Common use of Wiederherstellungskosten Clause in Contracts

Wiederherstellungskosten. Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Xxxxx des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Der Versicherer erstattet zusätzlich die in Nr. 6.7 genannten Kosten bis zu dem dort verein- barten Betrag, sofern diese erforderlich waren und tatsächlich angefallen sind.

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Wiederherstellungskosten. Im Schadenfall Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden Total- schaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten Wiederherstellungskos- ten zuzüglich des Xxxxx Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten AnlageSache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden Total- schaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug Ab- zug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Der Versicherer erstattet zusätzlich die in Nr. 6.7 genannten Kosten bis zu dem dort verein- barten Betrag, sofern diese erforderlich waren und tatsächlich angefallen sindZu- stand.

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Samples: www.helvetia.com

Wiederherstellungskosten. Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Xxxxx des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Der Versicherer erstattet zusätzlich die in Nr. 6.7 genannten Kosten bis zu dem dort verein- barten Betrag, sofern diese erforderlich waren und tatsächlich angefallen sind.

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Wiederherstellungskosten. Im Schadenfall Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden Total- schaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten Wiederherstellungskos- ten zuzüglich des Xxxxx des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage. Sind die Wiederherstellungskosten Wieder- herstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Der Versicherer erstattet zusätzlich die in Nr. 6.7 genannten Kosten bis zu dem dort verein- barten Betrag, sofern diese erforderlich waren und tatsächlich angefallen sind.

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Samples: www.helvetia.com

Wiederherstellungskosten. Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden Total- schaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Xxxxx des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert Neu- wert der versicherten Anlage. Sind die Wiederherstellungskosten Wiederherstel- lungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles durch einen Abzug insbesondere insbeson- dere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Der Versicherer erstattet zusätzlich die in Nr. 6.7 genannten Kosten bis zu dem dort verein- barten Betrag, sofern diese erforderlich waren und tatsächlich angefallen sind.

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Samples: rhion.digital

Wiederherstellungskosten. Im Schadenfall Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden Total- schaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten Wiederherstellungskos- ten zuzüglich des Xxxxx des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden To- talschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Der Versicherer erstattet zusätzlich die in Nr. 6.7 genannten Kosten bis zu dem dort verein- barten Betrag, sofern diese erforderlich waren und tatsächlich angefallen sind.

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Samples: www.helvetia.com