Allgemeine Leistungen. In Zusammenhang mit den Leistungen nach Ziffer 1, 2 und 4 erstatten wir auch die Kosten für allgemeine Leistungen, beispielsweise: • Beratungen, • Heil- und Kostenpläne, • Anästhesien, • Röntgenbilder, • zahntechnischen Leistungen, die der Zahnarzt selbst erbringt oder in Auftrag gibt (Material- und Laborkosten). Wir erstatten entsprechend der Leistungsart, mit der die allgemeinen Leistungen in Verbindung stehen. Tarifliche Leistungsbegrenzungen rechnen wir entsprechend an.
Allgemeine Leistungen. Der Verwalter führt den Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden, Handwerkern und Dritten, für gemeinschaftliche Belange, soweit dieser im Rahmen der aufgeführten Grundleistungen veranlasst wurde.
Allgemeine Leistungen. Der Assistance-Dienstleister nimmt jederzeit, auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, Ihre Meldungen entgegen, verständigt uns und bietet Ihnen Assistance.
2.2.1 Der Assistance-Dienstleister gibt Ihnen als Versicherungsnehmer – medizinische Informationen über Ihr Zielland, vor Reiseantritt; – Informationen über die Vermittlung von Kinderbetreuung und Tages- müttern – berät Sie bei schweren Invaliditätsfällen nach einem Unfall
Allgemeine Leistungen. 2.1 Alle Leistungen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Besondere örtlich bedingte Einflüsse sind zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind zu beach- ten. Nur bei Ingenieurverträgen: Wird eine statische Berechnung ganz oder in Teilen mittels Vergleichsrech- nung geprüft, gilt diese als Bestandteil der Prüfung und ist dem Prüfbericht beizufügen.
2.2 Fertige Berechnungen bzw. Ermittlungen sind in vierfacher Ausfertigung (Pläne farbig angelegt), geheftet, dem Auftraggeber auszuhändigen.
2.3 Pläne sind im Original auszuhändigen.
2.4 Die Leistungen sind unter persönlicher Verantwortung des im Auftragsschreiben genannten Sachbearbeiters des Auftragnehmers zu erbringen. Dien Sachbearbeiterwechsel beim Auftragnehmer und eine Weitervergabe von Teilleistungen an Subunternehmer bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
2.5 Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen und Studien sind in zweifacher Ausfertigung (Pläne sind farbig angelegt), geheftet, dem Auftraggeber sowohl in Papierform als auch auf CD/DVD auszuhändigen.
2.6 Die vom Auftragnehmer zu erstellenden Leistungsbeschreibungen (Baubeschreibungen, Leistungsverzeich- nisse) und sonstigen Vergabeunterlagen dürfen keine Abweichungen von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) enthalten, um deren Privilegierung nach 310 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht zu gefährden. Dies ist ein Beschaffenheitsmerkmal der Leistung des Auftragnehmers. Diese Verpflichtung trifft auch Auftragnehmer, die Leistungen der Bauoberleitung erbringen und in diesem Zusammenhang Regelungen erstellen, die geeignet sind, den Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem bauausführenden Unternehmen nachträg- lich zu ändern oder zu ergänzen. Eine pauschale Xxxxxxx, die für den Fall des Widerspruchs einzelner Festlegungen und Bestimmungen der vom Auftragnehmer erstellten Regelungen einen Vorrang der VOB/B vorsieht, ist für die Erfüllung dieser Leistungspflicht nicht ausreichend.
