Wirksamkeit der Vereinbarung. Sollten einzelne Teile der Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, so be- rührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. An die Stelle der un- wirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durch- führbare Regelung treten, deren Wirksamkeit der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Be- stimmung verfolgt haben.
Wirksamkeit der Vereinbarung. Diese Athletenvereinbarung tritt an die Stelle bisher getroffener Athletenvereinbarung/en.
Wirksamkeit der Vereinbarung. Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksam- keit der Vereinbarung im Übrigen nicht. In dem Vertrag müssen die technischen und organisatorischen Maßnahmen festgelegt werden, die bei der Datenverarbeitung umzusetzen sind. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 2 BDSG, in dem beschrieben ist, welche Prüfungen ein Auftrag- geber vor einer Auftragsvergabe durchzuführen hat. So muss der Auftragnehmer unter besonde- rer Berücksichtigung der Zuverlässigkeit und der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig ausgewählt werden. Im Auftrag sind insbesondere die technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen. Auch hat der Auf- traggeber zu prüfen, ob beim Auftragnehmer die nach der Anlage zu § 9 BDSG erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, deren Verarbeitung für die Betroffenen keine be- sonderen Risiken erwarten lässt, so bietet das Grundschutzhandbuch des BSI für bestimmte technische Konstellationen einen Katalog an Sicherheitsmaßnahmen. (Das Handbuch, in dem die Maßnahmen erläutert werden, kann auf Datenträgern beim BSI (xxx.xxx.xx) bestellt wer- den.) Wenn der Auftragnehmer ein Datensicherheitskonzept besitzt, muss der Auftraggeber prüfen und schriftlich festlegen, ob es seinen Anforderungen entspricht. Die Sicherheitsziele sind in der An- lage zu § 9 BDSG genannt. Ist das Konzept nicht ausreichend, sind ergänzende Maßnahmen zu vereinbaren. Das daraus resultierende Sicherheitskonzept sollte zum Vertragsbestandteil ge- macht werden. In diesem Fall kann darauf verzichtet werden, im Sicherheitskonzept genannte Maßnahmen im Vertrag zu wiederholen. Wenn der Auftragnehmer kein Datensicherheitskonzept vorlegen kann, müssen die Maßnahmen im Vertrag vereinbart werden. Dabei sind wiederum die in der Anlage zu § 9 BDSG genannten Sicherheitsziele zu erreichen. Aus dem Katalog sollten die einzelnen Maßnahmen in den Vertrag übernommen werden. Es handelt sich um keinen abschließenden Maßnahmenkatalog. Insbe- sondere bei der Verarbeitung sensibler Daten sind in der Regel zusätzliche Maßnahmen erfor- derlich. Besonders wichtig sind Regelungen zu folgenden Sachverhalten: V e r a n t w o r t l i c h k e i t e n: Aus unklaren Aufgabenverteilungen, beispielsweise bei der Vergabe von Zugriffsrechten, resultieren Schwachstellen mit hohen Risiken. A b s c h o t t u n g v o n N e t z e n: Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um ein unberechtigt...
Wirksamkeit der Vereinbarung. Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht.
Wirksamkeit der Vereinbarung. Der folgende Abschnitt dokumentiert alle Punkte zur Wirksamkeit der Vereinbarung vom Vertragsbeginn bis zur Kündigung inkl. möglicher Folgen.
Wirksamkeit der Vereinbarung. 5.1 Die Honorarautomatikvereinbarung wird für das Jahr 2003 ausgesetzt.
Wirksamkeit der Vereinbarung. Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung im übrigen. ARGE-SH Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen GmbH Xxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxx Tel.: 0000-00 00 00 • Fax: 0000-00 00 000 xxxx@xxxx-xx.xx • xxx.xxxx-xx.xx Haus & Grund Kiel Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxx Tel.: 0000-00 00 000 • Fax: 0000-00 00 000
Wirksamkeit der Vereinbarung. 1. Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zu VI
Wirksamkeit der Vereinbarung. Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Ver einbarung im Übrigen nicht. Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer:
Wirksamkeit der Vereinbarung. Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Ort, Datum Auftraggeber Auftragnehmer WAV Xxxxxx Xxxxx Inh. Xxxxxxx Xxxxx e.K. Xxxxxxxxxxx Xxx 0 00000 Xxxxxxxxx