Buchführung Musterklauseln

Buchführung. Der Verwalter richtet eine übersichtliche, kaufmännisch ordnungsgemäß geführte Buchhaltung im Vertragszeitraum, getrennt, von derjenigen für andere Gemeinschaften ein. Diese beinhaltet insbesondere: • das Führen und Abrechnen von • Hausgeldkonten je Sonder-/Teileigentum; • Einnahmekonten für Erträge; • Ausgabekonten je Kostenart (ohne Ausweis der Mehrwertsteuer); • Rücklagekonten einschließlich Anlage der Mittel; • Konten für Mitarbeiter der Gemeinschaft (ohne Steuerberatungsleistung); • Verrechnungskonten für Versicherungsschäden am gemeinschaftlichen Eigentum bis zur Erstattung der verauslagten Beträge; • das Buchen der Bankbewegungen für die Hausgeldzahlungen und Abrechnungsergebnisse; • das Überwachen der pünktlichen Hausgeldzahlungen • die Veranlassung der jährlichen Ablesung des Wärmeverbrauchs, das Melden der Gesamtheizkosten an das von der Gemeinschaft beauftragte Serviceunternehmen, das Buchen der von diesem Unternehmen errechneten Einzelkosten je Sonder-/Teileigentum in die Einzel-/Jahresabrechnung. • Anwesenheit vor Ort Zur Werterhaltung und um entstehende Schäden frühzeitig zu erkennen, nimmt der Verwalter eine technische Überprüfung des Gemeinschaftseigentums durch jährliche Begehung der Wohnanlage neben Zwischenprüfungen und Ortsterminen vor. • Sonderfachleute Soweit notwendig, zieht sie Sonderfachleute auf Kosten der Gemeinschaft bei (z.B. Meldungen von Mängeln in einzelnen Wohnungen zur Abklärung, inwieweit das Gemeinschaftseigentum hierfür kausal verantwortlich ist.).
Buchführung. Die Komplementärin führt die Bücher der Gesellschaft. Jeder Gesellschafter oder ein gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Beauftragter, einschließlich externer Berater, hat das Recht zur jederzeitigen Einsichtnahme in die Geschäftsbücher zu den regulären Geschäftszeiten. Die Geschäfts- bücher sind während der gesetzlich vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren, mindestens jedoch während der Dauer der Gesellschaft und fünf Jahre danach. Die gesetzlichen Einsichtsrechte der Ge- sellschafter bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die einem Kommanditisten gemäß § 166 Abs. 1 und 3 HGB zustehenden Einsichtsrechte; § 166 Abs. 2 HGB gilt. Die Bücher der Gesell- schaft werden in Euro geführt.
Buchführung. Der Verwalter richtet eine übersichtliche, kaufmännisch ordnungsgemäß geführte Buchhaltung im Vertragszeitraum, getrennt von derjenigen für andere Eigentümergemeinschaften ein. Hausgeldkonten je Sonder-/Teileigentum; Einnahmekonten für Erträge; Ausgabekonten je Kostenart (ohne Ausweis der Mehrwertsteuer); Rücklagekonten einschließlich Anlage der Mittel; Konten für Mitarbeiter der Gemeinschaft (ohne Steuerberatungsleistung); Verrechnungskonten für Versicherungsschäden am gemeinschaftlichen Eigentum bis zur Erstattung der verauslagten Beträge; das Buchen der Bankbewegungen für die Hausgeldzahlungen und Abrechnungsergebnisse; das Überwachen der pünktlichen Hausgeldzahlung; die Veranlassung der jährlichen Ablesung des Wärmeverbrauchs, das Melden der Gesamtheizkosten an das von der Gemeinschaft beauftragte Unternehmen, das Buchen der von diesem Unternehmen errechneten Einzelkosten je Sonder-/Teileigentum in die Einzel-/Jahresabrechnung. Anwesenheit vor Ort Zur Werterhaltung und um entstehende Schäden frühzeitig zu erkennen, nimmt der Verwalter eine technische Überprüfung des Gemeinschaftseigentums durch jährliche Begehung der Wohnanlage neben Zwischenprüfungen und Ortsterminen vor Sonderfachleute Soweit notwendig, zieht er Sonderfachleute auf Kosten der Gemeinschaft bei (z. B. bei Meldungen von Mängeln in einzelnen Wohnungen zur Abklärung, inwieweit das Gemeinschaftseigentum hierfür kausal verantwortlich ist). Empfehlung Der Verwalter trifft Empfehlungen bei der Auswahl technischer Lösungen und wirkt bei den Preisverhandlungen und der Vergabe von Aufträgen für das Gemeinschaftseigentum mit.
