Werbeverbot. Dem Kunden ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Anbieters untersagt, damit zu werben, dass er Leistungen des Anbieters anbietet.
Werbeverbot. Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht mit der Geschäftsbeziehung zu uns oder unseren Waren werben oder sich auf diese öffentlich beziehen.
Werbeverbot. Insbesondere beim Erwerb von Hospitality-Paketen ist es unzulässig, mit einem Hinweis auf die Veranstaltung und/oder den DFB zu werben. Der Kunde wird nicht den Eindruck erwecken, offizieller Sponsor des DFB und/oder der Veranstaltung zu sein oder sich oder seinen Namen in sonst einer Weise mit der Veranstaltung und/oder dem DFB in Verbindung bringen, es sei denn er ist hierzu ausdrücklich durch den DFB berechtigt. Der Kunde ist zudem nicht berechtigt, offizielle Embleme, Marken und/oder Logos des DFB und/oder Partner des DFB und/oder der Veranstaltung zu verwenden, es sei denn er ist hierzu ausdrücklich durch den DFB berechtigt. Vorbehaltlich anderweitiger vorheriger Absprache mit dem DFB, ist es dem Kunden grundsätzlich untersagt, Promotion- oder Werbeartikel jeglicher Art, insbesondere Banner, Abzeichen, Symbole und Flugblätter, in die Stadien einzubringen oder zu verwenden oder sonstige Erkennungszeichen des Kunden im Rahmen der Veranstaltungen zu verwenden.
Werbeverbot. Der Auftragnehmer darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustim- mung des Auftraggebers oder soweit dies für die Vertragsaus- führung unumgänglich ist, auf die bestehende Geschäftsverbin- dung mit dem Auftraggeber hinweisen.
Werbeverbot. Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Käufers nicht mit der Geschäftsbeziehung zum Käufer, dessen Namen oder der Ware werben oder diese veröffentlichen. Dies gilt nicht, soweit eine Abweichung von diesem Verbot aufgrund zwingender Rechtsvorschriften geboten ist.
Werbeverbot a. Der Vertragspartner hat die vorvertraglichen Verhandlungen, den endgültigen Vertragsab- schluss und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen oder technischen Einzelheiten vertraulich zu behandeln.
b. Eine Nennung gegenüber Dritten ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Dies gilt in gleichem Maße für Werbeaussagen, die in irgendeiner Form auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.
c. Von dieser Stillschweigensvereinbarung ausgenommen sind etwaige gesetzliche Mitteilungs- pflichten.
Werbeverbot. 20.1. Der AN darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den AG nicht mit der Geschäftsbeziehung zum, dem Namen des oder den Waren des AG oder eines mit dem AG im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens werben oder diesbezügliche Veröffentlichungen oder Veröffentlichungen über das Bauvorhaben vornehmen oder veranlassen. Gewerbliche Werbung auf der Baustelle sowie projektbezogene Äußerungen in der Öffentlichkeit oder Werbung mit dem Projekt ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.
20.2. Dies gilt nicht, soweit eine Veröffentlichung aufgrund zwingender Rechtsvorschriften geboten ist.
20.3. Zur Veröffentlichung zählen auch die Beschreibungen der Gebäude, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Rechnungen oder sonstigen Unterlagen, ebenso Lichtbild-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen. Dies gilt auch für Vervielfältigungen, die vom AN nur einem bestimmten Kreis von Personen zugänglich gemacht werden. Die Benennung als Referenzobjekt ist ohne schriftliche Genehmigung des AG nicht zulässig.
Werbeverbot. Dem Auftragnehmer ist es ohne schriftliche Zusage der LTLS untersagt, Dritten gegenüber den Namen „Lufthansa” zu verwenden. Der Name „Lufthansa” darf von dem Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung von LTLS in keiner Weise zu Werbezwecken verwendet werden. Dies gilt nicht für Gesellschaften, die selbst den Namen „Lufthansa“ führen.
Werbeverbot. Der Lieferant darf weder für sich noch für Dritte Werbung für seine Verkäufe an den Besteller machen, es sei denn, der Besteller stimmt schriftlich zu.
Werbeverbot. Öffentliche Werbung, die auf einem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber beruht, bedarf der ausdrücklichen schriftli- chen Einwilligung (vorherige Zustimmung) des Auftraggebers. Eine erteilte Einwilligung kann vom Auftraggeber jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden.