Common use of Wesentliche Verträge Clause in Contracts

Wesentliche Verträge. Die folgenden Verträge, die nicht im normalen Geschäftsverlauf geschlossen worden sind, wurden oder werden geschlossen und sind wesentlicher Natur oder können wesentlicher Natur sein: Der Treuhandvertrag mit Datum vom 8. Januar 2020 zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle in seiner jeweils geänderten und ergänzten Form. Die Verwahrstelle fungiert als Verwahrstelle für die Beaufsichtigung des Fonds in dem nach und gemäß geltendem Recht, geltenden Regelungen und Vorschriften erforderlichen Umfang. Die Verwahrstelle übt ihre Aufsichtspflichten gemäß geltendem Recht, geltenden Regelungen und Vorschriften sowie gemäß dem Treuhandvertrag aus. Die Verwahrstelle erfüllt ihre Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit wie im Einklang mit den Standards und Praktiken einer professionellen Verwahrstelle festgelegt, wie sie auf den Märkten oder in den Hoheitsgebieten, auf und in denen die Verwahrstelle Leistungen im Rahmen des Treuhandvertrags erbringt, beauftragt werden kann. Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem Fonds und den Anteilinhabern für den Verlust von verwahrten Finanzinstrumenten (festgelegt in Einklang mit OGAW V) durch die Verwahrstelle oder einen ordnungsgemäß beauftragten Dritten und ist verpflichtet, dem Fonds unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Nach Maßgabe der Vorschriften haftet die Verwahrstelle nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust eines verwahrten Finanzinstruments auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zurückzuführen ist. Im Falle des Verlusts eines verwahrten Finanzinstruments können die Anteilinhaber die Haftung der Verwahrstelle unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft geltend machen, vorausgesetzt dies führt weder zur Verdoppelung von Regressansprüchen noch zur Ungleichbehandlung der Anteilinhaber. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung ihrer Verwahrfunktionen gemäß dem Treuhandvertrag unberührt. Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem Fonds und den Anteilinhabern für sämtliche sonstigen Verluste neben dem Verlust eines verwahrten Finanzinstruments (wie gemäß den Vorschriften festgelegt), die diese infolge einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verwahrstelle aus dem Treuhandvertrag und/oder den Vorschriften erleiden. Die Verwahrstelle haftet nicht für Folge- oder indirekte oder konkrete Schäden oder Verluste, die aus oder im Zusammenhang mit der Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten durch die Verwahrstelle entstehen. Der Treuhandvertrag enthält Haftungsausschlüsse zugunsten der Verwahrstelle für bestimmte entstandene Verluste, allerdings unter Ausschluss von Umständen, in denen die Verwahrstelle für die entstandenen Verluste haftbar ist. Der Treuhandvertrag bleibt so lange in Kraft, bis er durch eine der Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 90 Tagen gekündigt wird, kann jedoch unter bestimmten Umständen, etwa bei Zahlungsunfähigkeit der Verwahrstelle, fristlos gekündigt werden. Bei (vorgesehener) Abberufung oder Rücktritt der Verwahrstelle ernennt die Verwaltungsgesellschaft unter ordnungsgemäßer Einhaltung der geltenden Anforderungen der Zentralbank eine Nachfolgeverwahrstelle. Die Verwahrstelle darf nicht ohne die Zustimmung der Zentralbank abgelöst werden. Der Treuhandvertrag unterliegt irischem Recht, und irische Gerichte sind nicht ausschließlich für etwaige Streitfälle oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag zuständig.

