Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes. 3. Rechte im Schadenfall Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes für die VISA CARD® Business Premium ergeben sich ausschließlich aus den nachstehenden jeweiligen Bestimmungen, aus den - zum Teil nur auszugsweise abgedruckten - Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen sowie den gesetzlichen Bestimmungen.
Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes. Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes für die MasterCard® Busi- ness Gold ergeben sich ausschließlich aus den nachstehenden jeweiligen Bestimmungen, aus den – zum Teil nur auszugsweise abgedruckten – All- gemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Bestimmun- gen.
Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes. 3 Allgemeiner Teil 3 Besonderer Teil 3 Artikel 1 Was ist versichert? 3 Artikel 2 Was ist nicht versichert? 3 Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? 4 Artikel 4 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? 4 Artikel 5 Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert? 5 Artikel 6 Wie wird die Prämie berechnet? Welche Folgen hat eine Unterversicherung? 6 Artikel 7 Welche Sicherheitsvorschriften sind zu beachten? 6 Artikel 8 Welche Obliegenheiten sind beim/nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? 6 Artikel 9 Was leistet der Versicherer? 7 Artikel 10 Was ist bei einem Sachverständigenverfahren zu beachten? 7 Artikel 11 Welches Rechtsverhältnis gibt es nach einem Schadenereignis? 8 Artikel 12 Welche Haftungseinschränkungen aufgrund anderweitig bestehender Versicherungen gibt es? 8 Die Übersicht ist eine informative Kurzfassung der Bedingungen und ist daher kein Vertragsbestandteil. Versichert sind alle haustechnischen Anlagen am in der Polizze dokumentierten Versicherungsort. Nicht versichert sind Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von (auch nicht als unvermeidliche Folge eines solchen Schadenereignisses) - Kriegsereignissen und inneren Unruhen, - Kernenergie, - Brand, Blitz, Explosion, - Erdbeben. Versicherte Gefahren: - Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit - Kurzschluss - Konstruktions-, Materialfehler - Xxxxx, Xxxxx Der Umfang der Versicherung für die einzelnen Gefahren ist in den Bedingungen oder besonderen Vertragsbeilagen dokumentiert. Während der Laufzeit des Vertrages ist Folgendes zu beachten: - die rechtzeitige Bezahlung der Prämie - die Bekanntgabe einer geänderten Adresse - eine Änderung des Wertes des Gebäudes (z. B. An-, Um-, Zubauten) Nach Eintritt eines Schadens - ist nach Möglichkeit für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sachen zu sorgen, - sind nach Möglichkeit Weisungen des Versicherers einzuholen und einzuhalten, - ist dieser unverzüglich dem Versicherer zu melden.
Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes. Allgemeiner Teil Was ist versichert? 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle haustechnischen Anlagen, solange sie im räumlichen Geltungsbereich (Artikel 3) innerhalb des in der Polizze genannten Versicherungsortes - betriebsfertig aufgestellt sind oder - zur Reinigung, Überholung, Revision oder aus Anlass eines ersatzpflichtigen Schadens stillgelegt, demontiert, montiert oder befördert werden. Eine Sache ist betriebsfertig aufgestellt, wenn sie nach beendeter Erprobung und nach beendetem Probebetrieb zur Aufnahme des normalen Betriebes bereit ist. Haustechnische Anlagen sind: 1.1 Installationen der Energieversorgung (Elektro, Gas, Wasser etc.), 1.2 Elektroinstallations-Bustechnik (z.B.: EIB Komponenten), 1.3 Heizungsanlagen inklusive Heizkessel, Rohrleitungen, Radiatoren, Armaturen, Regelgeräten, Wärmepumpen, Tank- und Sonnenenergieanlagen, 1.4 Hauswasserpumpen und Wasseraufbereitungsanlagen aller Art, 1.5 Personenaufzüge, 1.6 Klimaanlagen sowie fix montierte Luftbe- und Entfeuchter, 1.7 Be- und Entlüftungssysteme der Wohnräume, 1.8 fix montierte Sende- und Empfangsanlagen (z. B. Antennenanlagen), 1.9 Alarmanlagen samt Überwachungseinheit, 1.10 Gegensprech- und Türöffnungsanlagen aller Art, 1.11 fix montierte Schwimmbadtechnik (z.B. Rohrleitungen, Umwälzpumpen, Armaturen, Poolroboter) exklusive Becken und Folienabdeckung, 1.12 Rasenmähroboter (auch akkubetriebene), 1.13 Sauna- und Infrarotkabinen, 1.14 Dampfduschen, 1.15 zentrale Staubsaugeranlagen, 1.16 Motoren bzw. Antriebe von Außenjalousien, Raffstores, Markisen, elektrische Fensterschließer und dgl., 1.17 Motoren bzw. Antriebe von Garagen-, Roll- bzw. Einfahrtstoren.
Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes. Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes für die MasterCard® Business ergeben sich ausschließlich aus den nachstehenden jeweiligen Bestimmungen, aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Bestimmungen.
Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes. Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes für die Goldkarte bzw. Gold- Zusatzkarte ergeben sich ausschließlich aus den nachstehenden jeweiligen Bestimmungen, aus den – zum Teil nur auszugsweise abgedruckten – Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Bestim- mungen.
Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes. Mit der Ausfalldeckung werden Sie so gestellt, als ob der Schädiger Versicherungsschutz über eine eigene Privathaftpflichtversicherung im Rahmen und Umfang Ihrer Privathaftpflichtversicherung genießen würde. Der Versicherungsschutz richtet sich daher nach den für Sie verein- barten Versicherungssummen, versicherten Tatbeständen und Aus- schlüssen der in diesem Vertrag enthaltenen Privathaftpflichtversiche- rung. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerb- lichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versiche- rungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen private Halter und Hüter von Hunden und Pferden, für die nach Ziffer 6.2 kein Versicherungsschutz besteht. Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

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  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt und endet zu dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Zeitpunkt.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.