Wesentliche Verträge. Der Anlageverwaltungsvertrag vom 18. August 2017 zwischen der Gesellschaft und dem Anlageverwalter. Der Anlageverwaltungsvertrag sieht vor, dass die Bestellung des Anlageverwalters so lange wirksam bleibt, bis der Vertrag von einer der Parteien durch Mitteilung an die andere Partei mit einer Frist von mindestens 90 Tagen gekündigt wird, wobei der Anlageverwaltungsvertrag jedoch unter gewissen Umständen, wie z. B. Insolvenz einer der beiden Parteien oder nicht behobenen Bruch nach der Kündigung, unverzüglich durch schriftliche Mitteilung einer Partei an die andere gekündigt werden kann. Der Anlageverwaltungsvertrag sieht bestimmte Freistellungen zugunsten des Anlageverwalters vor, wobei diese im Falle von Betrug, Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung seitens des Anlageverwalters im Hinblick auf die Erfüllung oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen und Aufgaben oder im Falle der rücksichtslosen Missachtung seiner Pflichten und Aufgaben ausgeschlossen sind. Der Unteranlageverwaltungsvertrag vom 18. August 2017 zwischen dem Anlageverwalter und dem Unteranlageverwalter. Der Unteranlageverwaltungsvertrag sieht vor, dass die Bestellung des Unteranlageverwalters so lange wirksam bleibt, bis der Vertrag von einer der Parteien durch Mitteilung an die andere Partei mit einer Frist von mindestens 90 Tagen gekündigt wird, wobei der Unteranlageverwaltungsvertrag jedoch unter gewissen Umständen unverzüglich durch schriftliche Mitteilung einer Partei an die andere gekündigt werden kann. Der Unteranlageverwaltungsvertrag sieht bestimmte Freistellungen zugunsten des Unteranlageverwalters vor, wobei diese im Falle von Betrug, Unredlichkeit, vorsätzlicher Unterlassung oder Fahrlässigkeit seitens des Unteranlageverwalters im Hinblick auf die Erfüllung oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen und Aufgaben ausgeschlossen sind.
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