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Wesentliche Verträge. Die folgenden Verträge, die nicht Verträge wurden auf andere Weise als im normalen normalen, für die Gesellschaft vorgesehenen Geschäftsverlauf geschlossen worden sind, wurden oder werden geschlossen und sind wesentlicher Natur oder können wesentlicher Natur wesentlich sein: . (a) Der Treuhandvertrag mit Datum Verwahrstellenvertrag vom 830. Januar 2020 September 2016 zwischen der Verwaltungsgesellschaft Gesellschaft und der Verwahrstelle (der „Verwahrstellenvertrag") sieht vor, dass die Verwahrstelle in seiner jeweils geänderten dem von geltenden Gesetzen, Regelungen und ergänzten Form. Die Verwahrstelle fungiert Vorschriften vorgeschriebenen Umfang als Verwahrstelle für die Beaufsichtigung des Fonds in dem nach Vermögenswerte der Gesellschaft fungiert und gemäß geltendem Recht, geltenden Regelungen und Vorschriften erforderlichen Umfangfür die Überwachung der Gesellschaft zuständig ist. Die Verwahrstelle übt ihre Aufsichtspflichten Überwachungspflichten gemäß geltendem Rechtgeltenden Gesetzen, geltenden Regelungen und Vorschriften sowie gemäß dem Treuhandvertrag Verwahrstellenvertrag aus. Die Verwahrstelle erfüllt übt ihre Aufgaben Pflichten mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit aus wie im Einklang mit gemäß den Standards und Praktiken einer professionellen Verwahrstelle festgelegtVerwahrstelle, wie sie auf in den Märkten oder in den HoheitsgebietenHoheitsgebieten beauftragt werden kann, auf und in denen die Verwahrstelle Leistungen im Rahmen des Treuhandvertrags ihre Dienstleistungen gemäß dem Verwahrstellenvertrag erbringt, beauftragt werden kannvorgegeben. Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem Fonds und der Gesellschaft beziehungsweise den Anteilinhabern Anteilsinhabern für den Verlust von verwahrten Finanzinstrumenten (festgelegt in Einklang mit OGAW V) durch die Verwahrstelle oder einen ordnungsgemäß beauftragten Dritten und ist verpflichtet, dem Fonds unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Nach Maßgabe der Vorschriften haftet die Verwahrstelle nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust eines verwahrten Finanzinstruments auf äußere Ereignissealle Verluste, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zurückzuführen ist. Im Falle des Verlusts eines verwahrten Finanzinstruments können die Anteilinhaber die Haftung der Verwahrstelle unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft geltend machen, vorausgesetzt dies führt weder zur Verdoppelung von Regressansprüchen noch zur Ungleichbehandlung der Anteilinhaber. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung ihrer Verwahrfunktionen gemäß dem Treuhandvertrag unberührt. Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem Fonds und den Anteilinhabern für sämtliche sonstigen Verluste neben dem Verlust eines verwahrten Finanzinstruments (wie gemäß den Vorschriften festgelegt), die diese sie infolge einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verwahrstelle aus dem Treuhandvertrag und/oder gemäß den Vorschriften erleiden. Die Verwahrstelle haftet nicht gegenüber der Gesellschaft und den Anteilsinhabern für Folge- oder indirekte oder konkrete Schäden oder Verluste, die aus oder im Zusammenhang mit der Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten den Verlust durch die Verwahrstelle entstehenoder einen (gemäß OGAW V bestimmten) ordnungsgemäß bestellten Dritten und ist dafür verantwortlich, der Gesellschaft die Finanzinstrumente oder einen entsprechenden Betrag unverzüglich zu erstatten. Der Treuhandvertrag enthält Haftungsausschlüsse Verwahrstellenvertrag sieht bestimmte Schadloshaltungen zugunsten der Verwahrstelle für bestimmte entstandene Verlustegewisse erlittene Verluste vor, allerdings jedoch unter Ausschluss von Umständen, in unter denen die Verwahrstelle für die entstandenen erlittenen Verluste haftbar isthaftet. Der Treuhandvertrag Verwahrstellenvertrag bleibt so lange in Kraft, sofern er nicht und bis er durch eine der Parteien