Buchführung. Der Verwalter richtet eine übersichtliche, kaufmännisch ordnungsgemäß geführte Buchhaltung im Vertragszeitraum, getrennt, von derjenigen für andere Gemeinschaften ein. Diese beinhaltet insbesondere: • das Führen und Abrechnen von • Hausgeldkonten je Sonder-/Teileigentum; • Einnahmekonten für Erträge; • Ausgabekonten je Kostenart (ohne Ausweis der Mehrwertsteuer); • Rücklagekonten einschließlich Anlage der Mittel; • Konten für Mitarbeiter der Gemeinschaft (ohne Steuerberatungsleistung); • Verrechnungskonten für Versicherungsschäden am gemeinschaftlichen Eigentum bis zur Erstattung der verauslagten Beträge; • das Buchen der Bankbewegungen für die Hausgeldzahlungen und Abrechnungsergebnisse; • das Überwachen der pünktlichen Hausgeldzahlungen • die Veranlassung der jährlichen Ablesung des Wärmeverbrauchs, das Melden der Gesamtheizkosten an das von der Gemeinschaft beauftragte Serviceunternehmen, das Buchen der von diesem Unternehmen errechneten Einzelkosten je Sonder-/Teileigentum in die Einzel-/Jahresabrechnung.
Buchführung. Der Verwalter richtet eine übersichtliche, kaufmännisch ordnungsgemäß geführte Buchhaltung im Vertragszeitraum, getrennt von derjenigen für andere Eigentümergemeinschaften ein. Hausgeldkonten je Sonder-/Teileigentum; Einnahmekonten für Erträge; Ausgabekonten je Kostenart (ohne Ausweis der Mehrwertsteuer); Rücklagekonten einschließlich Anlage der Mittel; Konten für Mitarbeiter der Gemeinschaft (ohne Steuerberatungsleistung); Verrechnungskonten für Versicherungsschäden am gemeinschaftlichen Eigentum bis zur Erstattung der verauslagten Beträge; das Buchen der Bankbewegungen für die Hausgeldzahlungen und Abrechnungsergebnisse; das Überwachen der pünktlichen Hausgeldzahlung; die Veranlassung der jährlichen Ablesung des Wärmeverbrauchs, das Melden der Gesamtheizkosten an das von der Gemeinschaft beauftragte Unternehmen, das Buchen der von diesem Unternehmen errechneten Einzelkosten je Sonder-/Teileigentum in die Einzel-/Jahresabrechnung. Anwesenheit vor Ort Zur Werterhaltung und um entstehende Schäden frühzeitig zu erkennen, nimmt der Verwalter eine technische Überprüfung des Gemeinschaftseigentums durch jährliche Begehung der Wohnanlage neben Zwischenprüfungen und Ortsterminen vor Sonderfachleute Soweit notwendig, zieht er Sonderfachleute auf Kosten der Gemeinschaft bei (z. B. bei Meldungen von Mängeln in einzelnen Wohnungen zur Abklärung, inwieweit das Gemeinschaftseigentum hierfür kausal verantwortlich ist). Empfehlung Der Verwalter trifft Empfehlungen bei der Auswahl technischer Lösungen und wirkt bei den Preisverhandlungen und der Vergabe von Aufträgen für das Gemeinschaftseigentum mit.
Buchführung. Die Komplementärin führt die Bücher der Gesellschaft. Jeder Gesellschafter oder ein gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Beauftragter, einschließlich externer Berater, hat das Recht zur jederzeitigen Einsichtnahme in die Geschäftsbücher zu den regulären Geschäftszeiten. Die Geschäfts- bücher sind während der gesetzlich vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren, mindestens jedoch während der Dauer der Gesellschaft und fünf Jahre danach. Die gesetzlichen Einsichtsrechte der Ge- sellschafter bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die einem Kommanditisten gemäß § 166 Abs. 1 und 3 HGB zustehenden Einsichtsrechte; § 166 Abs. 2 HGB gilt. Die Bücher der Gesell- schaft werden in Euro geführt.
Buchführung. 5.1 Die Kassen- und Buchführung ist entsprechend den Regeln der GemHKVO und den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften einzurichten, es sei denn, dass die Bücher nach den für Bund oder Land geltenden entsprechenden Vorschriften oder nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt werden.
5.2 Für Vermietungen, Rabatte, Kooperationen und sonstige Verträge ist die Schriftform erforderlich. Diese Vereinbarungen sind Teil der prüfbaren sonstigen Geschäftsunterlagen (Nr. 6).
5.3 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den/die Zahlungsempfänger*in, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck.
5.4 Zuwendungsempfangende haben die Bücher, Belege und alle sonstigen Geschäftsunterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den jeweiligen Vorschriften oder Regeln entsprechen.
Buchführung. Das vom Projektleiter verwendete Buchführungssystem muss den in dem Land, dem der Projektleiter angehört, allgemein anerkannten Buchführungs- richtlinien entsprechen und ist durchwegs anzuwenden.
Buchführung. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, seine Kassen- und Buchführung sowie die Ausgestaltung der Belege entsprechend den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) einzurichten.
Buchführung. Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, für alle Finanzvorgänge im Rahmen des Vorhabens ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode zu verwenden. Der Förderungsnehmer verpflichtet sich, die Publizitätsverpflichtungen gemäß Anhang XII der VO (EU) 1303/2013 sowie allfälliger bundes- oder landesgesetzlicher Publizitätsvorschriften einzuhalten. Ein Leitfaden für die korrekte Umsetzung und die in den Publizitätsvorschriften zu verwendenden Programmlogos stellt die Verwaltungsbehörde für den EFRE Zuschuss auf der IWB-EFRE-Homepage unter xxxx://xxx.xxxx.xx.xx/xxxxxxxx_xxxxxx/xxxxxxxxxxx/ zum Download zur Verfügung.
Buchführung. Der Pächter hat über die ausgegebenen Erlaubnisscheine nach Scheinarten getrennt eine Liste zu führen, in welche die laufende Nummer, Ausstellungsdatum, Gültig- keitsdatum, Name und Wohnort des Inhabers, Höhe des Entgeltes einzutragen sind. Auf Verlangen des Verpächters oder eines Beauftragten sowie der sonst zuständigen Fischerei- oder Polizeibeamten ist die Nachweisführung jederzeit zur Einsichtnahme vorzulegen.
Buchführung. Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmänni- schen doppelten Buchführung. Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.
Buchführung. Der Pächter hat über die ausgegebenen Fischereierlaubnisscheine, über das Aussetzen von Fischen und das Ergebnis der Fänge und sonstige Fischereifördernde Aufwendun- gen Buch zu führen und diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Verpächter zur Einsicht vorzulegen.