Werbeverbot. Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht mit der Geschäftsbeziehung zu uns oder unseren Waren werben oder sich auf diese öffentlich beziehen.
Werbeverbot. Dem Kunden ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Anbieters untersagt, damit zu werben, dass er Leistungen des Anbieters anbietet. Der Kunde verpflichtet sich die Einhaltung der Verpflichtungen aus Ziffern 10.1. und 10.2. im Rahmen seiner Geschäftstätigkeiten sicherzustellen.
Werbeverbot. Insbesondere beim Erwerb von Hospitality-Paketen ist es unzulässig, mit einem Hinweis auf die Veranstaltung und/oder den DFB zu werben. Der Kunde wird nicht den Eindruck erwecken, offizieller Sponsor des DFB und/oder der Veranstaltung zu sein oder sich oder seinen Namen in sonst einer Weise mit der Veranstaltung und/oder dem DFB in Verbindung bringen, es sei denn er ist hierzu ausdrücklich durch den DFB berechtigt. Der Kunde ist zudem nicht berechtigt, offizielle Embleme, Marken und/oder Logos des DFB und/oder Partner des DFB und/oder der Veranstaltung zu verwenden, es sei denn er ist hierzu ausdrücklich durch den DFB berechtigt. Vorbehaltlich anderweitiger vorheriger Absprache mit dem DFB, ist es dem Kunden grundsätzlich untersagt, Promotion- oder Werbeartikel jeglicher Art, insbesondere Banner, Abzeichen, Symbole und Flugblätter, in die Stadien einzubringen oder zu verwenden oder sonstige Erkennungszeichen des Kunden im Rahmen der Veranstaltungen zu verwenden.
Werbeverbot. Der Käufer darf ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Verkäufers nicht mit der Geschäftsbeziehung zum Verkäufer, dessen Namen oder der Ware werben oder diese veröffentlichen. Dies gilt nicht, soweit Abweichung von diesem Verbot nach zwingenden Rechtsvorschriften geboten ist.
Werbeverbot. Der Auftragnehmer darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustim- mung des Auftraggebers oder soweit dies für die Vertragsaus- führung unumgänglich ist, auf die bestehende Geschäftsverbin- dung mit dem Auftraggeber hinweisen.
Werbeverbot. Dem Kunden ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Anbieters untersagt, damit zu werben, dass er Leistungen des Anbieters an-
Werbeverbot a. Der Vertragspartner hat die vorvertraglichen Verhandlungen, den endgültigen Vertragsab- schluss und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen oder technischen Einzelheiten vertraulich zu behandeln.
Werbeverbot. Dem Auftragnehmer ist es ohne schriftliche Zusage der LTLS untersagt, Dritten gegenüber den Namen „Lufthansa” zu verwenden. Der Name „Lufthansa” darf von dem Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung von LTLS in keiner Weise zu Werbezwecken verwendet werden. Dies gilt nicht für Gesellschaften, die selbst den Namen „Lufthansa“ führen.
Werbeverbot. Insbesondere beim Erwerb von Hospitality-Paketen ist es unzulässig, mit einem Hinweis auf die Veranstaltung und/oder der ELF GmbH zu werben. Dem Kunden ist es untersagt, den Eindruck zu erwecken, offizieller Sponsor der ELF GmbH und/oder der Veranstaltung zu sein oder sich oder seinen Namen in sonst einer Weise mit der Veranstaltung und/oder der ELF GmbH in Verbindung bringen, es sei denn er ist hierzu ausdrücklich schriftlich (Textform ist ausreichend) durch die ELF GmbH berechtigt. Der Kunde ist zudem nicht berechtigt, offizielle Embleme, Marken und/oder Logos der ELF GmbH und/oder Partner der ELF GmbH und/oder der Veranstaltung zu verwenden, es sei denn er ist hierzu ausdrücklich schriftlich (Textform ist ausreichend) durch die ELF GmbH berechtigt. Vorbehaltlich anderweitiger vorheriger Absprache mit der ELF GmbH, ist es dem Kunden grundsätzlich untersagt, Promotion- oder Werbeartikel jeglicher Art, insbesondere Banner, Abzeichen, Symbole und Flugblätter, in die Stadion einzubringen oder zu verwenden oder sonstige Erkennungszeichen des Kunden im Rahmen der Veranstaltungen zu verwenden.
Werbeverbot. Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Erhardt nicht mit der Geschäftsbe- ziehung zu Erhardt oder mit Produkten von Erhardt werben oder sich auf diese öffentlich beziehen.