Kundenanlage. Die Kundenanlage besteht aus der Hauszentrale sowie der Hausanlage. Die Hausanlage besteht aus dem Rohrleitungssystem ab Hauszentrale mit Heizflächen und Regeleinrichtungen. Die gesamte Hausanlage bleibt im Eigentum und Verantwortungsbereich des Kunden. Die gesamte Kundenanlage wird vom Kunden erstellt und verbleibt in seinem Eigentum. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage nach den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen dem Stand der Technik entsprechend durchgeführt werden. Die Vorlauftemperatur des Warmwassernetzes stellt die theoretisch maximal mögliche Vorlauftemperatur der Hausanlage dar. Die Auslegungsrücklauftemperatur der Hausanlage sollte grundsätzlich so gering wie technisch möglich gewählt werden. Die Wärmeentnahmeeinrichtungen sind so zu bemessen und zu regeln, dass die Rücklauftemperatur des Fernheizwassers primärseitig 55° C nicht übersteigt.
Kundenanlage. (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserver- sorgungsunternehmens ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
Kundenanlage. Die ab der Eigentumsgrenze sich im Eigentum des Netzbenutzers befindlichen Anlagen. Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird, wobei die Nutzwärme der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient;
Kundenanlage. Im Sinne der TOR – Teil A sind mit diesem Begriff die elektrotechnischen Anlagen des Kunden gemeint.
Kundenanlage. Schäden innerhalb der Kundenanlage müssen ohne Verzug beseitigt werden.
Kundenanlage. (§ 12 AVBWasserV)
Kundenanlage. (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Mess- und Regeleinrichtungen des Fernwärmeversorgungsunternehmens, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
Kundenanlage. (zu § 12 AVB Wasser V)
Kundenanlage. 3.1. Die Kundenanlage ist so zu betreiben, dass störende Rückwirkungen auf Einrichtungen Dritter ausgeschlossen sind.
Kundenanlage. Der Kunde erstellt und unterhält alle Einrichtungen zur Nutzung der gelieferten elektrischen Energie, in seinem Bereich bis zur Übergabestelle (Eigentumsgrenze) auf seine Kosten und in seiner Verantwortung. Diese Einrichtungen müssen den gesetzlichen, oder behördlichen Bestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik sowie weiteren Bestimmungen des Netzbetreibers entsprechen, welche unter dem Punkt 21 - Verbindliche Druckschriften aufgelistet sind. Der Kunde trifft Vorkehrungen, dass der Strombezug jederzeit mit einem Leistungsfaktor cos phi zwischen 0,9 induktiv und 1,0 erfolgt; kapazitive Werte des Leistungsfaktors (Überkompensation) dürfen nicht auftreten. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Netzbetreibers gem. Satz 2. Die Anlagen und Verbrauchsgeräte des Kunden werden von ihm unter Beachtung der VDEW- Druckschrift. Grundsätze über die Beurteilung von Netzrückwirkungen" so gebaut und betrieben, dass Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der SWW (z, B. Tonfrequenzrundsteueranlagen) oder Dritter ausgeschlossen sind. Der Kunde trägt die zusätzlichen Aufwendungen des Netzbetreibers zur Vermeidung vom Kunden verursachten störenden Rückwirkungen. Der Anschluss der Anlage des Kunden an das Verteilungsnetz der SWW und die Inbetriebsetzung des Netzanschlusses erfolgen durch die SWW. Erweiterungen oder Änderungen der Anlage des Kunden, soweit sie Auswirkungen auf den Anschluss bzw. auf das vorgelagerte Netz haben, bedürfen der Zustimmung der SWW. Betreibt der Kunde ein eigenes Mittelspannungsnetz, ist eine Erdschlusskompensation für das mit dem Netz der SWW galvanisch verbundene Netz erforderlich. Hierbei gelten die Bedingungen des Netzbetreibers. Die Beauftragten der SWW sind berechtigt, die Übergabestation und sonstige elektrische Einrichtungen des Kunden, soweit sie sich auf den Anschluss auswirken, zu überprüfen und die Abstellung etwaiger Mängel zu verlangen. Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die SWW berechtigt, die Herstellung / Veränderung des Anschlusses zu verweigern bzw. die Nutzung des Anschlusses zu unterbrechen. Bei Gefahr für Leib und Leben ist die SWW hierzu verpflichtet. Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage des Kunden sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die SWW keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestel...