Wiederanlage Musterklauseln

Wiederanlage. Die Sicherheiten werden nicht veräussert, reinvestiert oder verpfändet.
Wiederanlage. (1) Sofern für die Festzinsanlage eine Wiederanlage möglich ist und der Anleger diese auswählt, erteilt der Anleger damit den Auftrag, den An- lagebetrag in voller Höhe für den gleichen Zeitraum und zu dem dann geltenden Zinssatz wieder anzulegen. Die Bank teilt dem Anleger mit der Fälligkeitsmitteilung, spätestens 14 Tage vor Ablauf der laufenden Anlage, den für die neue Anlage geltenden Zinssatz mit. Im Fall einer Wiederanlage wird ausschließlich der ursprüngliche Anlagebetrag wieder angelegt, nicht aber die angefallenen Zinsen, diese werden dem ZinsMarkt-Konto des Anlegers jeweils bei Fälligkeit gutgeschrieben.