Wo ist der Gerichtsstand?. Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeb- lich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.63
Wo ist der Gerichtsstand?. 15.1 Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
15.2 Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.
15.3 Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Wo ist der Gerichtsstand?. Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. 38 Unternehmensindividuell zu ergänzen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Bereitstellung nur solcher Daten verlangt wird, die zur Erfüllung der gesetzlich geregelten Verpflichtungen des Unternehmens er- forderlich sind. Diese sollten ausdrücklich genannt werden. 39 Unternehmensindividuell auszufüllen (z. B. Kosten für die Ausstellung eines Ersatz-Versicherungs- scheins, Fristsetzung in Textform bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen, Rückläufer im Lastschriftver- fahren). Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeb- lich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.40
Wo ist der Gerichtsstand?. (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.
(2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.
(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland, sind für Klagen aus dem Vertrag die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.
Wo ist der Gerichtsstand?. In Bezug auf gegen uns geltend gemachte rechtliche Schritte bezüglich des Versicherungsvertrags richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem Sitz der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens, Liechtenstein oder der Schweiz, ist das für den Ort unseres Geschäftssitzes zuständige Gericht zuständig.
Wo ist der Gerichtsstand?. 20.1 Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen: – Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung, – oder, wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Ge- richt Ihres Wohnsitzes. (Eine natürliche Person ist ein Mensch, im Gegensatz zur juristischen Person; das ist
20.2 Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen: – Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine natürliche Person ist ein Mensch, im Gegensatz zur juristischen Person; das ist z. B. eine GmbH, eine AG oder ein Verein.) Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres ge- wöhnlichen Aufenthalts einreichen. – Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung. – Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesell- schaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Part- nerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.
20.3 Wenn Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz, Ge- schäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland ver- legen, wird für Klagen nach Ziffer 20.1 und Ziffer 20.2 die Zuständigkeit des Gerichts am Geschäftssitz des Versiche- rungsunternehmens vereinbart.
Wo ist der Gerichtsstand?. Als Gerichtsstand gilt nach Xxxx des Versicherten entweder der Sitz des Versicherers in Zürich oder der schweizerische Wohnort des Versicherten. Anwendbar ist das schweizerische Recht.
Wo ist der Gerichtsstand?. Wann können die vorstehenden Bestimmungen geändert werden?
Wo ist der Gerichtsstand?. Bei Klagen gegen uns aus dem Gruppenversicherungsvertrag richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach unserem Sitz oder dem Sitz, der für den Versiche- rungsvertrag zuständigen Niederlassung. Es kann auch das örtlich zuständige Gericht am Sitz des Versicherungsnehmers angerufen werden. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk die versicherte Person zur Zeit der Klage- erhebung den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3.16.1 Klagen aus dem Gruppenversicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens, Liechtenstein oder der Schweiz, ist das für den Ort unseres Geschäftssitzes zustän- dige Gericht zuständig.
Wo ist der Gerichtsstand?. Als Gerichtsstand stehen dem Versicherten wahlweise der ordentliche Gerichtsstand und sein schweizerischer Wohnort bzw. Sitz zur Verfügung.