Wichtiger Grund. Die Kündigung des Vertrages ist unter den Voraussetzungen der §§8 und 9 VOB/B möglich. Darüber hinaus besteht das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund, wenn eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung einer der Parteien im Zuge der Vertragsdurchführung den Vertragszweck gefährdet und der anderen Partei die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den AG liegt insbesondere dann vor, wenn der AN a) ohne angemessenen Grund die Arbeiten nicht aufnimmt oder unterbricht, b) die Arbeiten so langsam ausführt, dass die rechtzeitige Vertragserfüllung ausgeschlossen erscheint, c) es unterlässt, einer bindenden Weisung des AGs nachzukommen, d) nachhaltig und erheblich die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen unterlässt und ihn der AG textlich unter Benennung der zu beanstandenden Umstände abgemahnt und der AN nicht unverzüglich nach Zugang der Abmahnung die beanstandeten Umstände behoben hat.
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Samples: Werkvertrag, Werkvertrag
Wichtiger Grund. Die Kündigung des Vertrages ist unter den Voraussetzungen der §§8 und 9 VOB/B möglich. Darüber hinaus besteht das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund, wenn eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung einer der Parteien im Zuge der Vertragsdurchführung den Vertragszweck gefährdet und der anderen Partei die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den AG liegt insbesondere dann vor, wenn der AN
a) a. ohne angemessenen Grund die Arbeiten nicht aufnimmt oder unterbricht,
b) b. die Arbeiten so langsam ausführt, dass die rechtzeitige Vertragserfüllung ausgeschlossen erscheint,
c) c. es unterlässt, einer bindenden Weisung des AGs nachzukommen,
d) d. nachhaltig und erheblich die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen unterlässt und ihn der AG textlich unter Benennung der zu beanstandenden Umstände abgemahnt und der AN nicht unverzüglich unver- züglich nach Zugang der Abmahnung die beanstandeten Umstände behoben hat.
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Samples: Werkvertrag
Wichtiger Grund. Die Kündigung des Vertrages ist unter den Voraussetzungen der §§§ 8 und 9 VOB/B möglich. Darüber hinaus besteht das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund, wenn eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung einer der Parteien im Zuge der Vertragsdurchführung den Vertragszweck gefährdet und der anderen Partei die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den AG liegt insbesondere dann vor, wenn der AN
a) ohne angemessenen Grund die Arbeiten nicht aufnimmt oder unterbricht,
b) die Arbeiten so langsam ausführt, dass die rechtzeitige Vertragserfüllung ausgeschlossen erscheint,
c) es unterlässt, einer bindenden Weisung des AGs nachzukommen,
d) nachhaltig und erheblich die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen unterlässt und ihn der AG textlich unter Benennung der zu beanstandenden Umstände abgemahnt und der AN nicht unverzüglich nach Zugang der Abmahnung die beanstandeten Umstände behoben hat.
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