Wiederherstellungskosten. a) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die aufgewendet werden müssen, um einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet. Bei Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und Bauhilfsstoffen leistet der Versicherer Entschädigung für das Material nur in Höhe des Zeitwertes.
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Samples: Wohngebäudeantrag, sv-makler.de, Seite
Wiederherstellungskosten. a) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die aufgewendet werden müssen, um einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnetan- gerechnet. Bei Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und Bauhilfsstoffen leistet der Versicherer Entschädigung für das Material nur in Höhe des Zeitwertes.
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Samples: Verbraucher Information
Wiederherstellungskosten. a) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die aufgewendet werden müssen, um einen Zustand wiederherzustellenwieder- herzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet. Bei Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und Bauhilfsstoffen Bauhilfs- stoffen leistet der Versicherer Entschädigung für das Material nur in Höhe des Zeitwertes.
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Samples: www.xxv24.de
Wiederherstellungskosten. a) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die aufgewendet werden müssen, der Versicherungsnehmer aufwenden muss (Selbstkosten) um einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet. Bei Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und Bauhilfsstoffen leistet der Versicherer Entschädigung für das Material nur in Höhe des Zeitwertes.
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Samples: Seite
Wiederherstellungskosten. a) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die aufgewendet werden müssen, um einen Zustand wiederherzustellenwiederherzu- stellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet. Bei Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und Bauhilfsstoffen Bau- hilfsstoffen leistet der Versicherer Entschädigung für das Material nur in Höhe des Zeitwertes.
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Samples: www.gev-versicherung.de