Wiedereinkauf nach Scheidung Musterklauseln

Wiedereinkauf nach Scheidung. Bezieht der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Rente, kann er
Wiedereinkauf nach Scheidung. 58.1 Überwiesene Guthaben infolge Scheidung können ohne gesetzli- che oder steuerrechtliche Einschränkungen wieder eingekauft werden. Der Einbau erfolgt proportional analog wie bei der Scheidung reduziert wurde. Kein Anspruch auf Wiedereinkauf besteht im Falle der Scheidung eines In- validenrentenbezügers. Für den Schutz dieser Wiedereinkäufe im Todesfall gilt Artikel 56.12.
Wiedereinkauf nach Scheidung. Bezieht der verpflichtete Ehegatte/die verpflichtete Ehegattin im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem regle- mentarischen Rentenalter, so besteht keine Möglichkeit des Wiedereinkaufs der übertragenen Austrittsleistung (Art. 22d FZG Abs. 2). Ebenfalls ist es nicht möglich, die Kürzung einer Invaliden- oder Altersrente durch den Vorsorgeaus- gleich mit einem Einkauf zu beheben. Der Richtwert für den maximalen Einkauf wird als Prozentwert des versicherten Lohns berechnet. Er ist abhängig vom geltenden Versicherungsplan und vom Alter des Versicherten. Die Richtwerte sind in der nachfolgenden Tabelle ersichtlich: Faktoren per 1.1. des Kalenderjahres Versicherungsplan 25 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 26 13% 14% 14% 18% 8% 8% 7% 7% 7% 10% 27 26% 28% 28% 36% 16% 16% 14% 14% 14% 20% 28 40% 43% 43% 55% 24% 24% 21% 21% 21% 31% 29 54% 58% 58% 73% 33% 33% 29% 29% 29% 41% 30 68% 73% 73% 92% 42% 42% 36% 36% 36% 52% 31 82% 88% 88% 111% 52% 50% 44% 44% 44% 63% 32 97% 104% 104% 130% 64% 59% 52% 52% 52% 74% 33 112% 120% 120% 149% 75% 69% 60% 60% 60% 86% 34 127% 137% 137% 169% 86% 78% 68% 68% 68% 98% 35 142% 153% 153% 188% 98% 88% 77% 77% 77% 109% 36 158% 170% 170% 208% 112% 100% 88% 88% 88% 125% 37 174% 188% 188% 228% 126% 113% 100% 100% 100% 140% 38 191% 206% 206% 249% 141% 127% 112% 112% 112% 156% 39 208% 224% 224% 269% 156% 140% 124% 124% 124% 172% 40 225% 242% 242% 290% 171% 154% 137% 137% 137% 189% 41 242% 261% 261% 311% 186% 168% 149% 149% 149% 205% 42 260% 280% 280% 332% 202% 182% 162% 162% 162% 222% Versicherungstechnische Grundlagen: VZ 2015 G 2021, technischer Zins 3.00 % (Tarifzinssatz) Zwischenwerte ergeben sich durch lineare Interpolation x = effektives Alter des/der Berechtigten 44 24.538 25.054 45 24.234 24.772 46 23.920 24.482 47 23.597 24.183 48 23.265 23.874 49 22.923 23.557 50 22.572 23.230 51 22.211 22.894 52 21.840 22.548 53 21.461 22.193 54 21.072 21.828 55 20.674 21.454 56 20.268 21.070 57 19.853 20.676 58 19.429 20.273 59 18.998 19.860 60 18.558 19.438 61 18.111 19.007 62 17.656 18.566 63 17.194 18.115 64 16.725 17.656 65 16.249 17.189 66 15.767 16.712 67 15.277 16.227 68 14.780 15.733 69 14.275 15.231 70 13.761 14.719 Es gelten folgende Umwandlungssätze im jeweiligen Rücktrittsalter der Männer/Frauen: Rücktrittsalter Umwandlungssatz 58/ – 4.55% 59/58 4.70% 60/59 4.85% 61/60 5.00% 62/61 5.15% 63/62 5.30% 64/63 5.45% 66/65 5.72% 67/66 5.84% 68/67 5.96% 69/68 6.08% 70/69 6.20% – /70 6.32% Der anwendbare Umwandlu...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

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  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.