Pflichten des Betreibers. 1.7.1. Der Betreiber ist nicht berechtigt, die vom Anbieter zur Verfügung gestellten Leistungen zu gewerblichen Zwecken Dritten zur Nutzung zu überlassen.
1.7.2. Der Betreiber wird den Anbieter bei der Erbringung des Dienstes in angemessenem Umfang unterstützen. Der Anbieter hat Anspruch auf Ersatz von entstandenen Mehrkosten gegen den Betreiber, sollten diese durch eine unterlassene oder nicht rechtzeitige, nicht vollständige oder nicht ordnungsgemäße Erbringung von Pflichten des Betreibers entstehen.
1.7.3. Der Betreiber stellt eigenverantwortlich sicher, dass die erforderlichen Telekommunikationseinrichtungen sowie Kassensysteme zur Anbindung an myVectron für die Nutzung der myVectron-Leistungen sowie die sonstigen technischen Voraussetzungen für die Nutzung der myVectron-Leistungen vorliegen. Der Betreiber trägt die alleinige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seiner Telekommunikationseinrichtungen und technischen Geräte sowie der hierauf installierten Software.
1.7.4. Der Betreiber sorgt in seinem Organisations- und Verantwortungsbereich für ausreichende und dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen im Interesse der Daten- und Informationssicherheit, insbesondere für regelmäßige Datensicherungen sowie, bzgl. seiner Anbindung an die myVectron-Leistungen, für die nötigen sicherheitsrelevanten Vorkehrungen.
1.7.5. Der Betreiber ist verpflichtet, seine ihm für den Zugriff auf die myVectron-Leistungen zugeordnete Kennung geheim zu halten, vor dem Zugriff Dritter zu schützen und nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben. Im Falle des Verlusts oder der Kenntnis unberechtigter Dritter von Zugangsdaten, informiert der Betreiber den Anbieter unverzüglich in Textform, damit dieser ggf. eine Sperrung des Zugangs veranlassen kann. Der Betreiber ist verantwortlich für alle Handlungen, die unter Verwendung seiner Kennung vorgenommen werden.
1.7.6. Der Betreiber wird die myVectron-Leistungen nicht rechtswidrig oder missbräuchlich nutzen oder nutzen lassen, insbesondere nicht für die Abwicklung von Geschäften, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
1.7.7. Der Betreiber räumt dem Anbieter für die Dauer dieses Vertrages ein einfaches, und nur soweit für die Vertragserfüllung notwendig, übertragbares Recht ein, das geistige Eigentum des Betreibers während der Laufzeit dieses Vertrages zu nutzen, soweit dies zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen gegenüber dem Betreiber erforderlich ist.
1.7.8. Der Betreiber stellt den Anbieter von allen...
Pflichten des Betreibers. Der Betreiber ist für den Betrieb der Erzeugungsanlage und für die Erfüllung der Funktion des Anlagenbetreibers gemäß EN 50110 verantwortlich und hat die elektrischen, bauli- chen und sonstigen Teile der Erzeugungsanlage entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten. Er ist verantwortlich für die Aktualität der Da- ten aller teilnehmenden Berechtigten und wird den Netzbetreiber bei Ausscheiden/Neu- eintritt eines teilnehmenden Berechtigten sofort informieren. Die bestehenden definierten Prozesse der Wechsel-VO bleiben davon unberührt. Nach Bestätigung durch den Netzbe- treiber gilt die neue Teilnehmerliste als vereinbart. Sollten dem Netzbetreiber mangels rechtzeitiger Information über derartige Veränderungen Mehraufwände entstehen, sind diese vom Betreiber zu vergüten. Der Betreiber hat unverzüglich darauf hinzuwirken, dass Xxxxxx beseitigt und die Richtigkeit der übermittelten Daten für die Zukunft gewähr- leistet wird. Der Betreiber ist alleine für einen allenfalls erforderlichen wirtschaftlichen Ausgleich zwi- schen den teilnehmenden Berechtigten und ihm verantwortlich. Im Falle von Änderungen hat der Betreiber den Netzbetreiber bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung zeitgerecht im Vorhinein zu informieren.
