Wochengage. 5.3.1. Die Wochengage vergütet eine 5-Tage-Woche innerhalb einer Kalenderwoche, in der jeder angefangene Arbeitstag mit mindestens 8 Stunden berechnet wird. Sie be- inhaltet die Verpflichtung, an einzelnen Tagen bis zu 4 weitere Stunden zu arbeiten, wobei insgesamt 50 Wochenstunden nicht überschritten werden dürfen. 5.3.2. Die Wochengagen, die der gesondert kündbare Gagentarifvertrag ausweist, ver- güten den Regelfall der Film-und Fernsehproduktion; sie sind als Mindestgagen ver- bindlich, soweit nicht ein Vertrag nach Ziff. 5.3.3 abgeschlossen wird. 5.3.3. Ausnahmsweise kann - unter Berücksichtigung der Produktionsformen, insbeson- dere bei non-fiktionalen Produktionen - ein Vertrag mit verminderter Wochengage abgeschlossen werden; die Gage beträgt in diesem Fall 80% der Wochengage ge- mäß TZ 5.3.2. Bei Verträgen mit verminderter Wochengage bestehen Verpflichtun- gen gem. TZ 5.3.1 nicht. Die Arbeitszeit richtet sich ausschließlich nach TZ 5.2.1. 5.3.4. Die Verrechnung von Mehrarbeitszuschlägen ist mit individualvertraglich höheren als in der Gagentabelle ausgewiesenen Mindestgagen nur zulässig, wenn die tarif- vertraglichen Mindestbedingungen (Zuschläge, bezahlte Ruhetage, Zeitkonto etc.) nicht unterschritten werden (Günstigkeitsprinzip) und eine solche Verrechnung aus- drücklich vereinbart ist. Sonntags-, Nacht- und Feiertagszuschläge sind nicht verre- chenbar.
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Samples: Manteltarifvertrag, Manteltarifvertrag
Wochengage. 5.3.1. Die Wochengage vergütet eine 5-Tage-Tage- Woche innerhalb einer Kalenderwoche, in der jeder angefangene Arbeitstag mit mindestens 8 Stunden berechnet wird. Sie be- inhaltet beinhaltet die Verpflichtung, an einzelnen ein- zelnen Tagen bis zu 4 weitere Stunden zu arbeiten, wobei insgesamt 50 Wochenstunden Wo- chenstunden nicht überschritten werden wer- den dürfen.
5.3.2. Die Wochengagen, die der gesondert kündbare Gagentarifvertrag ausweist, ver- güten vergüten den Regelfall der Film-und Fernsehproduktion; sie sind als Mindestgagen ver- bindlichMin- destgagen verbindlich, soweit nicht ein Vertrag nach Ziff. 5.3.3 5.3.3. abgeschlossen wird.
5.3.3. Ausnahmsweise kann - unter Berücksichtigung Berück- sichtigung der Produktionsformen, insbeson- dere ins- besondere bei non-fiktionalen Produktionen Produk- tionen - ein Vertrag mit verminderter Wochengage abgeschlossen werden; die Gage beträgt in diesem Fall 8080 % der Wochengage ge- mäß gemäß TZ 5.3.2. Bei Verträgen mit verminderter Wochengage Wochen- gage bestehen Verpflichtun- gen Verpflichtungen gem. TZ 5.3.1 5.3.1. nicht. Die Arbeitszeit richtet sich ausschließlich nach TZ 5.2.1.
5.3.4. Die Verrechnung von Mehrarbeitszuschlägen der Mehrarbeitszu- schläge mit übertariflichen Gagenbe- standteilen ist mit individualvertraglich höheren als in der Gagentabelle ausgewiesenen Mindestgagen nur zulässig, wenn es einzelvertraglich vereinbart ist und die tarif- vertraglichen tarifvertraglichen Mindestbedingungen (Zuschläge, bezahlte Ruhetage, Zeitkonto etc.) nicht unterschritten werden (Günstigkeitsprinzip) und eine solche Verrechnung aus- drücklich vereinbart ist. Sonntags-, Nacht- und Feiertagszuschläge sind nicht verre- chenbarGünstig- keitsprinzip).
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Samples: Manteltarifvertrag
Wochengage. 5.3.1. Die Wochengage vergütet eine 5-Tage-Woche innerhalb einer KalenderwocheKalender- woche, in der jeder angefangene Arbeitstag mit mindestens 8 Stunden berechnet wird. Sie be- inhaltet beinhaltet die Verpflichtung, an einzelnen Tagen bis zu 4 weitere Stunden zu arbeiten, wobei insgesamt 50 Wochenstunden nicht überschritten werden dürfen.
5.3.2. Die Wochengagen, die der gesondert kündbare Gagentarifvertrag ausweistaus- weist, ver- güten vergüten den Regelfall der Film-Film- und Fernsehproduktion; sie sind als Mindestgagen ver- bindlichverbindlich, soweit nicht ein Vertrag nach Ziff. 5.3.3 abgeschlossen wird.
5.3.3. Ausnahmsweise kann - – unter Berücksichtigung der Produktionsformen, insbeson- dere ins- besondere bei non-fiktionalen nichtszenischen Produktionen - – ein Vertrag mit verminderter Wochengage abgeschlossen werden; die Gage beträgt in diesem Fall 80% der Wochengage ge- mäß gemäß TZ 5.3.2., wobei die Wochengrundgagen des Gagentarifvertrages vom 1.4.1994 nicht unterschritten werden dürfen. Bei Verträgen mit verminderter Wochengage bestehen Verpflichtun- gen gemVerpflichtungen gern. TZ 5.3.1 nicht. Die Arbeitszeit richtet sich ausschließlich nach TZ 5.2.1.
5.3.4. Die Verrechnung von Mehrarbeitszuschlägen der Mehrarbeitszuschläge mit übertariflichen Gagen- bestandteilen ist mit individualvertraglich höheren als in der Gagentabelle ausgewiesenen Mindestgagen nur zulässig, wenn es einzelvertraglich vereinbart ist und die tarif- vertraglichen tarifvertraglichen Mindestbedingungen (Zuschläge, bezahlte Ruhetage, Zeitkonto etc.) nicht unterschritten werden (Günstigkeitsprinzip) und eine solche Verrechnung aus- drücklich vereinbart ist. Sonntags-, Nacht- und Feiertagszuschläge sind nicht verre- chenbar).
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Samples: Tarifvertrag Für Auf Produktionsdauer Beschäftigte Film Und Fernsehschaffende