Common use of Wirtschaftsplan Clause in Contracts

Wirtschaftsplan. (1) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, in sinngemäßer Anwendung des Eigen- betriebsrechts den Wirtschaftsplan, d.h. den Investitionsplan, den Finanzplan und den Erfolgsplan sowie eine Stellenübersicht, für das jeweils kommende Ge- schäftsjahr der Gesellschaft so rechtzeitig vor Ablauf des laufenden Jahres auf- zustellen und dem Aufsichtsrat zur Festsetzung zuzuleiten, dass die Gesell- schafterversammlung vor oder zu Beginn des kommenden Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan zustimmen kann. Der festgesetzte Wirtschaftsplan ist den Ge- sellschaftern zuzustellen.

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Wirtschaftsplan. (1) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, in sinngemäßer Anwendung des Eigen- betriebsrechts den Wirtschaftsplan, d.h. den Investitionsplan, den Finanzplan und den Erfolgsplan sowie eine Stellenübersicht, für das jeweils kommende Ge- schäftsjahr der Gesellschaft stellt so rechtzeitig vor Ablauf des laufenden Jahres auf- zustellen und dem Aufsichtsrat zur Festsetzung zuzuleiteneinen Wirtschaftsplan auf, dass die Gesell- schafterversammlung der Aufsichtsrat vor oder zu Beginn des kommenden Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan zustimmen über die Zustimmung beschließen kann. Der festgesetzte Wirtschaftsplan ist den Ge- sellschaftern zuzustellen.

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Wirtschaftsplan. (1) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, stellt in sinngemäßer Anwendung des Eigen- betriebsrechts den Wirtschaftsplan, d.h. den Investitionsplan, den Finanzplan und den Erfolgsplan sowie eine Stellenübersicht, der für das jeweils kommende Ge- schäftsjahr der Gesellschaft Eigenbetriebe geltenden Vorschriften so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, daß der Aufsichtsrat vor Ablauf des laufenden Jahres auf- zustellen und dem Aufsichtsrat zur Festsetzung zuzuleiten, dass die Gesell- schafterversammlung vor oder zu Beginn des kommenden Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan zustimmen seine Zustimmung erteilen kann. Der festgesetzte Wirtschaftsplan ist umfaßt den Ge- sellschaftern zuzustellenErfolgsplan, den Vermögensplan und eine Stellenübersicht.

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Wirtschaftsplan. (1) Die Geschäftsführung ist verpflichtetstellt so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, in sinngemäßer Anwendung dass die Gesellschafterversammlung vor Beginn des Eigen- betriebsrechts Geschäftsjahres ihre Zustimmung erteilen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den Wirtschaftsplan, d.h. den InvestitionsplanErfolgsplan, den Finanzplan und den Erfolgsplan sowie eine Stellenübersicht, für das jeweils kommende Ge- schäftsjahr der Gesellschaft so rechtzeitig vor Ablauf des laufenden Jahres auf- zustellen und dem Aufsichtsrat zur Festsetzung zuzuleiten, dass die Gesell- schafterversammlung vor oder zu Beginn des kommenden Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan zustimmen kann. Der festgesetzte Wirtschaftsplan ist den Ge- sellschaftern zuzustellen.

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Wirtschaftsplan. (1) . Die Geschäftsführung ist verpflichtet, in sinngemäßer Anwendung des Eigen- betriebsrechts den Wirtschaftsplan, d.h. den Investitionsplan, den Finanzplan und den Erfolgsplan sowie eine Stellenübersicht, für das jeweils kommende Ge- schäftsjahr der Gesellschaft stellt so rechtzeitig vor Ablauf des laufenden Jahres auf- zustellen und dem Aufsichtsrat zur Festsetzung zuzuleiteneinen Wirtschaftsplan auf, dass die Gesell- schafterversammlung Ge- sellschafterversammlung vor oder zu Beginn des kommenden Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan zustimmen hierüber beschließen kann. Der festgesetzte Wirtschaftsplan ist besteht aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht. Der mittelfristigen Finanzplanung sind den Ge- sellschaftern zuzustellenGesellschaftern zur Kenntnis zu bringen.

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