Wohneinrichtungen Musterklauseln

Wohneinrichtungen. 11 Anforderungen an Wohneinrichtungen § 12 Teilhabe § 13 Mitwirkung § 14 Personal- und Qualitätsmanagement § 15 Besichtigung, Information § 16 Mitteilungen an die zuständige Behörde § 17 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Wohneinrichtungen. 11 Anforderungen an Wohneinrichtungen 1. die erforderliche Zuverlässigkeit hierzu besitzt, 2. den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer angemessen Rechnung trägt,
Wohneinrichtungen. 5 Allgemeine Anforderungen § 6 Individualbereiche § 7 Gemeinschaftsbereiche § 8 Sanitärbereiche § 9 Dienstleistungs- und Funktionsräume
Wohneinrichtungen. 5 Allgemeine Anforderungen (1) Wohneinrichtungen sind zu Wohnzwecken bestimmt. Standort, Grund- riss und Gebäudeausstattung der Wohneinrichtung müssen geeignet sein, um 1. die Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer außerhalb der Einrichtung insbesondere durch die Nutzung von Einkaufs-, Versorgungs- und Kul- turangeboten sowie des öffentlichen Nahverkehrs im Quartier zu er- möglichen, 2. die Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer innerhalb der Wohneinrich- tung zu ermöglichen, insbesondere durch geeignete Räume, um Kon- takte der Nutzerinnen und Nutzer untereinander sowie zu Nachbarn und Angehörigen zu fördern und zu pflegen, 3. die räumliche Orientierung von Nutzerinnen und Nutzern in der Weise sicherzustellen, dass diese möglichst ohne fremde Hilfe und ohne Selbstgefährdung in der Lage sind, die eigene Wohnung oder das eigene Zimmer, den Gemeinschaftsbereich und den Sanitärbereich aufzusu- chen sowie 4. den Eindruck privaten Wohnraums zu vermitteln, zum Beispiel durch eine wohnungstypische Raumanordnung und Raumnutzung sowie durch eine dem Alter der Zielgruppe entsprechende Ausstattung. (2) Wohneinrichtungen sind wahlweise in Form von 1. Appartements mit Küche oder Kochplatz, Bad mit Badewanne oder Dusche, Waschtisch und Toilette und angrenzenden Gemeinschaftsbe- reichen sowie Dienstleistungs- und Funktionsräumen in zentraler Lage innerhalb der Wohneinrichtung oder 2. in sich abgeschlossenen Wohngruppen mit Individualbereichen und di- rekt mit diesen verbundenen Gemeinschaftsbereichen sowie Dienstleis- tungs- und Funktionsräumen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe der Wohngruppen oder 3. in sonstiger Weise mit Individualbereichen und nahegelegenen Gemein- schaftsbereichen sowie Dienstleistungs- und Funktionsräumen zu gestalten. Wohneinrichtungen nach Satz 1 müssen dabei nach ihrem Raumkonzept stets geeignete Rahmenbedingungen zur Erfüllung der ge- setzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Sicherstellung von Betreuungs- kontinuität und Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer schaffen. (3) Die Belichtung in den Gemeinschaftsbereichen soll überwiegend durch Tageslicht möglich sein. (4) Für pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer konzipierte Wohnein- richtungen sind im Individualbereich und im Gemeinschaftsbereich mit ei- nem geeigneten hausinternen Notrufsystem auszustatten. (5) Wohngruppen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 dürfen nicht mehr als jeweils zwölf Nutzerinnen und Nutzer je Gruppe umfassen. (6) Die Individualbereiche und Gemeinschaftsbereiche von Wohngruppen g...