schriftlich von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von mindestens 90 Tagen schriftlich bei der anderen gekündigt wird, wurde. Die Kündigung kann jedoch unter bestimmten UmständenUmständen auch fristlos erfolgen, etwa bei Zahlungsunfähigkeit Insolvenz der Verwahrstelle, fristlos gekündigt werden. Bei Eintritt einer (vorgesehenergeplanten) Abberufung Ablösung oder Rücktritt eines Rücktritts der Verwahrstelle ernennt bestellt die Verwaltungsgesellschaft Gesellschaft unter ordnungsgemäßer Einhaltung der geltenden Anforderungen der Zentralbank eine NachfolgeverwahrstelleNachfolge-Verwahrstelle. Die Verwahrstelle darf kann nicht ohne die Zustimmung der Zentralbank abgelöst werden. Der Treuhandvertrag Verwahrstellenvertrag unterliegt irischem Rechtirischen Gesetzen, und irische Gerichte sind nicht ausschließlich haben die nicht-ausschließliche Zuständigkeit für etwaige Streitfälle Streitigkeiten oder Ansprüche Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag zuständigVerwahrstellenvertrag ergeben. (b) Der Verwaltungsvertrag vom 17. November 2008 zwischen der Gesellschaft und dem Verwalter. Der Verwaltungsvertrag sieht vor, dass die Bestellung des Verwalters für einen Zeitraum von drei Jahren in Kraft bleibt und sich danach automatisch jeweils für einen Zeitraum von einem Jahr verlängert, sofern er nicht von einer der Parteien durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 180 Tagen gekündigt wird, wobei der Verwaltungsvertrag jedoch unter bestimmten Umständen unverzüglich durch schriftliche Mitteilung einer Partei an die andere gekündigt werden kann. Der Verwaltungsvertrag sieht bestimmte Freistellungen zugunsten des Verwalters vor, die aus dem Vermögen des jeweiligen Fonds zahlbar sind, wobei diese im Fall von Angelegenheiten, die sich aus Fahrlässigkeit, Betrug, Unredlichkeit, vorsätzlichem Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit des Verwalters, seiner Verwaltungsratsmitglieder, leitenden Angestellten oder Mitarbeiter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten ergeben, ausgeschlossen sind. (c) Der Anlageverwaltungsvertrag vom 17. November 2008 zwischen der Gesellschaft und dem Anlageverwalter. Der Anlageverwaltungsvertrag sieht vor, dass die Bestellung des Anlageverwalters für einen Zeitraum von drei Jahren in Kraft bleibt und sich danach automatisch jeweils für einen Zeitraum von einem Jahr verlängert, sofern er nicht von einer der Parteien durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 180 Tagen gekündigt wird, wobei der Anlageverwaltungsvertrag jedoch unter bestimmten Umständen unverzüglich durch schriftliche Mitteilung einer Partei an die andere gekündigt werden kann. Der Anlageverwaltungsvertrag sieht vor, dass die Gesellschaft den Anlageverwaltungsvertrag für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Genehmigung der Zentralbank nicht kündigen kann, vorbehaltlich der Bestimmungen des Anlageverwaltungsvertrages. Der Anlageverwaltungsvertrag sieht bestimmte Freistellungen zugunsten des Anlageverwalters vor, die aus dem Vermögen des jeweiligen Fonds zahlbar sind, wobei diese im Fall von Angelegenheiten, die sich aus Betrug, vorsätzlichem Fehlverhalten oder Fahrlässigkeit des Anlageverwalters bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten ergeben, ausgeschlossen sind. (d) Weitere Verträge. Zusätzlich zu den vorgenannten Verträgen kann die Gesellschaft weitere Verträge in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen von Zahlstellen, Facility Agents, Korrespondenzbanken oder sonstiger ähnlicher Dienstleistungen abschließen, die in Verbindung mit einem Angebot von Anteilen in einem bestimmten Hoheitsgebiet von Zeit zu Zeit erforderlich sein können. Die Erbringung dieser Dienstleistungen soll zu marktüblichen Bedingungen für die Gesellschaft erfolgen, wobei die Gebühren dafür zu normalen handelsüblichen Sätzen zu erheben sowie die Auslagen zu erstatten sind. Einzelheiten zu etwaigen weiteren wesentlichen Verträgen können dem Anhang für den jeweiligen Fonds entnommen werden.

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Wesentliche Verträge. Die folgenden Verträge, die nicht im normalen Geschäftsverlauf geschlossen worden sind, wurden oder werden geschlossen und sind wesentlicher Natur oder können wesentlicher Natur sein: Der Treuhandvertrag mit Datum vom 8. Januar 2020 zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle geschlossene Treuhandvertrag vom 22. Juni 2016 in seiner jeweils geänderten und ergänzten Formaktuellen Fassung. Die Verwahrstelle fungiert als Verwahrstelle für Allgemeine Informationen (Fortsetzung) die Beaufsichtigung des Fonds in dem nach und gemäß geltendem Recht, geltenden Regelungen und Vorschriften erforderlichen Umfang. Die Verwahrstelle übt ihre Aufsichtspflichten gemäß geltendem Recht, geltenden Regelungen und Vorschriften sowie gemäß dem Treuhandvertrag aus. Die Verwahrstelle erfüllt ihre Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit wie im Einklang mit den Standards und Praktiken einer professionellen Verwahrstelle festgelegt, wie sie auf den Märkten oder in den Hoheitsgebieten, auf und in denen die Verwahrstelle Leistungen im Rahmen des Treuhandvertrags erbringt, beauftragt werden kann. Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem Fonds und den Anteilinhabern für den Verlust von verwahrten Finanzinstrumenten (festgelegt in Einklang mit OGAW V) durch die Verwahrstelle oder einen ordnungsgemäß beauftragten Dritten und ist verpflichtet, dem Fonds unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Nach Maßgabe der Vorschriften haftet die Verwahrstelle nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust eines verwahrten Finanzinstruments auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zurückzuführen ist. Im Falle des Verlusts eines verwahrten Finanzinstruments können die Anteilinhaber die Haftung der Verwahrstelle unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft geltend machen, vorausgesetzt dies führt weder zur Verdoppelung von Regressansprüchen noch zur Ungleichbehandlung der Anteilinhaber. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung ihrer Verwahrfunktionen gemäß dem Treuhandvertrag unberührt. Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem Fonds und den Anteilinhabern für sämtliche sonstigen Verluste neben dem Verlust eines verwahrten Finanzinstruments (wie gemäß den Vorschriften festgelegt), die diese infolge einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verwahrstelle aus dem Treuhandvertrag und/oder den Vorschriften erleiden. Die Verwahrstelle haftet nicht für Folge- oder indirekte oder konkrete Schäden oder Verluste, die aus oder im Zusammenhang mit der Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten durch die Verwahrstelle entstehen. Der Treuhandvertrag enthält Haftungsausschlüsse zugunsten der Verwahrstelle für bestimmte entstandene Verluste, allerdings unter Ausschluss von Umständen, in denen die Verwahrstelle für die entstandenen Verluste haftbar ist. Der Treuhandvertrag bleibt so lange in Kraft, bis er durch eine der Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 90 Tagen gekündigt wird, kann jedoch unter bestimmten Umständen, etwa bei Zahlungsunfähigkeit der Verwahrstelle, fristlos gekündigt werden. Bei (vorgesehener) Abberufung oder Rücktritt der Verwahrstelle ernennt die Verwaltungsgesellschaft unter ordnungsgemäßer Einhaltung der geltenden Anforderungen der Zentralbank eine Nachfolgeverwahrstelle. Die Verwahrstelle darf nicht ohne die Zustimmung der Zentralbank abgelöst werden. Der Treuhandvertrag unterliegt irischem Recht, und irische Gerichte sind nicht ausschließlich für etwaige Streitfälle oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag zuständig.