Buchführung. Die Verwalterin richtet eine übersichtliche, kaufmännisch ordnungsgemäß geführte Buchhaltung im Vertragszeitraum, getrennt von derjenigen für andere Eigentümergemeinschaften ein. Diese beinhaltet insbesondere: • das Führen und Abrechnen von • Hausgeldkonten je Sonder−/Teileigentum; • Einnahmekonten für Erträge; • Ausgabekonten je Kostenart (ohne Ausweis der Mehrwertsteuer); • Rücklagekonten einschließlich Anlage der Mittel; • Konten für Mitarbeiter der Gemeinschaft (ohne Steuerberatungsleistung); • Verrechnungskonten für Versicherungsschäden am gemeinschaftlichen Eigentum bis zur Erstattung der verauslagten Beträge; • das Buchen der Bankbewegungen für die Hausgeldzahlungen und Abrechnungsergebnisse; • das Überwachen der pünktlichen Hausgeldzahlung; • die Veranlassung der jährlichen Ablesung des Wärmeverbrauchs, das Melden der Gesamt−Heizkosten an das von der Gemeinschaft beauftragte Serviceunternehmen, das Buchen der von diesem Unternehmen errechneten Einzelkosten je Sonder−/Teileigentum in die Einzel−/Jahresabrechnung.
Buchführung. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, seine Kassen- und Buchführung sowie die Ausgestaltung der Belege entsprechend den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) einzurichten.
Buchführung. Das vom Projektleiter verwendete Buchführungssystem muss den in dem Land, dem der Projektleiter angehört, allgemein anerkannten Buchführungs- richtlinien entsprechen und ist durchwegs anzuwenden.
Buchführung. 6.1 Die Kassen- und Buchführung ist entsprechend den Regeln der Gemeindehaushaltsverordnung und den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften einzurichten, es sei denn, dass die Bücher nach den für Bund oder Land geltenden entsprechenden Vorschriften oder nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt werden.
Buchführung. Grundsätze § 33. 1 Die buchungspflichtigen Vorgänge werden lückenlos und
Buchführung. Eine gesonderte Buchführung der IKA bestand nicht. Die Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen der IKA ergaben sich aus dem Rech- nungswesen der GOES. Die Herleitung der Einnahmen und Ausgaben der IKA erforderte jedoch Zwischenschritte, die einem modernen Rechnungs- wesen nicht vollständig gerecht werden und ausreichende Transparenz vermissen ließen. Der LRH hat aber keine fehlerhaften Daten festgestellt. Die seit Jahren identisch aufgebauten und durch Wirtschaftsprüfer testier- ten Berichte über die Prüfung der Leistungen und Zahlungen sowie des Nachweises der ordnungsgemäßen Mittelverwendung der IKA (IKA- Berichte) sind z. T. nicht in sich schlüssig und sollten angepasst werden. Da die GOES die Geschäfte der Länderarbeitsgruppe besorgt und eine Trennung der Vermögen gewollt ist, hält der LRH eine gesonderte Buch- führung für die IKA-Tätigkeit für erforderlich. Die Geschäftsordnung und deren Anlagen sowie der IKA-Vertrag sind im Hinblick auf Änderungen in der Finanzierung und Abrechnung nicht aus- reichend transparent. Der LRH empfiehlt klarstellende Anpassungen. Das Landesumweltamt NW teilte mit, dass die gesonderte Buchführung unverzüglich, beginnend mit dem Jahr 2005, einzuführen sei. Weitere Feststellungen des LRH sollten damit für die Zukunft bereinigt werden. Die GOES erläuterte, sie führe seit dem 01.01.2005 die IKA in einem geson- derten Buchungskreis in Form einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung mit separatem Abschluss.
Buchführung. Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb genau Buch zu führen. Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf Einsichtnahme in die Arbeits- zeitkontrolle über die von ihm geleisteten bzw. zu leistenden Arbeitsstunden.