Wirtschaftswissenschaften Musterklauseln

Wirtschaftswissenschaften. Im Bereich Volkswirtschaftslehre wird eine engere Kooperation mit dem Institut für Welt- wirtschaft über gemeinsame Forschungsvorhaben realisiert. Die Einbindung von wirt- schaftswissenschaftlicher Kompetenz aus anderen Universitäten, insbesondere auch aus Hamburg und Skandinavien, wird angestrebt.
Wirtschaftswissenschaften der Philosophie an der Naturwissenschaftlichen Fakultät
Wirtschaftswissenschaften. Die Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reform- prozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine \usammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentlichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Kon- zeption und der Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft. \u diesem \weck tauschen die Vertragspar- teien Informationen über die makroökonomische Leistung und die makroökonomischen Aussichten aus. — Unterstützung der Republik Usbekistan bei ihrem wirt- schaftlichen Reformprozeß durch Bereitstellung von Exper- ten, Beratung und technischer Hilfe; — Förderung der \usammenarbeit zwischen Wirtschaftswis- senschaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen; — Verbesserung der Fähigkeit der Republik Usbekistan, Wirt- schaftsmodelle zu entwickeln. TITEL VII 2USAMMENARBEIT IN FRAGEN DER DEMOKRATIE UND DER MENSCHENRECHTE
Wirtschaftswissenschaften. (Master of Arts) Kommen verschiedene Wahlbereiche für Sie in Frage, kreuzen Sie bitte entsprechend Ihre Priorität an! □ Vollzeitstudium (4 Semester) (24 Raten á 545 EURO | 4 Raten á 3.270 EURO | einmalig 13.080 EURO) □ Priorität I □ Priorität II □ Vollzeitstudium (4 Semester) (24 Raten á 545 EURO | 4 Raten á 3.270 EURO | einmalig 13.080 EURO) □ Priorität I □ Priorität II □ Vollzeitstudium (4 Semester) (24 Raten á 545 EURO | 4 Raten á 3.270 EURO | einmalig 13.080 EURO) □ Priorität I □ Priorität II (Master of Arts) □ Vollzeitstudium (4 Semester) (24 Raten á 545 EURO | 4 Raten á 3.270 EURO | einmalig 13.080 EURO) (Double Degree/ englischsprachiger Kooperationsstudiengang) (Master of Science) bbw Hochschule (Master of Science) National Research University, HSE Moskau □ Vollzeitstudium (4 Semester) (24 Raten á 545 EURO | 4 Raten á 3.270 EURO | einmalig 13.080 EURO) (Master of Arts/ englischsprachig) □ Vollzeitstudium (4 Semester) (24 Raten á 545 EURO | 4 Raten á 3.270 EURO | einmalig 13.080 EURO)
Wirtschaftswissenschaften. Die Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reform- prozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine \usammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentlichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Kon- zeption und der Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft. \u diesem \weck tauschen die Vertragspar- teien Informationen über die makroökonomische Leistung und die makroökonomischen Aussichten aus. Die Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden \ielen: — Unterstützung Georgiens bei seinem wirtschaftlichen Reformprozeß durch Bereitstellung von Experten, Beratung und technischer Hilfe; — Förderung der \usammenarbeit zwischen Wirtschaftswis- senschaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen.
Wirtschaftswissenschaften. Ein Überblick über die wesentlichen Schwerpunkte dieser Fächergruppe in Forschung und Lehre findet sich in Anlage 2 Nr. 1.2. • Einrichtung des Bereichs „Global Business Management“ (GBM) im Rah- men des Kompetenzzentrums „Global Business & Law“ bis zum 1.10.2006 (siehe Nr. 2.1.1). • Ausarbeitung eines Antrags für eine DFG-Forschergruppe und Beantra- gung bei der DFG bis zum 31.07.2008. • Umstellung des Doppeldiplomstudienganges „Deutsch-Französisches Ma- nagement“ in einen Doppelmaster bis zum 1.10.2006. • Überführung der Diplomstudiengänge „Informationsorientierte Betriebswirt- schaftslehre“ und „Informationsorientierte Volkswirtschaftslehre“ in neu konzipierte Bachelor- Masterstudiengänge „Informationsorientierte BWL“ und „Informationsorientierte VWL“ bis zum 1.10.2008. • Erhöhung der Drittmitteleinwerbung um 7% pro Jahr. (siehe Nr. 2.1.1)
Wirtschaftswissenschaften. Die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften hat in Forschung und Lehre ihren Schwerpunkt auf die informationsorientierten Betriebs- und Volkswirtschaften ge- setzt. Sie hat fakultätsintern die vier Cluster „Economics and Information“, „Finance and Information“, „Logistics and Information“ und „Strategy and Information“ gebildet, in denen lehrstuhl- und institutsübergreifend geforscht und gelehrt wird. Ihre Interna- tionalität dokumentiert u. a. der Doppeldiplomstudiengang Deutsch-Französisches Management, welcher zum Wintersemester in einen Doppelmaster umgewandelt wird. Der Elitestudiengang Finance & Information Management wird federführend betreut. Darüber hinaus steht die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät in enger Ko- operation mit dem Zentrum für Weiterbildung und Wissenstransfer (ZWW). Eine Viel- zahl von Veranstaltungsangeboten wie der gemeinsame MBA-Studiengang „Unter- nehmensführung“ und die Ausbildung zum Rating-Analysten richten sich an Füh- rungskräfte in Wirtschaft und Verwaltung. An der Wirtschaftswissenschaftlichen Fa- kultät ist ferner das Kernkompetenzzentrum IT & Finanzdienstleistungen angesiedelt, das u. a. durch eine enge Vernetzung von Lehrstühlen der Universität Augsburg und der TU München aus den Bereichen Wirtschaftsinformatik, Finanzwirtschaft und In- formatik gekennzeichnet ist. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät bündelt ihre Forschungsarbeit in dem Auf- bau des Bereichs „Global Business Management“ (GBM) im Kompetenzzentrum „Global Business & Law“, in welchem anwendungsorientierte Forschung eng mit der wissenschaftlichen Weiterbildung verzahnt werden soll. Gegenstand sind alle we- sentlichen volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge globa- ler Wertschöpfungsnetze, insbesondere deren Entwicklung, Formen, Auswirkungen und Risiken. Dabei sind 14 Lehrstühle aus allen vier Clustern der Fakultät beteiligt.