Allgemeine Leistungen. Technisch-organisatorische Betreuung der Aussteller während der Vorbereitung und Durchführung der Beteiligung durch die Durchführungsgesellschaft • Einrichtung eines Informationsstandes mit Serviceeinrichtungen • Aufnahme in den Internetauftritt sowie den Flyer der deutschen Beteiligung bzw. – sofern vorhanden – Eintrag in das Ausstellerverzeichnis der deutschen Beteiligung (für fehlerhafte Eintragungen wird keine Haftung übernommen) • Einheitliche Rahmengestaltung der deutschen Beteiligung gemäß CI-Konzept • Allgemeine Ausleuchtung des Gemeinschaftsstandes • Tägliche Reinigung der Gangflächen innerhalb der deutschen Beteiligung in der Halle (Reinigung der Standfläche, der Exponate und der Exponatträger obliegt dem Aussteller) • Begleitende Maßnahmen: Internetauftritt xxx.xxxxxx-xxxxxxxx.xxx und Flyer
Allgemeine Leistungen. 3.1 Muster und Proben sind regelmäßig unverbindlich. Fertigungen können von VEMA im Rahmen des Zumutbaren geändert werden, d.h. soweit dies mit den Kundenvorgaben vereinbar oder die Abweichung nur geringfügig ist und hierdurch die Verwendbarkeit der Lieferung oder Leistung zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird. Ebenfalls zulässig sind zumutbare handelsübliche Abweichungen oder Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Inhaltsstoffen durch gleichwertige Stoffe, soweit sie die Verwendbarkeit der Lieferung oder Leistung zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
3.2 Alle Angaben über Eignung, Anwendungsmöglichkeiten und zum Gegenstand der geschuldeten Waren/Leistungen erfolgen nach bestem Wissen von VEMA und sind nur annähernd maßgeblich, es sei denn, dass die Verwendbarkeit der Lieferung oder Leistung zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung erfordert. Für die Prüfung der Übereinstimmung des jeweiligen Produkts mit den grundlegenden Anforderungen (Konformitätsbewertung) ist bei Medizinprodukten und Kosmetika allein der rechtliche Hersteller (Inverkehrbringer) verantwortlich. Der Kunde wird insoweit als Hersteller ggfs. nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Waren/Leistungen für den vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck und deren vertraglich vereinbarten Beschaffenheit zu überzeugen. Hersteller ist regelmäßig diejenige natürliche oder juristische Person, die das Produkt herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt, unabhängig davon, wer das Produkt produziert. Die Vertragspartner werden regelmäßig im Vertrag für das spezifische Vertragsprodukt eine Verantwortungsabgrenzung abstimmen, die auf diesen Vertrag Bezug nimmt und die Abgrenzung der gegenseitigen Verantwortlichkeiten für jedes Vertragsprodukt im Detail regelt.
3.3 Alle Produkte müssen die grundlegenden Anforderungen bezüglich ihrer Qualität, Sicherheit und in gesundheitlicher Hinsicht ge mäß den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zur Verkehrsfähigkeit gegenüber Anwendern sowie bezüglich ihrer Zweckbestimmung er füllen. VEMA weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass je nach Vertriebsland unterschiedliche Bestimmungen zur Verkehrsfähigkeit bestehen können.
3.4 An Rezepturen, Plänen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unte...
Allgemeine Leistungen. Die Produkte „Basis an!schluss plus“ „Universal an!schluss“, „Premium an!schluss“ und „Fernseh an!schluss“ beinhalten einen TV-Anschluss. Der Diensteanbieter überlässt dem Kunden den TV-Anschluss im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Sämtliche vom Diensteanbieter installierten Gegenstände und Geräte verbleiben im Eigentum des Diensteanbieters. Der Diensteanbieter stellt am o.g. Übergabepunkt digitale Hörfunk- und Fernsehsignale gemäß der jeweils gültigen Senderliste des Diensteanbie- ters zur Verfügung. Durch nationale und internationale Vereinbarungen, Gesetze und Entscheidungen Dritter (z.B. Programmanbietern, Vorlie- feranten des Diensteanbieters und Landesmedienanstalten) kann sich der Umfang und die Art und Weise der Signalübertragung ändern. Der Diensteanbieter behält sich vor, einzelne Programme einzustellen oder eingestellte Programme durch andere zu ersetzen, zusätzliche Program- me bereitzustellen oder Kanalbelegungen für die Programme zu ändern. Im Falle einer Verringerung der Programmanzahl, die ausschließlich durch den Diensteanbieter zu vertreten ist, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von 4 Wochen – gegebenenfalls auch rückwirkend – zum Zeit- punkt des Wirksamwerdens der Programmverringerung außerordentlich kündigen. Zum Empfang dieser unverschlüsselten digitalen Programme ist ein ge- eignetes Endgerät, z.B. ein TV-Endgerät mit DVB-C Tuner notwendig. Unentgeltlich bereitgestellte Leistungen kann der Diensteanbieter jeder- zeit auch ohne Vorankündigung ändern oder auch gänzlich einstellen. Der Diensteanbieter stellt weiterhin am o.g. Übergabepunkt verschlüs- selte digitale Hörfunk- und Fernsehsignale gemäß der jeweils gültigen Senderliste des Diensteanbieters zur Verfügung (im Folgenden TV-Zu- satzpakete). Zur Verschlüsselung der TVZusatzpakete werden verschie- dene Verschlüsselungsverfahren eingesetzt. Einzelne Programme bzw. Programmpakete stehen jedoch nur in bestimmten Verschlüsselungsver- fahren zur Verfügung wie in der aktuellen Senderliste aufgeführt. Zum Empfang der verschlüsselten digitalen Programme ist eine vertragliche Vereinbarung des Kunden mit dem Diensteanbieter sowie dem notwen- digen Verschlüsselungsverfahren entsprechende Empfangsgeräte (Digi- tal-Receiver, CI+Modul) und Smartcard notwendig, welche durch den Kunden vom Diensteanbieter gemietet oder gekauft werden können. Smartcards sowie zur Miete bereitgestellte Empfangsgeräte verbleiben im Eigentum des Diensteanbieters, werden für die Ve...
