Kundenanlage Musterklauseln

Kundenanlage. Die Kundenanlage besteht aus der Hauszentrale sowie der Hausanlage. Die Hausanlage besteht aus dem Rohrleitungssystem ab Hauszentrale mit Heizflächen und Regeleinrichtungen. Die gesamte Hausanlage bleibt im Eigentum und Verantwortungsbereich des Kunden. Die gesamte Kundenanlage wird vom Kunden erstellt und verbleibt in seinem Eigentum. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage nach den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen dem Stand der Technik entsprechend durchgeführt werden. Die Vorlauftemperatur des Warmwassernetzes stellt die theoretisch maximal mögliche Vorlauftemperatur der Hausanlage dar. Die Auslegungsrücklauftemperatur der Hausanlage sollte grundsätzlich so gering wie technisch möglich gewählt werden. Die Wärmeentnahmeeinrichtungen sind so zu bemessen und zu regeln, dass die Rücklauftemperatur des Fernheizwassers primärseitig 55° C nicht übersteigt.
Kundenanlage. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
Kundenanlage. Die ab der Eigentumsgrenze sich im Eigentum des Netzbenutzers befindlichen Anlagen. Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird, wobei die Nutzwärme der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient;
Kundenanlage. Schäden innerhalb der Kundenanlage müssen ohne Verzug beseitigt werden.
Kundenanlage. 2.1 Für die Errichtung und den Unterhalt seiner Anlagen von der Eigentumsgrenze an ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Die Kunden- anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur von einem in das Installateurverzeichnis eingetragenen Elektroinstallateur oder von einer beim Anschlussnehmer beschäftigten Elektrofachkraft errichtet, erweitert, geändert oder unterhalten werden. Vor Ausführung Energienetze Bayern GmbH Xxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxx Bei Fragen: T 0180 - 219 20 71 F 0180 - 000 00 00 (6 Cent pro Anruf oder Fax aus dem deutschen Festnetz) www.energienetze- xxxxxx.xxx von Arbeiten in der Kundenanlage, die Auswir- kungen auf das Netz des Netzbetreibers haben können, sind diese dem Netzbetreiber anzuzei- gen und gegebenenfalls mit ihm abzustimmen. Die Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die DIN/VDE-Vorschrif- ten sowie die im Internet des Netzbetreibers veröffentlichten technischen Anschlussbedin- gungen, insbesondere die VDN-Richtlinie „Transformatorstationen am Mittelspannungs- netz – Bau und Betrieb von Übergabestationen zur Versorgung von Anschlussnehmern aus dem Mittelspannungsnetz”, sind zu beachten. Der Netzbetreiber kann bei wesentlichen Mängeln der Kundenanlage, welche die Sicher- heit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, die unverzügliche Beseitigung dieser Mängel verlangen. 2.2 Die Kundenanlage wird vom Anlagenverantwort- lichen des Anschlussnehmers in Betrieb gesetzt. 2.3 Der Netzbetreiber kann weitere technische Anforderungen an Errichtung und Betrieb der Kundenanlage stellen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Stromversor- gung erforderlich ist. Werden durch Umbau- maßnahmen im vorgelagerten Verteilungsnetz (z. B. Spannungsumstellung) Änderungen an der Kundenanlage erforderlich, so benachrich- tigt der Netzbetreiber den Anschlussnehmer rechtzeitig über solche Änderungen. Die Kosten hierfür trägt jeder Vertragspartner für seinen Verantwortungsbereich selbst. 2.4 Der Anschlussnehmer wird auf Anforderung des Netzbetreibers die Blindstrom-Kondensatoren gegen die Steuerfrequenz der Tonfrequenz- Rundsteueranlage des Netzbetreibers sperren. 2.5 Die Schaltanlage des Anschlussnehmers ist so zu bemessen bzw. auf Verlangen des Netz- betreibers zu ändern, dass sie der im Netz auftretenden Kurzschlussbeanspruchung stets gewachsen ist. 2.6 Bei mittelspannungsseitiger Übergabe obliegt die Löschung des Erdschlussstromes im Netz des Anschlussnehmers dem Anschlussnehmer bzw. die Kosten hi...
Kundenanlage. Im Sinne der TOR – Teil A sind mit diesem Begriff die elektrotechnischen Anlagen des Kunden gemeint.
Kundenanlage. (zu § 12 AVB Wasser V)
Kundenanlage. 1. Die Errichtung der Kundenanlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Kreiswerke oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Die Kreiswerke sind berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen sowie die Kundenanlage zu prüfen. 2. Schäden im Bereich der Kundenanlage sind vom Anschlussnehmer unverzüglich zu beseitigen. Mit der Beseitigung von Schäden, die Rückwirkungen auf den Hausanschluss oder das Versorgungsnetz haben können, hat der Kunde die Kreiswerke oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen zu beauftragen. 3. Der Kunde hat (vorbehaltlich § 21 AVBWasserV) das durch die Messeinrichtung erfasste Wasser zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt austritt, es sei denn, der Schaden ist nachweisbar auf ein schuldhaftes Verhalten der Kreiswerke bzw. des Erfüllungsgehilfen der Kreiswerke zurückzuführen. 4. Der bestimmungsgemäße Betrieb der Kundenanlage umfasst auch eine regelmäßige Wasserentnahme in dem Umfang, dass alleine hierdurch eine ausreichende Spülung des Hausanschlusses erfolgt. Entnimmt der Kunde länger als 12 Monate kein Wasser oder länger als 12 Monate weniger als 1 m³ pro Monat, hat er die Kosten für die aus hygienischen Gründen erforderlichen vermehrten Spülungen der Leitungen einschließlich Hausanschluss zu tragen.
Kundenanlage. (§ 12 AVBWasserV) 1. Die Mitversorgung benachbarter Grundstücke sowie die Verbindung meh- rerer Hausanschlüsse untereinander – auch über private Verbrauchsleitun- gen – ist grundsätzlich nicht gestattet. 2. Schäden an der Kundenanlage sind unverzüglich zu beseitigen. Wenn durch Schäden an dieser Anlage bzw. aus anderem Grund Wasser unge- nutzt abläuft, muss auch diese von der Messeinrichtung erfasste Wasser- menge vom Kunden bezahlt werden. 3. Die Kundenanlage auf dem angeschlossenen Grundstück hinter dem Was- serzähler darf nur durch ein von der SWP zugelassenes Installateurunter- nehmen – entsprechend den geltenden Vorschriften – ausgeführt werden. 4. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der SWP vor Arbeitsbeginn Name und Anschrift des von ihm beauftragten Installateurunternehmens schrift- lich mitgeteilt werden. Anlagen, die nicht entsprechend diesen Bedingun- gen hergestellt werden oder hergestellt worden sind, werden nicht ange- schlossen. 5. Für den Einbau von Rückflussverhinderern (z. B. des Einbaus eines KFR-Ventils anstelle der zweiten Absperrarmatur hinter dem Wasserzähler) besteht Nachrüstpflicht. 6. Der Kunde ist verpflichtet, der SWP denjenigen Mehraufwand (z. B. bei der Überwachung, Unterhaltung oder dem Ersatz der Messeinrichtungen) zu erstatten, der der SWP dadurch entsteht, dass der Kunde seiner Ver- pflichtung nicht nachkommt, seine Kundenanlage in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Gleiches gilt auch für Beschädigungen des Zählers durch Frosteinwirkung.
Kundenanlage. 1. Die Kundenanlage, die unmittelbar hinter der Messeinrichtung beginnt, ist von ei- nem in das Installateurverzeichnis der GWK eingetragenen Unternehmen nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Richtlinien der DIN 1988 und der TRWI, zu errichten. Der Anschluss bedarf der Genehmigung der GWK. Die Anschlusskosten können pauschal nach der Anlage 1 der Ergänzenden Be- stimmungen oder von dem Installateurunternehmen direkt gegenüber dem An- schlussnehmer nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet werden. Der An- schlussnehmer ist für die Kundenanlage und deren ordnungsgemäße Erstellung verantwortlich. 2. Schäden an der Kundenanlage hat der Kunde unverzüglich zu beseitigen. Wird die Anlage dabei wesentlich verändert, ist zur Schadensbeseitigung nur die GWK oder ein eingetragenes Installateurunternehmen gegen Kostenerstattung befugt, wobei letzteres für den Kunden tätig wird. Durch eigenmächtige Inbetriebsetzung oder Veränderung der Anlage durch den Kunden entstandene Schäden hat die- ser zu ersetzen. Der Kunde hat die durch die mangelhafte Kundenanlage verur- sachten Wasserverluste nach dem angezeigten Verbrauch und dem jeweils gülti- gen Wasserpreis zu zahlen. 3. Die GWK kann die Kundenanlage jederzeit ohne besonderen Anlass überprüfen. Bei erheblichen Mängeln der Kundenanlage kann die GWK die Versorgung ein- stellen.