die Ihnen aus Gefälligkeit helfen (z. B. Wohnung, Haus und Gar- ten betreuen oder den Streu- dienst verse- hen). Ausgeschlos- sen sind An- sprüche aus Personenschä- den, bei denen es sich um Ar- beitsunfälle oder Berufs- krankheiten ge- mäß des Sozial- gesetzbuches VII handelt. Personen, die Ihnen oder Mit- versicherten bei Notfällen freiwil- lig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwen- dungen, die dem Nothelfer durch diese frei- willige Hilfeleis- tung entstanden sind. Personen, die vorübergehend, insgesamt längstens ein Jahr, in Ihren Haushalt einge- gliedert sind. Gilt nicht, soweit anderweitig Ver- sicherungs- schutz besteht. Single nein nein nein ja ja nein Paar ja nein nein ja ja nein Allein- erziehend nein ja nein ja ja ja Familie ja ja ja ja ja jaja Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Privathaftpflicht-Top (SVPS-PH-T) Fassung September 2021 / 23-729-0921-02
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Welches Risiko ist versichert?. Versichert ist Wenn es Streitigkeiten gibt und Sie einen Rechtsanwalt benötigen oder Klage vor einem Gericht erheben müssen, entstehen Kosten. Vor diesem Kostenrisiko schützt Sie eine Rechtsschutzversicherung im Umfang vereinbarten Umfang. Außerdem vermitteln wir Ihnen auf Wunsch eine telefonische Rechtsberatung durch unabhängige Rechtsanwälte und unterstützen Sie mit weiteren Dienstleistun- gen. Siehe dazu §§ 1 und 5 ARB 2011. Weil es wichtig ist, dass der Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz Ihrem individuellen Bedarf gerecht wird, können Sie zwischen verschiedenen Rechtsschutzpaketen je nach dem Lebensbereich wählen, den Sie versichern möchten. Paket Verkehr: Verkehrs-Rechtsschutz Der Verkehrs-Rechtsschutz ist wichtig, wenn Sie ein Kraftfahrzeug besitzen. Schnell kann es zu einem Unfall kommen. Oft ist nicht klar, wer den Unfall verschuldet hat. Wenn Sie in einem solchen Fall Ihre berechtigten Interessen gerichtlich oder außergerichtlich verfolgen müssen, helfen wir Ihnen. Auch für den SV PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPSdie Verteidigung in Verkehrs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeiten-AT)Verfahren und für vertragliche Streitigkeiten zum Beispiel mit der Kfz-Werkstatt ist der Ver- kehrs-Rechtsschutz da. Sie sind im Verkehrs-Rechtsschutz als Fahrer fremder Fahrzeuge, dieser Versicherungsbedin- gungen als Fußgän- ger, Radfahrer, Fahrgast in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln versi- chert. Außerdem besteht Personen-Verkehrs-Rechtsschutz, beispielsweise beim Reiten oder Inlineskaten. Näheres entnehmen Sie § 21 Absatz 1 ARB 2011. Paket Verkehr: Verkehrs-Rechtsschutz für den SV PrivatSchutz - Privathaftpflicht Top(SVPSdie Familie/Mehrere Fahrzeuge Wenn auf Sie, Ihren mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder mehrere Motorfahrzeuge zu Lande zugelassen sind oder sich im Eigen- tum befinden, ist der Verkehrs-PHRechtsschutz für die Familie/Mehrere Fahrzeuge das richtige Produkt. Näheres entnehmen Sie § 21 Absatz 8 ARB 2011. Paket Privat: Privat-T) Rechtsschutz Der Privat-Rechtsschutz umfasst Streitigkeiten aus dem privaten Bereich. Beispielsweise kommt Versicherungsschutz in Betracht, wenn Sie eine Couch- garnitur gekauft haben und bei der Lieferung feststellen, dass die Ware man- gelhaft ist. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen sowie mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit sind nicht versichert. Näheres entnehmen Sie § 25 ARB 2011. Paket Privat und Verkehr: Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie/Mehrere Fahrzeuge Diese Kombination umfasst Streitigkeiten aus dem Verkehrsbereich, zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall, und solche aus dem privaten Bereich. Beispielsweise kommt Versicherungsschutz in Betracht, wenn Sie eine Couch- garnitur gekauft haben und bei der Lieferung feststellen, dass die Ware man- gelhaft ist. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit sind nicht versichert. Näheres entnehmen Sie § 26 ARB 2011. Paket Beruf: Arbeits-Rechtsschutz Das Paket Privat können Sie um das Paket Beruf erweitern. Im Arbeits-Rechtsschutz helfen wir Ihnen zum Beispiel, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage erheben. