Wo gilt die Versicherung?. (Örtlicher Geltungsbereich) 1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 17), Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) sowie im Schadener- satz- und Straf-Rechtsschutz (Artikel 19) besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geogra- phischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren - auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches - eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt. 2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 22) im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 23.1.1.) und im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 20.1.1.) besteht Versicherungsschutz, wenn der Versiche- rungsfall im Geltungsbereich gemäß Pkt. 1. eintritt und die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Europäischen Wirt- schaftsraum oder der Schweiz erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen Gerichtes oder einer Verwaltungsbe- hörde im Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in der Schweiz gegeben ist. 3. In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich gem. Pkt. 1. eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen öster- reichischen Gerichtes oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde gegeben ist. 4. In Erweiterung der Bestimmungen der Artikel 17.2.2, Artikel 18.2.2 und Artikel 19.2.2 besteht im Straf-Rechtsschutz Welt- deckung für die notwendigen Erstveranlassungen wegen einer unmittelbar wirksamen Zwangsmaßnahme die geeignet ist, die Ausreise des Versicherungsnehmers aus einem fremden Staat zu verhindern. Diese Leistung ist mit maximal EUR 2.500,00 begrenzt.
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Wo gilt die Versicherung?. (Örtlicher Geltungsbereich)
1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 17), Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) sowie im Schadener- satz- Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz (Artikel 19) besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geogra- phischen geografischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Kanari- schen Inseln, Madeira und den Azoren - auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches Geltungs- bereiches - eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt.
2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 22) im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 23.1.1.) und im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 20.1.1.) besteht Versicherungsschutz, wenn der Versiche- rungsfall im Geltungsbereich gemäß Pkt. 1. eintritt und die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Europäischen Wirt- schaftsraum oder der Schweiz erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen Gerichtes oder einer Verwaltungsbe- hörde im Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in der Schweiz gegeben ist.
3. In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich gem. gemäß Pkt. 1. eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt er- folgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen öster- reichischen österreichi- schen Gerichtes oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde Verwaltungsbehör- de gegeben ist.
4. In Erweiterung der Bestimmungen der Artikel 17.2.2Soweit vereinbart, Artikel 18.2.2 und Artikel 19.2.2 besteht nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) Versicherungsschutz im StrafUmfang des Artikels 6.8.5 für dessen Vollstreckung in den Staaten der Europäischen Union (EU), der Schweiz und Liechtenstein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass ein Rechtsschutz-Rechtsschutz Welt- deckung für die notwendigen Erstveranlassungen wegen einer unmittelbar wirksamen Zwangsmaßnahme die geeignet ist, die Ausreise des Versicherungsnehmers aus einem fremden Staat zu verhindern. Diese Leistung ist Versicherungsvertrag mit maximal EUR 2.500,00 begrenztder Allianz Elementar Versicherungs-AG bestanden hat und der Exekutionstitel mit Hilfe dieses Rechtsschutz-Versiche- rungsvertrages erwirkt wurde.
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