Wirksamkeit der Vereinbarung Musterklauseln

Wirksamkeit der Vereinbarung. Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht.
Wirksamkeit der Vereinbarung. Sollten einzelne Teile der Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, so be- rührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. An die Stelle der un- wirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durch- führbare Regelung treten, deren Wirksamkeit der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Be- stimmung verfolgt haben.
Wirksamkeit der Vereinbarung. Diese Athletenvereinbarung tritt an die Stelle bisher getroffener Athletenvereinbarung/en.
Wirksamkeit der Vereinbarung. Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksam- keit der Vereinbarung im Übrigen nicht. In dem Vertrag müssen die technischen und organisatorischen Maßnahmen festgelegt werden, die bei der Datenverarbeitung umzusetzen sind. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 2 BDSG, in dem beschrieben ist, welche Prüfungen ein Auftrag- geber vor einer Auftragsvergabe durchzuführen hat. So muss der Auftragnehmer unter besonde- rer Berücksichtigung der Zuverlässigkeit und der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig ausgewählt werden. Im Auftrag sind insbesondere die technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen. Auch hat der Auf- traggeber zu prüfen, ob beim Auftragnehmer die nach der Anlage zu § 9 BDSG erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, deren Verarbeitung für die Betroffenen keine be- sonderen Risiken erwarten lässt, so bietet das Grundschutzhandbuch des BSI für bestimmte technische Konstellationen einen Katalog an Sicherheitsmaßnahmen. (Das Handbuch, in dem die Maßnahmen erläutert werden, kann auf Datenträgern beim BSI (xxx.xxx.xx) bestellt wer- den.) Wenn der Auftragnehmer ein Datensicherheitskonzept besitzt, muss der Auftraggeber prüfen und schriftlich festlegen, ob es seinen Anforderungen entspricht. Die Sicherheitsziele sind in der An- lage zu § 9 BDSG genannt. Ist das Konzept nicht ausreichend, sind ergänzende Maßnahmen zu vereinbaren. Das daraus resultierende Sicherheitskonzept sollte zum Vertragsbestandteil ge- macht werden. In diesem Fall kann darauf verzichtet werden, im Sicherheitskonzept genannte Maßnahmen im Vertrag zu wiederholen. Wenn der Auftragnehmer kein Datensicherheitskonzept vorlegen kann, müssen die Maßnahmen im Vertrag vereinbart werden. Dabei sind wiederum die in der Anlage zu § 9 BDSG genannten Sicherheitsziele zu erreichen. Aus dem Katalog sollten die einzelnen Maßnahmen in den Vertrag übernommen werden. Es handelt sich um keinen abschließenden Maßnahmenkatalog. Insbe- sondere bei der Verarbeitung sensibler Daten sind in der Regel zusätzliche Maßnahmen erfor- derlich. Besonders wichtig sind Regelungen zu folgenden Sachverhalten: V e r a n t w o r t l i c h k e i t e n: Aus unklaren Aufgabenverteilungen, beispielsweise bei der Vergabe von Zugriffsrechten, resultieren Schwachstellen mit hohen Risiken. A b s c h o t t u n g v o n N e t z e n: Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um ein unberechtigt...
Wirksamkeit der Vereinbarung. 5.1 Die Honorarautomatikvereinbarung wird für das Jahr 2003 ausgesetzt. 5.2 Ab 1.1.2004 tritt die gegenständliche Honorarwertsicherungsvereinbarung in Kraft. 5.3 Sollten während der Wirksamkeit der gegenständlichen Vereinbarung gesetzliche Re- gelungen in Kraft treten, die dazu in Widerspruch stehen, ist die Vereinbarung umge- hend anzupassen, um einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen.
Wirksamkeit der Vereinbarung. Der folgende Abschnitt dokumentiert alle Punkte zur Wirksamkeit der Vereinbarung vom Vertragsbeginn bis zur Kündigung inkl. möglicher Folgen.
Wirksamkeit der Vereinbarung. 1. Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zu VI
Wirksamkeit der Vereinbarung. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass sie sich bemühen, eine entsprechende Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.
Wirksamkeit der Vereinbarung. Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Ort, Datum Auftraggeber Auftragnehmer WAV Xxxxxx Xxxxx Inh. Xxxxxxx Xxxxx e.K. Xxxxxxxxxxx Xxx 0 00000 Xxxxxxxxx 1. Name der verantwortlichen Stelle: Verantwortlich für die Einhaltung der Vereinbarung ist der Firmeninhaber der o.g. Firma WAV Xxxxxx Xxxxx 2. Inhaber: Xxxx Xxxxxxx Xxxxx 3. Anschrift der verantwortlichen Stelle: Xxxxxxxxxxx Xxx 0, 00000 Xxxxxxxxx 4. Zweckbestimmung der Datenerhebung gemäß Vertrag oder Beauftragung: Abwicklung und Durchführung von Betriebskostenabrechnungen Montage von Messgeräten und Rauchwarnmeldern Die Durchführung der Speicherung und Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt nur für eigene Zwecke und zum Zwecke der Vertragsdurchführung.

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  • Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom. Ist der BKV im Netz des VNB zugleich auch Netznutzer bzw. Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.

  • Lizenzvereinbarung XXXXX und ihre Lizenzgeber übernehmen keinerlei Haftung in Verbindung mit den Wertpapieren. Insbesondere, Der Lizenzvertrag zwischen Goldman Sachs & Co. und STOXX wird einzig und allein zu deren Gunsten und nicht zu Gunsten des Inhabers der Wertpapiere oder irgendeiner Drittperson abgeschlossen.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.1

  • Beendigung der Vereinbarung Erfüllt der Teilnehmer seine vereinbarten Pflichten nicht, hat die entsendende Einrichtung unbeschadet der Folgen nach dem anwendbaren Recht das Recht, die Vereinbarung ohne weitere Rechtsformalitäten zu beenden oder zu kündigen, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb eines Monats ab Benachrichtigung per Einschreiben Maßnahmen ergreift. Wenn der Teilnehmer die Vereinbarung vorzeitig beendet oder nicht entsprechend den Bestimmungen erfüllt, muss er den bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückzahlen, soweit nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart. Beendet der Teilnehmer die Vereinbarung aufgrund „höherer Gewalt“, d. h. in einer unvorhersehbaren Sondersituation oder bei Eintreten eines unvorhersehbaren besonderen Ereignisses, das nicht dem Einfluss des Teilnehmers unterliegt und nicht auf einen Fehler oder die Fahrlässigkeit des Teilnehmers zurückzuführen ist, hat der Teilnehmer mindestens Anspruch auf den Zuwendungsbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase. Alle verbleibenden Mittel sind zurückzuzahlen, sofern nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart.

  • Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.