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Wesentliche Verträge. (a) Die folgenden Verträge wurden von der Gesellschaft nicht im normalen Geschäftsverkehr abgeschlossen; sie sind wesentlich oder könnten wesentlich sein. Mit Ausnahme der unten stehenden Verträge hat die Gesellschaft keine anderen Verträge geschlossen (abgesehen von Verträgen im Verlauf der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit), nach deren Vorschriften ihr Pflichten oder Rechte auferlegt wurden, die zum Datum dieses Prospekts für die Gesellschaft wesentlich sind: (i) Der Fondsmanagervertrag in Kraft seit dem 28. Ja- nuar 2019 zwischen der Gesellschaft und dem Fondsmanager. Die Einsetzung des Fondsmanagers bleibt in Kraft, bis er von einer Partei durch entspre- chende schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten beendet wird; unter bestimmten Um- ständen, wie der Insolvenz einer Partei oder im Falle des fortdauernden Vertragsbruchs, kann jede Partei gegenüber der anderen den Fonds- managervertrag schriftlich fristlos kündigen. Im Fondsmanagementvertrag ist die Schadloshaltung des Fondsmanagers vorgesehen in Bezug auf die Leistung des Fondsmanagers, seine Pflichten nach dem Fondsmanagervertrag, ausgenommen Betrug, Unredlichkeit, bewusste Unterlassung oder Fahrläs- sigkeit bei der Ausübung der Verpflichtungen oder Obliegenheiten nach dem Fondsmanagervertrag. Nachdem aus der Gebühr des Fondsmanagers alle Gebühren anderer Dienstleister beglichen wurden, verbleiben die Restbeträge beim Fondsmanager. In keinem Fall übersteigt die an den Fondsmanager zahlbare Gebühr die in einem Fondsnachtrag je- weils aufgeführte Höhe. (ii) Der Verwahrstellenvertrag vom 9. August 2016 sieht vor, dass die Einsetzung der Verwahrstelle so lange in Kraft bleibt, bis eine der Parteien der anderen un- ter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 90 Tagen schriftlich kündigt; unter bestimmten Umständen ist auch eine fristlose Kündigung möglich. Der Ver- wahrstellenvertrag sieht die Schadloshaltung der Verwahrstelle in Fällen vor, die nicht aus einer fahr- lässigen oder absichtlichen Nicht-Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß der Richtlinie resultieren. Die Verwahrstellengebühr wird vom Fondsmanager gezahlt. (b) In Bezug auf die Gesellschaft hat der Fondsmanager die im Folgenden genannten Verträge, die nicht im normalen Geschäftsverlauf Verlauf der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit geschlossen worden sindwurden, wurden oder werden geschlossen und sind wesentlicher Natur abgeschlossen; sie gelten als wesentliche Verträge oder können wesentlicher Natur sein: Der Treuhandvertrag mit Datum als solche gelten: (i) der Anlageverwaltungsvertrag vom 8. Januar 2020 August 2007 zwischen der Verwaltungsgesellschaft dem Fondsmanager und der Verwahrstelle Invesco Capital Management LLC in seiner jeweils geänderten geltenden bzw. stimmte Handelsnamen, Warenzeichen und ergänzten Form. Die Verwahrstelle fungiert als Verwahrstelle für die Beaufsichtigung Dienst- leistungsmarken des Fonds in dem nach und gemäß geltendem Recht, geltenden Regelungen und Vorschriften erforderlichen Umfang. Die Verwahrstelle übt ihre Aufsichtspflichten gemäß geltendem Recht, geltenden Regelungen und Vorschriften sowie gemäß dem Treuhandvertrag aus. Die Verwahrstelle erfüllt ihre Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit wie Indexanbieters im Einklang Zusammen- hang mit diesen Fonds zu verwenden. der Fondsmanager den Standards und Praktiken Anlageverwalter zum Anla- geverwalter der Fonds bestellt haben. Der Anlage- verwaltungsvertrag sieht die dauerhafte Einsetzung des Anlageverwalters vor, bis der Vertrag von einer professionellen Verwahrstelle festgelegtPartei durch entsprechende schriftliche Kündigung mit einer Frist von 90 Tagen beendet wird; unter be- stimmten Umständen, wie sie auf den Märkten der Insolvenz einer Partei oder in den Hoheitsgebieten, auf und in denen die Verwahrstelle Leistungen im Rahmen des Treuhandvertrags erbringtFalle eines fortdauernden Vertragsbruchs, beauftragt werden kann. Die Verwahrstelle haftet kann jede Partei den Vertrag gegenüber dem Fonds und den Anteilinhabern für den Verlust von verwahrten Finanzinstrumenten (festgelegt in Einklang mit OGAW V) durch die Verwahrstelle