Pflichten des Betreibers. 7.1 Der Betreiber ist verpflichtet, den Anbieter vom sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund von Rechtsverletzungen freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Software durch ihn oder durch sein Personal beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen. Erkennt der Betreiber oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des Anbieters.
7.2 Der Betreiber hat vom Anbieter zur Verfügung gestellte Möglichkeiten zu nutzen, seine Daten in seinem originären Verantwortungsbereich zu sichern.
7.3 Im Übrigen wird auf die Regelungen in Ziffer 4 dieser Vereinbarung verwiesen.
Pflichten des Betreibers. 4.1 Der Betreiber wird sich bemühen, den Benutzerzugang, das DoRIS Portal und dessen Funktionen (inkl. den Versand von E-Mails) möglichst unterbrechungsfrei bereitzustellen. Störungen können aber nicht ausgeschlossen werden und der Betreiber leistet diesbezüglich keine Gewähr. Der Betreiber haftet daher nicht für Störungen des Benutzerzugangs, des DoRIS Portals oder dessen Funktionen.
4.2 Der Betreiber behält sich das Recht vor, jederzeit – insbesondere, wenn es der Betrieb des DoRIS Portals erfordert – auch ohne Vorankündigung den Benutzerzugang des Nutzers und/oder die Übermittlung von Daten zu deaktivieren.
4.3 Für Daten, wie Pegeldaten oder insbesondere Daten, die einzelnen Schiffen zugeordnet werden, tritt der Betreiber als Übermittler der Daten auf und übernimmt keine Garantie, dass diese Daten (z.B. we- gen fehlender Positionsdaten aufgrund defekter AIS-Transponder auf Schiffen) bereitgestellt werden kön- nen.
4.4 Jegliche Haftung des Betreibers im Zusammenhang mit Störungen ist ausgeschlossen. Ausgenom- men hiervon sind Schäden, die durch krass grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Störungen entstan- den sind.
Pflichten des Betreibers. 11 Leistungen des Betreibers
(1) Art und Umfang der von dem Betreiber zu erbringenden Leistungen werden durch diesen Vertrag inklusive der in § 1 Abs. 2 dieses Vertrages genannten Ver- tragsbestandteile bestimmt. Das Land Berlin ist im Hinblick auf die sich nach der Zuschlagserteilung ergebenden Erkenntnisse berechtigt, die in diesem Vertrag und seinen Bestandteilen beschriebenen Aufgaben unter angemessener Berück- sichtigung der Belange des Betreibers gemäß § 315 BGB bedarfsgerecht zu konkretisieren.
(2) Der Betreiber ist verpflichtet, die Leistungen sach- und fachgerecht in Über- einstimmung mit allen einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmun- gen (auch Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften) und technischen Normen, insbesondere auch unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Tech- nik und der die vertraglichen Leistungen betreffenden DIN- und DIN EN- Vorschriften zu erbringen. Die Einhaltung der in der Leistungs- und Qualitätsbe- schreibung festgelegten Qualitätsstandards (Anlage 1) ist ebenso sicherzustel- len, wie die Beachtung der Besonderheiten des Vertragsobjekts und der Anforde- rungen, die sich aus dessen Bereitstellung und Nutzung als Unterkunft i. S. d. § 1 Abs. 1 dieses Vertrages ergeben.
(3) Der Betreiber hat die zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen erforderli- che technische Ausrüstung und die Ausstattung des von ihm eingesetzten Per- sonals (z. B. mit Berufskleidung) auf eigene Kosten zu beschaffen und im Rah- men der vertragsgegenständlichen Leistungen zu verwenden. Zur Gewährleis- tung der reibungslosen Zusammenarbeit ist der Betreiber auch verpflichtet, Ab- stimmungen über Datenformate und Software mit dem Land Berlin zu treffen. Hierbei hat sich der Betreiber auf die EDV-Systeme des Landes Berlin einzustel- len und die Vorgaben des Landes Berlin zu beachten. Der Betreiber meldet dem Land Berlin die tägliche Belegung nach Vorgaben des Landes Berlin mittels ei- nes vom Land Berlin mit den erforderlichen Zugangsdaten zur Verfügung gestell- ten Systems.