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  • Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Nachhaftung 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz – gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versiche- rungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 12.2 Die Regelung der Ziffer 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.

  • Verschwiegenheitspflicht (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Rechteeinräumung 10.1. Sie übertragen uns mit ihrer Entstehung alle Recht an für uns erstellten und gelieferten Designs und Software. Soweit diese Rechte nicht übertragbar sind sowie bezüglich aller übrigen urheberrechtlich oder sonst gesetzlich geschützten Werken aus der Durchführung der Lieferung und zur Verfügung gestellten Materialien räumen Sie uns mit Entstehung die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt und unwiderruflich ein, soweit diese für die bestimmungsgemäße Benutzung, Weiterverarbeitung sowie Veräußerung benötigt werden. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte beinhalten insbesondere die Rechte zur vollständigen oder teilweisen, dauerhaften oder vorübergehenden Veröffentlichung oder Vervielfältigung sowie zur Verbreitung, einschließlich des Rechts zur Vermietung und zur Leihe, gleich ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, und zur sonstigen Weitergabe an Dritte z. B. für evtl. Folgeaufträge, zur öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung sowie zur Bearbeitung oder Umgestaltung und zur Unterlizenzierung. Umfasst von der Rechtseinräumung an uns sind Nutzungsrechte für sämtliche bekannten Nutzungsarten sowie auch Nutzungsarten, die bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sind. 10.2. Wurde im Rahmen der Vertragsdurchführung durch Sie eine Software erstellt oder bearbeitet, so steht uns auch der Source-Code einschließlich aussagekräftiger und nachvollziehbarer Dokumentation mit seiner Erstellung zu und ist jederzeit auf Anforderung an uns herauszugeben. 10.3. Sie werden im Hinblick auf die beteiligten Mitarbeiter und mit Rücksicht auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz in geeigneter Form sicherstellen, dass sowohl Diensterfindungen als auch freie Erfindungen unverzüglich auf uns übergehen. 10.4. Mit Zahlung der geschuldeten Vergütung gemäß diesem Vertrag sind alle Ansprüche von Ihnen für die Einräumung der Rechte gemäß dieser Ziff. 5 abgegolten. Dies gilt auch für die Rechtseinräumung an unbekannten Nutzungsarten, es sei denn, dies ist für Sie unter Berücksichtigung der Erträge und Vorteile aus der neuen Nutzungsart nicht zumutbar. 10.5. Beinhalten die Lieferungen Leistungen, die nicht im Rahmen der Durchführung der Lieferung selbst entstanden sind (z.B. Standardsoftware von Ihnen oder von Dritten), werden Sie uns hierüber zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Annahme des Auftrages schriftlich in hervorgehobener Weise informieren. Sie räumen uns an solchen Leistungen Nutzungs- und Verwertungsrechte gemäß Ziff. 9.1 mit der Maßgabe ein, dass diese nicht ausschließlich und nur an verbundene Unternehmen unterlizenzierbar sind.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.