Buchführung. Die Verwalterin richtet eine übersichtliche, kaufmännisch ordnungsgemäß geführte Buchhaltung im Ver- tragszeitraum, getrennt von derjenigen für andere Eigentümergemeinschaften ein. Diese beinhaltet insbe- sondere: • das Führen und Abrechnen von • Hausgeldkonten je Sonder-/Teileigentum; • Einnahmekonten für Erträge; • Ausgabekonten je Kostenart (ohne Ausweis der Mehrwertsteuer); • Rücklagekonten einschließlich Anlage der Mittel; • Konten für Mitarbeiter der Gemeinschaft (ohne Steuerberatungsleistung); • Verrechnungskonten für Versicherungsschäden am gemeinschaftlichen Eigentum bis zur Erstattung der verauslagten Beträge; • das Buchen der Bankbewegungen für die Hausgeldzahlungen und Abrechnungsergebnisse; • das Überwachen der pünktlichen Hausgeldzahlung; • die Veranlassung der jährlichen Ablesung des Wärmeverbrauchs, das Melden der Gesamtheizkosten an das von der Gemeinschaft beauftragte Serviceunternehmen, das Buchen der von diesem Unternehmen errechneten Einzelkosten je Sonder-/Teileigentum in die Einzel-/Jahresabrechnung.
Buchführung. Einrichten einer übersichtlichen, kaufmännisch ordnungsgemäß geführten Buchhaltung im Vertragszeitraum, getrennt für jede Eigentümergemeinschaft. Insbesondere: - Führen und Abrechnen von: - Hausgeldkonten je Sonder- / Teileigentum - Einnahmekonten für Erträge - Ausgabekonten je Kostenart, (ohne Ausweis der Mehrwertsteuer) - Rücklagekonten einschließlich Anlage der Mittel - Konten für Mitarbeiter der Gemeinschaft (ohne Steuerberatungsleistungen ) - Verrechnungskonten für Versicherungsschäden am gemeinschaftlichen Eigentum bis zur Erstattung der verauslagten Beträge - Buchen der Bankbewegungen für die Hausgeldzahlungen und Abrechnungsergebnisse - Überwachen der pünktlichen Hausgeldzahlung - Veranlassen der jährlichen Ablesung des Wärmeverbrauchs, Melden der Gesamtheizkosten an das von der Gemeinschaft beauftragte Serviceunternehmen, Einbuchen der von diesem Unternehmen errechneten Einzelkosten je Sonder-/Teileigentum in die Einzeljahresabrechnung.
Buchführung. Die Komplementärin führt die Bücher der Gesellschaft. Jeder Gesellschafter oder ein gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Beauftragter, einschließlich externer Berater, hat das Recht zur jederzeitigen Einsichtnahme in die Geschäftsbücher zu den regulären Geschäftszeiten. Die Geschäfts- bücher sind während der gesetzlich vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren, mindestens jedoch während der Dauer der Gesellschaft und fünf Jahre danach. Die gesetzlichen Einsichtsrechte der Ge- sellschafter bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die einem Kommanditisten gemäß § 166 Abs. 1 und 3 HGB zustehenden Einsichtsrechte; § 166 Abs. 2 HGB gilt. Die Bücher der Gesell- schaft werden in Euro geführt.
Buchführung. 6.1 Die Kassen- und Buchführung ist entweder nach den Regeln der niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (Einnahmen und Ausgaben) und den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften einzurichten oder sie ist nach den geltenden Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu führen.
6.2 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere Zahlungsempfänger*in, Tag der Zahlung sowie den Verwendungszweck.
6.3 Zuwendungsempfänger*innen haben Bücher, Belege und alle sonstigen Geschäftsunterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den jeweiligen Vorschriften oder Regeln (Nr. 6.1) entsprechen.
Buchführung. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, seine Kassen- und Buchführung sowie die Ausgestaltung der Belege entsprechend den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) einzurichten.
Buchführung. Das vom Projektleiter verwendete Buchführungssystem muss den in dem Land, dem der Projektleiter angehört, allgemein anerkannten Buchführungs- richtlinien entsprechen und ist durchwegs anzuwenden.
Buchführung. Einrichten einer übersichtlichen, kaufmännisch ordnungsgemäß geführten Buchhal- tung im Vertragszeitraum, getrennt für jede Eigentümergemeinschaft, insbesondere:
a) Xxxxxx und Abrechnen von - Hausgeldkonten je Sonder-/Teileigentum; - Einnahmekonten für Erträge; - Ausgabenkonten je Kostenart; - Rücklagekonten einschließlich Anlage der Geldmittel;
b) Buchen der Bankbewegungen für die Hausgeldzahlungen und Abrechnungser- gebnisse;
c) Überwachen der pünktlichen Hausgeldzahlung; Die Kontenführung erfolgt in Euro.
Buchführung. 1 Die buchungspflichtigen Vorgänge werden lückenlos und periodengerecht erfasst. Die Jahresrechnung und die konsolidierte Rechnung enthalten sämtliche erfassungspflichtigen Sachverhalte.
Buchführung. 1. Zur wirksamen Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger trifft jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Offenlegung von Jahres- abschlüssen und die Grundsätze der Rechnungslegung und -prüfung die erforder- lichen Massnahmen, um Gesellschaften, für die diese Gesetze und sonstigen Vor- schriften gelten, zu verbieten, zum Zweck der Bestechung ausländischer Amtsträger oder der Geheimhaltung einer solchen Bestechung Konten einzurichten, die in den Büchern nicht erscheinen, Geschäfte zu tätigen, die in den Büchern nicht oder nur mit unzureichenden Angaben erscheinen, nicht existente Aufwendungen zu ver- buchen, das Entstehen von Verbindlichkeiten mit falschen Angaben zu ihrem Grund zu verbuchen sowie falsche Belege zu benutzen.
2. Jede Vertragspartei sieht für derartige Unterlassungen und Fälschungen in Bezug auf Bücher, Aufzeichnungen, Konten und Jahresabschlüsse solcher Gesellschaften wirksame, angemessene und abschreckende zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen vor.
Buchführung. Grundsätze § 33. 1 Die buchungspflichtigen Vorgänge werden lückenlos und
a. Vollständig- keit und Rich- tigkeit
b. Rechtzeitig- keit
c. Nachprüfbar- keit periodengerecht erfasst. Die Jahresrechnung und die konsolidierte Rechnung enthalten sämtliche erfassungspflichtigen Sachverhalte.