Kundenanlage Musterklauseln

Kundenanlage. Die Kundenanlage besteht aus der Hauszentrale sowie der Hausanlage. Die Hausanlage besteht aus dem Rohrleitungssystem ab Hauszentrale mit Heizflächen und Regeleinrichtungen. Die gesamte Hausanlage bleibt im Eigentum und Verantwortungsbereich des Kunden. Die gesamte Kundenanlage wird vom Kunden erstellt und verbleibt in seinem Eigentum. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage nach den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen dem Stand der Technik entsprechend durchgeführt werden. Die Vorlauftemperatur des Warmwassernetzes stellt die theoretisch maximal mögliche Vorlauftemperatur der Hausanlage dar. Die Auslegungsrücklauftemperatur der Hausanlage sollte grundsätzlich so gering wie technisch möglich gewählt werden. Die Wärmeentnahmeeinrichtungen sind so zu bemessen und zu regeln, dass die Rücklauftemperatur des Fernheizwassers primärseitig 55° C nicht übersteigt.
Kundenanlage. (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Ände- rung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Meßeinrichtungen des Wasserversor- gungsunternehmens ist der Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
Kundenanlage. Die ab der Eigentumsgrenze sich im Eigentum des Netzbenutzers befindlichen Anlagen. Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird, wobei die Nutzwärme der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient;
Kundenanlage. Im Sinne der TOR – Teil A sind mit diesem Begriff die elektrotechnischen Anlagen des Kunden gemeint.
Kundenanlage. Schäden innerhalb der Kundenanlage müssen ohne Verzug beseitigt werden.
Kundenanlage. (§ 12 AVBWasserV)
Kundenanlage. (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Mess- und Regeleinrichtungen des Fernwärmeversorgungsunternehmens, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
Kundenanlage. 3.1. Die Kundenanlage ist so zu betreiben, dass störende Rückwirkungen auf Einrichtungen Dritter ausgeschlossen sind.
Kundenanlage. (zu § 12 AVB Wasser V)
Kundenanlage. Die Herstellung und Instandhaltung der Kundenanlage obliegt – einschließlich deren ggf. erforderlicher Erneuerung – alleinig dem Kunden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass durch die Kundenanlage keine schädigenden Rückwirkungen auf die WEA erfolgen können. Der Kunde verpflichtet sich während der Vertragslaufzeit zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebs der Kundenanlage, insbesondere stellt er über technische geeignete Maßnahmen (Potentialanalysen) sicher, dass die elektrische Kundenanlage gemäß des Standes der Technik betrieben wird. Die Pflicht des Kunden umfasst insbesondere die Herstellung und Instandhaltung sämtlicher Leitungen und sonstigen technischen Einrichtungen für die Versorgung der Nutzfläche(n) gem. Ziffer 15 mit Primärenergie (Gas, Strom oder Fernwärme), Wasser und Zuluft sowie für die Abführung von Abluft, Abgasen und Abwasser. WSW wird dem Kunden zur Sicherstellung einer vertragsgemäßen Installation und Inbetriebnahme der WEA unverzüglich nach Prüfung der Anforderungen die für den Betrieb der WEA erforderlichen technischen Spezifikationen und Anforderungen zur Verfügung stellen. Diese sind für den Kunden verbindlich. Sofern während der Laufzeit des Vertrages Änderungen der Kundenanlage, insbesondere Änderungen der Abgasleitung und/oder der Kaminanlage, für den ordnungsmäßen Betrieb der WEA erforderlich werden, wird Kunde diese in Abstimmung mit WSW vornehmen. WSW ist berechtigt, die Funktionsfähigkeit der Kundenanlage vor Inbetriebnahme der WEA auf eigene Kosten zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Weiterhin ist WSW berechtigt, die Funktionsfähigkeit der Kundenanlage nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten während der Laufzeit des Vertrages jederzeit zu überprüfen/überprüfen zu lassen. Eine Überprüfung der Kundenanlage durch oder im Auftrage von WSW führt nicht zu einer Haftung der WSW für die Mangelfreiheit der Kundenanlage. WSW hat den Kunden jedoch auf erkannte Sicherheits- und Funktionsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen. WSW ist darüber hinaus berechtigt, den Anschluss der WEA und/oder die Wärmelieferung zu verweigern, sofern die Kundenanlage Mängel aufweist, die die Sicherheit gefährden oder die Störungen in erheblichem Umfang besorgen lassen. Sofern der Kunde WSW die vollständigen Unterlagen der Planung der ursprünglichen Gesamtanlage durch den TGA-Planer nach DIN EN 14336 überlässt, wird WSW die Kundenanlage auf Wunsch und auf Kosten des Kunden im Rahmen der Erricht...