Allgemeine Leistungen. Die Produkte „Standard an!schluss“, „Universal an!schluss“, „Komfort an!schluss“, „Premium an!schluss“, „an! DSL 25.000“ „Basis an!schluss“ und „Basis an!schluss plus“ beinhalten einen Telefonanschluss. Der Diens- teanbieter richtet den Telefonanschluss am Netzabschluss (CPE bzw. vor- handenen TAE-Dose) in den Räumen des Kunden ein und überlässt ihn dem Kunden im Rahmen der bestehenden technischen und betriebli- chen Möglichkeiten. Am Telefonanschluss ist kein Call-By-Call sowie kein Pre-Selection mög- lich. Der Telefonanschluss als Standard-Telefonanschluss bietet 2 Analog-An- schlüsse zum Anschluss analoger Telefone [optional können auch an- dere Varianten (ISDN-Anschluss als Basisanschluss oder Primärmultiplex- anschluss oder direkte VoIP-SIP-An-schlüsse beauftragt werden – bitte wenden Sie sich hierzu an den Vertrieb)]. Folgende Anschlussparameter werden bereitgestellt: Folgende Leistungsmerkmale werden vom Diensteanbieter unterstützt: Monatlicher Einzelverbindungsnachweis x Übermittlung der eigenen Rufnummer (CLIP) x Anrufweiterschaltung (direkt) (CFU) x Anrufweiterschaltung (besetzt) (CFB) x Anrufweiterschaltung (Nichtmelden) (CFNR) x Fallweise Rufnummernunterdrückung (CLIR) x Permanente Rufnummernunterdrückung (CLIR) A Anklopfen x* Halten, Makeln, Rückfragen (HOLD) x* Verhinderung abgehender Anrufe A Verhinderung ankommender Anrufe A Identifizieren böswilliger Anrufer A FAX G3 / FAX G4 x / – Modemverbindung analog / Datenverbindung 64 kbit/s x / – Erläuterungen zu den in der Tabelle aufgeführten Kennzeichnungen: x Leistungsmerkmal wird standardmäßig vom Telefonanschluss unterstützt x* Leistungsmerkmal wird standardmäßig vom Telefonanschluss unterstützt; bei einem Teil der zum Einsatz kommenden CPE kann das Leistungsmerkmal nicht durch den Kunden selbst, sondern nur durch den Diensteanbieter nach entsprechender Beauftragung aktiviert oder deaktiviert werden. – Leistungsmerkmal wird nicht unterstützt A Leistungsmerkmal wird nach Beauftragung eingeschaltet (Entgelt laut Preisliste an!)
Allgemeine Leistungen. Organisatorische Betreuung der Austeller während der Vorbereitung durch die Durchführungsgesellschaft. Begleitende Maßnahme: Internetpräsentation unter xxx.xxxxxx-xxxxxxxx.xxx Technische Betreuung durch den Anbieter der Online-Plattform (Firma Nextech). Die Daten werden vom Aussteller zur Verfügung gestellt und an Nextech übermittelt (per Mail und Dropbox). Die Daten werden von Nextech innerhalb von 5 Tagen eingepflegt und der Aussteller erhält eine Ansicht des virtuellen Messestands zur Korrektur. Der Messestand ist nur 1 Mal kostenlos korrigier- bar. Weitere Änderungen werden von Nextech an den Aussteller berechnet.
Allgemeine Leistungen. 2.1 Alle Leistungen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Besondere örtlich bedingte Einflüsse sind zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind zu beach- ten. Nur bei Ingenieurverträgen: Wird eine statische Berechnung ganz oder in Teilen mittels Vergleichsrech- nung geprüft, gilt diese als Bestandteil der Prüfung und ist dem Prüfbericht beizufügen.
2.2 Fertige Berechnungen bzw. Ermittlungen sind in vierfacher Ausfertigung (Pläne farbig angelegt), geheftet, dem Auftraggeber auszuhändigen.
2.3 Pläne sind im Original auszuhändigen.
2.4 Die Leistungen sind unter persönlicher Verantwortung des im Auftragsschreiben genannten Sachbearbeiters des Auftragnehmers zu erbringen. Dien Sachbearbeiterwechsel beim Auftragnehmer und eine Weitervergabe von Teilleistungen an Subunternehmer bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
2.5 Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen und Studien sind in zweifacher Ausfertigung (Pläne sind farbig angelegt), geheftet, dem Auftraggeber sowohl in Papierform als auch auf CD/DVD auszuhändigen.