Wohneinrichtungen. 4 Allgemeine Anforderungen § 5 Fachkräfte § 6 Betreuungskontinuität § 7 Einrichtungsleitung § 8 Nachgeordnete Leitungskräfte § 9 Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern § 10 Persönliche Ausschlussgründe § 11 Fort- und Weiterbildung § 12 Auszubildende in der Betreuung
Wohneinrichtungen. 4 Allgemeine Anforderungen (1) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten die erforderli- che persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätig- keit besitzen. (2) Persönlich nicht geeignet ist, wer insbesondere 1. die Kultur, die Religion sowie individuelle alters- oder behinderungsbe- dingte Verhaltens- und Lebensweisen der Nutzerinnen und Nutzer missachtet, 2. respektlos und in unangemessener Weise mit den Nutzerinnen und Nutzern kommuniziert, 3. Einfühlungs- und Reflektionsvermögen vermissen lässt oder 4. verantwortungslos handelt. (3) Die vorhandenen Personalressourcen für die Betreuung sind in jeder Dienstschicht so einzusetzen, dass insbesondere der Betreuungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer gedeckt und die Betreuungsqualität sichergestellt wird. Dabei sind die Konzeption der Betreuung, die Zusammensetzung der Nutzergruppen sowie der Tagesablauf und die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Xxxxxx zu berücksichtigen. (4) Bei der Dienstplanung für betreuende Tätigkeiten sind die Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer insbesondere nach gleichgeschlechtlicher Betreu- ung und zur Ausübung kulturell bedingter Gewohnheiten zu berücksichti- gen. (5) Die Vorgaben der maßgeblichen Landesrahmenverträge und leistungs- rechtlichen Vereinbarungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 6. De- zember 2011 (BGBl. I S. 2564, 2568), und dem Zwölften Buch Sozialge- setzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2563), in der jeweils geltenden Fassung, sind zu beachten. (6) Für Wohneinrichtungen, deren Nutzerinnen und Nutzer ausschließlich durch Ambulante Dienste nach § 2 Absatz 6 HmbWBG betreut werden, gelten im Folgenden ausschließlich die Anforderungen nach Abschnitt 4. (1) Beschäftigten in der Betreuung dürfen nur solche Maßnahmen übertra- gen werden, für die sie ausgebildet sind oder bei deren Ausführung sie durch Fachkräfte angeleitet und kontinuierlich überwacht werden. (2) Die Steuerung und Überwachung von Pflegeprozessen wie die Anamnese, die Ziel- und Maßnahmenplanung und Evaluation sowie die Durchführung behandlungspflegerischer Maßnahmen, die eine dreijährige qualifizierte Ausbildung voraussetzen, ist unter Berücksichtigung der pflegewissen- schaftlichen Erkenntnisse ausschließlich Pflegefachkräften nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b, c oder Nummer 2 vorbehalten. (3) Der Anteil der Fachkräfte an den Besch...
Wohneinrichtungen. 10 Allgemeine Anforderungen § 11 Aufgaben und Mitwirkung des Wohnbeirats bei Entscheidun- gen § 12 Aufgaben und Pflichten des Betreibers § 13 Zusammensetzung des Wohnbeirats § 14 Xxxx des Wohnbeirats § 15 Vorbereitung und Durchführung der Xxxx des Wohnbeirats § 16 Sitzungen des Wohnbeirats § 17 Entscheidungen des Wohnbeirats § 18 Vertretungsgremien und Fürsprecherin oder Fürsprecher § 19 Abweichende Bestimmungen für die Bildung des Wohnbeirats § 20 Ombudspersonen § 21 Angehörigenbeirat § 22 Ordnungswidrigkeiten § 23 Schlussbestimmungen Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Wohneinrichtungen. 10 Allgemeine Anforderungen (1) Die Nutzerinnen und Nutzer wirken in Angelegenheiten von nutzerü- bergreifendem Interesse durch einen Wohnbeirat mit. Der Wohnbeirat ver- tritt die Interessen der Nutzerinnen und Xxxxxx gegenüber dem Betreiber und dessen Leitungskräften. (2) Ein Wohnbeirat kann für einen Teil einer Einrichtung, aber auch für mehrere Einrichtungen desselben Betreibers zusammen gebildet werden, wenn dadurch die gemeinschaftliche Mitwirkung besser gewährleistet wird.

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  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Schulungen 20 Leistungserbringer (1) Die teilnehmenden Krankenkassen und die KVH informieren die teil- nahmeberechtigten Leistungserbringer umfassend über Ziele, Inhalte und evi- denzbasierte Grundlagen des DMP KHK. Die teilnehmenden Krankenkassen und die KVH informieren gemeinsam in geeigneter Weise die teilnahmeberech- tigten Vertragsärzte gemäß §§ 3 und 4 umfassend über Ziele und Inhalte, die konform den Richtlinien des G-BA sind. (2) Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen trans- parent dargestellt. Die teilnahmeberechtigten Leistungserbringer bestätigen den Erhalt und die Kenntnisnahme der Informationen auf der Teilnahmeerklärung gemäß § 6. (3) Die im Zusammenhang mit der Strukturqualität geforderten Fort- und Weiterbil- dungsmaßnahmen finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungs- veranstaltungen statt und sind gegenüber der KVH nachzuweisen. In diese Fort- und Weiterbildungsprogramme sollen die strukturierten medizinischen Inhalte, insbesondere zur qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß Anlage 5 der DMP-A-RL einbezogen werden. (4) Schulungen der teilnahmeberechtigten Leistungserbringer gemäß §§ 3 und 4 dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbe- sondere bezüglich der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit und der Ein- schreibekriterien nach Anlage 5 Ziffer 3 der DMP-A-RL ab. (5) Schulungsbestandteile, die bei der Schulung der Leistungserbringer vermittelt werden und die für die Durchführung von DMP in anderen Krankheitsbildern ebenfalls erforderlich sind, müssen für diese nicht wiederholt werden. (1) Die Krankenkassen informieren bei der Einschreibung ihre Versicherten anhand der Anlage 8 umfassend über Ziele und Inhalte des strukturierten Behandlungs- programms sowie durch eine Liste der beteiligten Leistungserbringer. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, die zu Grunde ge- legten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transpa- rent dargestellt. Im Übrigen haben sie schulungsersetzende, kassen-spezifische Patienteninformationen vorzuhalten, die die Patienten bei Bedarf anfordern kön- nen. Die teilnehmenden Krankenkassen verpflichten sich zur Rücksichtnahme auf das Arzt-Patienten-Verhältnis. (2) Unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiterkrankungen erhält je- der teilnehmende Versicherte Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, ziel- gruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm, das sich an internationalen Standards orientiert, durch das Bundesversiche- rungsamt zugelassen ist sowie vertraglich vereinbart wurde. Die Voraussetzun- gen für die Teilnahme und Abrechnung an einer DMP-Schulung sind im § 36 des Vertrages geregelt. Patientenschulungen dienen der Befähigung des Versicher- ten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und der Befähigung zu in- formierten Patientenentscheidungen. Nach dieser Vereinbarung können nur Pa- tienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sowie für ihre Ernährung selbst verantwortlich sind. Der bestehende Schulungsstand der Ver- sicherten ist zu berücksichtigen. (3) In das Schulungsprogramm sind die strukturierten medizinischen Inhalte der DMP-A-RL, insbesondere die evidenzbasierte Arzneimitteltherapie, einzubezie- hen. Als Schulungsprogramme werden die in Anlage 12 beschriebenen Schulungen in der jeweils gültigen vom BVA als verwendungsfähig erklärten Auflage angeboten. Bei den Schulungen muss auf Inhalte, die der DMP-A-RL widersprechen, verzichtet wer- den.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Voraussetzungen Die Bank bietet MeinInvest nur natürlichen Personen mit Wohnsitz

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Beschränkungen Sofern in diesem Vertrag oder in der Produktdokumentation nicht ausdrücklich erlaubt, ist der Kunde nicht berechtigt (und ist nicht dafür lizenziert) (1) ein Produkt rückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder zu versuchen, dies zu tun, (2) nicht von Microsoft stammende Software oder Technologie auf eine Weise zu installieren oder zu nutzen, die das geistige Eigentum oder die Technologie von Microsoft anderen Lizenzbestimmungen unterwerfen würde, (3) etwaige technische Begrenzungen in einem Produkt oder Beschränkungen in der Produktdokumentation zu umgehen, (4) Teile eines Produkts abzuspalten und auf mehr als einem Gerät auszuführen,

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Streitschlichtung 17.1. Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingerichtet. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ 17.2. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • Vorbemerkungen Mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz- PflBRefG) vom 17.07.2017 wurde das Pflegeberufegesetz (PflBG) erlassen (BGBl. I 2017). Teil 2 des PflBG regelt die berufliche Ausbildung in der Pflege; deren Finanzierung erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts 3 (§§ 26 bis 36 PflBG). Mit Inkrafttreten der §§ 26 bis 36 PflBG zum 1. Januar 2019 und weiterer Regelungen zum 1. Januar 2020 werden die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung an der Finanzierung der Kosten der Pflegeausbildung beteiligt. Der Anteil der sozialen Pflegeversicherung an der Aufbringung des Finanzierungsbedarfs beträgt 3,6 Prozent. Der Finanzierungsbeitrag der Pflegeversicherung wird in Form jährlicher Direktzahlungen an die nach § 26 Abs. 2 PflBG auf Landesebene organisierten und verwalteten Ausgleichsfonds geleistet. Die Direktzahlung (Einzahlung) erfolgt aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI (§ 33 Abs. 5 iVm. Abs. 1 PflBG). Die private Pflegepflichtversicherung erstattet der sozialen Pflegeversicherung 10 Prozent ihrer jeweiligen Direktzahlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 PflBG); in diesem Umfang ist sie an der Finanzierung beteiligt. Zum Zwecke der Erstattung leistet der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. den Betrag in Höhe von 10 Prozent aller aus Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI jährlich vorgenommenen Direktzahlungen an das Bundesversicherungsamt, das den Erstattungsbetrag vereinnahmt. Die jährlichen Direktzahlungen der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 30. November des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019 (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV, BGBl. I 2018,1622)). Abweichend davon leistet die soziale Pflegeversicherung ihre jährlichen Direktzahlungen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem PflBG beginnt, wenn in dem Land, dessen Finanzierungsbedarf aufzubringen ist, die Ausbildung nach dem PflBG nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV). Mit der nachfolgenden Vereinbarung regeln das Bundesversicherungsamt, der GKV- Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. das Nähere über das Verfahren zur Leistung der Direktzahlungen sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen.