Common use of Wirtschaftsplan Clause in Contracts

Wirtschaftsplan. Der Verwalter erstellt einen Wirtschaftsplan je Wirtschaftsjahr einschl. Ausweis der Verteilung je Kosten / Einnahmeart in Form von Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen gem. § 28 WEG je Sonder-/Teileigentum. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr, sofern für die Gemeinschaft nichts Anderes geregelt ist. Die Höhe der Hausgelder wird alljährlich von dem Verwalter in Form eines Wirtschafplans vorgeschlagen. Dieser Wirtschaftsplan ist dem Verwaltungsbeirat, sofern gewählt, zur Begutachtung vorzulegen und sodann der Eigentümerversammlung zur Genehmigung durch Beschluss.

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Samples: diekmeier-immobilien.de, diekmeier-immobilien.de

Wirtschaftsplan. Der Verwalter Die Verwalterin erstellt einen Wirtschaftsplan je Wirtschaftsjahr einschl. Ausweis der Verteilung je Kosten / Kos- ten/Einnahmeart in Form von Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen gem. § 28 WEG je Sonder-/TeileigentumSonder- /Teileigentum. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr, sofern für die Gemeinschaft nichts Anderes anderes geregelt ist. Die Höhe der Hausgelder wird alljährlich von dem Verwalter der Verwalterin in Form eines Wirtschafplans Wirtschaftsplans vorgeschlagen. Dieser Wirtschaftsplan ist dem Verwaltungsbeirat, sofern gewählt, Verwaltungsbeirat zur Begutachtung vorzulegen und sodann der Eigentümerversammlung Eigentü- merversammlung zur Genehmigung durch Beschluss.

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Samples: www.schumann-hausverwaltung.de

Wirtschaftsplan. Der Verwalter Die Verwalterin erstellt einen Wirtschaftsplan je Wirtschaftsjahr einschl. Ausweis der Verteilung je Kosten / Kosten/Einnahmeart in Form von Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen gem. § 28 WEG je Sonder-/TeileigentumSonder- /Teileigentum. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr, sofern für die Gemeinschaft nichts Anderes anderes geregelt ist. Die Höhe der Hausgelder wird alljährlich von dem Verwalter der Verwalterin in Form eines Wirtschafplans Wirtschaftsplans vorgeschlagen. Dieser Wirtschaftsplan ist dem Verwaltungsbeirat, sofern gewählt, Verwaltungsbeirat zur Begutachtung vorzulegen und sodann der Eigentümerversammlung zur Genehmigung durch Beschluss.

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Samples: rekla-berlin.de

Wirtschaftsplan. Der Verwalter Die Verwalterin erstellt einen Wirtschaftsplan je Wirtschaftsjahr einschl. Ausweis der Verteilung je Kosten / Kos- ten/Einnahmeart in Form von Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen gem. § 28 WEG je Sonder-/TeileigentumSon- der-/Teileigentum. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr, sofern für die Gemeinschaft nichts Anderes anderes geregelt ist. Die Höhe der Hausgelder wird alljährlich von dem Verwalter der Verwalterin in Form eines Wirtschafplans Wirtschaftsplans vorgeschlagen. Dieser Wirtschaftsplan ist dem Verwaltungsbeirat, sofern gewählt, Verwaltungsbeirat zur Begutachtung vorzulegen und sodann der Eigentümerversammlung Eigentü- merversammlung zur Genehmigung durch Beschluss.

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Samples: www.maklerinmuenster.de

Wirtschaftsplan. Der Verwalter Die Verwalterin erstellt einen Wirtschaftsplan je Wirtschaftsjahr einschl. Ausweis der Verteilung je Kosten / Kosten/Einnahmeart in Form von Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen gem. § 28 WEG je Sonder-/TeileigentumSonder/Teileigentum. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr, sofern für die Gemeinschaft nichts Anderes anderes geregelt ist. Die Höhe der Hausgelder wird alljährlich von dem Verwalter der Verwalterin in Form eines Wirtschafplans Wirtschaftsplans vorgeschlagen. Dieser Wirtschaftsplan ist dem Verwaltungsbeirat, sofern gewählt, Verwaltungsbeirat zur Begutachtung vorzulegen und sodann der Eigentümerversammlung zur Genehmigung durch Beschluss.

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Samples: hl-objektservice.de