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit sind nicht versichert. Näheres entnehmen Sie § 25 Absatz 4 ARB 2011 oder § 26 Absatz 4 ARB 2011. Paket Risiko Plus Sie können das Paket Privat durch verschiedene Leistungen erweitern. Beispielsweise besteht auch Rechtsschutz im Erbrecht, im Verwaltungsrecht oder wenn Sie im Sozialrecht bereits vor einem eventuellen Gerichtsverfahren anwaltliche Unterstüt- zung benötigen. Wir vermitteln Ihnen auch Beratungen für Nachlassregelungen, Patientenverfügungen oder Vorsorgevollmachten und übernehmen hierfür die Kosten. Näheres entnehmen Sie § 25 Absatz 7 ARB 2011 oder § 26 Absatz 7 ARB 2011. Paket Wohnen: Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnun- gen und Grundstücken Sie können das Paket Privat um das Paket Wohnen erweitern. Wenn Sie Mieter oder Eigentümer einer oder mehrerer Wohnungen oder eines Einfamilienhauses sind, können Sie sich für Streitigkeiten mit dem Vermieter oder Grundstücksnachbarn versichern. Näheres entnehmen Sie § 29 ARB 2011. Paket Vermieten: Rechtsschutz für Eigentümer von Wohnungen und Grundstücken Sie können das Paket Privat um das Paket Vermieten erweitern. Versichert sind zum Beispiel Auseinandersetzungen wegen einer Mieterhöhung, über Schönheitsreparatu- ren oder über eine Räumungsklage. Näheres entnehmen Sie § 29 ARB 2011. Paket Rundum Sorglos Dieses Paket rundet Ihren gewählten Versicherungsschutz ab. Neben der Erhöhung der Versicherungssumme und der im Versicherungsschein aufgeführten Leistungserweiterungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Pri- vatperson. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Ihr Ehegatte, Ihr Lebenspartner im Sinne des Le- benspartner- schaftsgesetzes bzw. einer ver- gleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten oder Ihr Lebens- gefährte in häuslicher Ge- meinschaft Ihre ledigen Kinder, ledige Kinder Ihres Ehegatten, Le- benspartners oder Ihres Le- bensgefährten, der mit Ihnen in häuslicher Ge- meinschaft lebt. Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie Mündel sind leibli- chen Kindern gleichgestellt. Kinder außerhalb der häus- lichen Gemeinschaft mit Ihnen zählen nur dazu, so- lange sie noch in einer Schul- oder Berufsausbil- dung sind, studieren (auch dual) oder einen freiwilligen Dienst leisten. Dies bleibt bis zu einer Wartezeit von zwölf Monaten bestehen. Dauert die Wartezeit mehr als zwölf Monate, tritt auch bei späterer Aufnahme ei- ner Schul- oder Berufsaus- bildung keine Mitversiche- rung außerhalb der häusli- chen Gemeinschaft mit Ihnen mehr ein. Zur Berufsausbildung oder zum Studium zählen auch berufliche Vorbereitungs- maßnahmen (Studien- /Be- rufspraktika, fachprakti- scher Unterricht), nicht je- doch Fortbildungsmaßnah- men wie z.B. Referendari- ate, Volontariate. Die vorgenannten Ausbil- dungszeiten werden durch Ferienjobs nicht unterbro- chen. Alle sonstigen Personen, die mit Ihnen (dem Versi- cherungsnehmer) in häus- licher Gemeinschaft leben und unter Ihrer Anschrift amtlich gemeldet sind. In Ihrem Haus- halt beschäf- tigte Personen während ihrer Tätigkeit für Sie. Das Gleiche gilt für Perso- nen, die Ihnen aus Gefälligkeit helfen (Strafkaution wird z. B. Wohnung, Haus und Gar- ten betreuen oder der weltweite Versiche- rungsschutz auf zwölf Monate ausgeweitet. Näheres entnehmen Sie dem Text der Klausel Rundum Sorglos (Klausel R 890:01) zu den Streu- dienst verse- hen). Ausgeschlos- sen sind An- sprüche aus Personenschä- den, bei denen es sich um Ar- beitsunfälle oder Berufs- krankheiten ge- mäß des Sozial- gesetzbuches VII handelt. Personen, die Ihnen oder Mit- versicherten bei Notfällen freiwil- lig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwen- dungen, die dem Nothelfer durch diese frei- willige Hilfeleis- tung entstanden sind. Personen, die vorübergehend, insgesamt längstens ein Jahr, in Ihren Haushalt einge- gliedert sind. Gilt nicht, soweit anderweitig Ver- sicherungs- schutz besteht. Single nein nein nein ja ja nein Paar ja nein nein ja ja nein Allein- erziehend nein ja nein ja ja ja Familie ja ja ja ja ja jaARB 2011.
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