oder einen ordnungsgemäß beauftragten Dritten und ist verpflichtet, dem Fonds unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Nach Maßgabe der Vorschriften haftet die Verwahrstelle nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust eines verwahrten Finanzinstruments auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zurückzuführen istande- ren schriftlich fristlos kündigen. Im Falle Anlageverwal- tungsvertrag ist Schadloshaltung des Verlusts eines verwahrten Finanzinstruments können Anlagever- walters vorgesehen für Fälle, die Anteilinhaber weder Betrug noch Unredlichkeit, bewusste Pflichtverletzung oder Fahrlässigkeit bei der Ausübung der Pflichten und Verpflichtungen und auch keine verantwortungs- lose Vernachlässigung der Pflichten und Verpflich- tungen darstellen; in den genannten Fällen ist der Anlageverwalter dem Fondsmanager und der Ge- sellschaft gegenüber haftbar und es gelten die Haftung Vor- schriften hinsichtlich der Verwahrstelle unmittelbar oder mittelbar über rechtlichen Verantwort- lichkeit des Anlageverwalters. (ii) Der Verwaltungsvertrag vom 8. August 2007 zwi- schen dem Fondsmanager und der Verwaltungsstelle in seiner jeweils geltenden bzw. ersetzten Fassung, nach dem der Fondsmanager seine Funktionen als Verwaltungs-, Register- und Transferstelle sowie als Gesellschaftssekretär an die Verwaltungsgesellschaft geltend machenVerwaltungsstelle über- trägt. Der Verwaltungsvertrag sieht die dauerhafte Einsetzung der Verwaltungsstelle vor, vorausgesetzt dies führt weder zur Verdoppelung von Regressansprüchen noch zur Ungleichbehandlung bis der Anteilinhaber. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt Vertrag von einer etwaigen Übertragung ihrer Verwahrfunktionen gemäß dem Treuhandvertrag unberührt. Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem Fonds und den Anteilinhabern für sämtliche sonstigen Verluste neben dem Verlust eines verwahrten Finanzinstruments (wie gemäß den Vorschriften festgelegt), die diese infolge einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verwahrstelle aus dem Treuhandvertrag und/oder den Vorschriften erleiden. Die Verwahrstelle haftet nicht für Folge- oder indirekte oder konkrete Schäden oder Verluste, die aus oder im Zusammenhang Partei durch entsprechende schriftliche Kündigung mit der Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten durch die Verwahrstelle entstehen. Der Treuhandvertrag enthält Haftungsausschlüsse zugunsten der Verwahrstelle für bestimmte entstandene Verluste, allerdings unter Ausschluss von Umständen, in denen die Verwahrstelle für die entstandenen Verluste haftbar ist. Der Treuhandvertrag bleibt so lange in Kraft, bis er durch eine der Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 90 Tagen gekündigt drei Mona- ten beendet wird, kann jedoch ; unter bestimmten Umständen, etwa bei Zahlungsunfähigkeit wie der Verwahrstelle, fristlos gekündigt werden. Bei (vorgesehener) Abberufung oder Rücktritt der Verwahrstelle ernennt die Verwaltungsgesellschaft unter ordnungsgemäßer Einhaltung der geltenden Anforderungen der Zentralbank eine Nachfolgeverwahrstelle. Die Verwahrstelle darf nicht ohne die Zustimmung der Zentralbank abgelöst werden. Der Treuhandvertrag unterliegt irischem Recht, und irische Gerichte sind nicht ausschließlich für etwaige Streitfälle oder Ansprüche aus Insolvenz einer Partei oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag zuständigFalle eines fortdau- ernden Vertragsbruchs, kann jede Partei den Vertrag schriftlich fristlos kündigen. Im Verwaltungsvertrag ist Schadloshaltung der Verwaltungsstelle vorgese- hen für Fälle, die weder Betrug noch Unredlichkeit, bewusste Pflichtverletzung oder Fahrlässigkeit bei der Ausübung der Pflichten und Verpflichtungen und auch keine verantwortungslose Vernachlässigung der Pflichten und Verpflichtungen darstellen; in den genannten Fällen ist die Verwaltungsstelle haftbar und es gelten die Vorschriften hinsichtlich der recht- lichen Verantwortlichkeit der Verwaltungsstelle. (iii) Es können von Zeit zu Zeit Lizenzverträge abge- schlossen werden, die es der Gesellschaft ermögli- chen, einen Index als Basis für die Bestimmung der Zusammensetzung ihrer Fonds zu nutzen und be-

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