Wirtschaftsführung Musterklauseln

Wirtschaftsführung. Siehe Ziffer 9.1 (Anforderungen) bis 9.5 (Prüfung der Nachweise) der WE.
Wirtschaftsführung. (1) Für die Wirtschaftsführung finden gem. § 20 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusam- menarbeit die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe gel- tenden Vorschriften Anwendung.
Wirtschaftsführung. Für die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften über Eigenbetriebe ent- sprechend. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
Wirtschaftsführung. (1) Verwaltung und Aufgabenerfüllung haben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfolgen.
Wirtschaftsführung. Die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes richtet sich nach den Bestimmungen des Ge- meindewirtschaftsrechts. Die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften finden unmittelbar Anwendung.
Wirtschaftsführung. (1) Für die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften für die Gemeindewirtschaft entsprechend mit Ausnahme der Vorschriften über die Aus- legung des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie der Jahresrechnung und den Fachbeamten für das Finanzwesen.
Wirtschaftsführung. (1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten sinngemäß die entsprechenden Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung vom 03. Okt. 1978.
Wirtschaftsführung. Im Interesse einer gesunden Wirtschaftsführung sollte die Heimgesellschaft Über so viel Geldmittel verfügen, um einen soliden Warenbestand zu schaffen und sonstige unmittelbare finanzielle Verpflichtungen erfüllen zu können.
Wirtschaftsführung. 25 Wirtschaftsplan § 26 Jahresabschluss § 27 Rechnungsprüfung § 28 Auflösung der Gesellschaft § 29 Abwicklung der Gesellschaft § 30 Verteilung des Vermögens
Wirtschaftsführung. (1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Zweckverbandes werden durch den Eigenbetrieb vorgenommen.