(4) Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen können unter Beachtung der Vorgaben der §§ 130, 132 GWB erfolgen. Der Betreiber hat auf Verlangen des Landes Berlin derartige Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen i. S. d. § 2 VOL/B mit auszuführen, es sei denn, die geänderten/zusätzlichen Leistungen stehen nicht im Zusammenhang mit den bisher beauftragten Leistun- gen oder der Betreiber weist nach, dass ihm die Erbringung der geänderten Leis-...
Pflichten des Betreibers. 2.1 Der Betreiber ist verpflichtet, die im Folgenden aufgeführten Leistungen gegenüber dem Verkäufer zu erbringen, sofern der Verkäufer seinerseits Pflichten und Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag vollständig erfüllt.
2.2 Der Betreiber betreibt die technische Infrastruktur für den Online-Marketplace wie in Ziffer 5 näher beschrieben und unterstützt den Verkäufer durch entsprechende technische Ausgestaltung des Online-Marketplace wie in Ziffer 6 näher beschrieben dabei, direkt Verträge mit Endkunden zu schließen.
2.3 Der Betreiber ermöglicht es dem Verkäufer, Produkte wie in Ziffer 7 definiert auf dem Online- Marketplace wie in Ziffer 8 beschrieben anzubieten.
2.4 Sofern ausdrücklich vereinbart, erbringt der Betreiber für den Verkäufer weitere Dienstleistungen.
Pflichten des Betreibers. 5.1 Der Betreiber ist verpflichtet, die Windkraftanlage entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu errichten und zu betreiben.
5.2 Der Betreiber verpflichtet sich, dem Grundeigentümer den Zeitpunkt des tatsächlichen Baubeginns zwei Monate vorher mitzuteilen.
5.3 Grundgrenzen werden vor Baubeginn kontrolliert, dabei wird die Vermarkungsart (Grenzstein, Grenzrohr usw.) festgestellt. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten wird die ursprüngliche Vermarkungsart wiederhergestellt und dem Grundeigentümer übergeben. Weiters ist dem Grundeigentümer auf Anfrage das Ausmaß der tatsächlich benützten Flächen als Nachweis für die Agrarmarkt Austria bekanntzugeben.
5.4 Flur- und Sachschäden, die der Betreiber während der unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung vorgenommenen Bodenerkundungen, Windmessungen und Vermessungsarbeiten (Punkt 1.3) verursacht, hat er abzugelten. Allfällige durch die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage (z.B. unter Ausübung der Rechte nach Punkt 1.2) verursachte Flurschäden an den land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen des Grundeigentümers sind abzugelten. Der Ersatz der durch die Anlage hervorgerufenen vermögensrechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile ist im Entgelt des Punktes 2. enthalten. Die Abgeltung der Flurschäden erfolgt nach den „Vergütungsrichtlinien für die Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke“ der Landes-Landwirtschaftskammer Niederösterreich. Der Ersatz von Flurschäden, die an gepachteten Teilen des vertragsgegenständlichen Grundstücks verursacht werden und nach diesem Vertrag vom Betreiber zu ersetzen sind, ist an den allfälligen Pächter (Einforstungsberechtigten, sonstigen Berechtigten), nicht an den Grundeigentümer, zu zahlen.
5.5 Die Entwurzelung der gerodeten Grundflächen (Entfernung von Wurzelstöcken) besorgt der Betreiber auf eigene Kosten.
5.6 Mit Beendigung der durch den gegenständlichen Vertrag eingeräumten Rechte verpflichtet sich der Betreiber, die Windkraftanlagen samt Nebeneinrichtungen abzubauen und den ursprünglichen Zustand der in Anspruch genommenen Grundstücke wiederherzustellen; ausgenommen davon sind Bauteile, die tiefer als 1,0 Meter unterhalb der Bodenoberfläche liegen, sowie Leitungen. Die im Boden verbleibenden Bauteile gehen in das Eigentum des Grundeigentümers über. Flächen, die bei Vertragsabschluss bewaldet waren, müssen in bepflanzbarem Zustand übergeben werden. Der Betreiber veranlasst auf seine Kosten die Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch. De...
Pflichten des Betreibers. 5.1 Der Erzeuger hat Mark-E über alle anlagenspezifischen Besonderheiten oder sonstigen ihm bekannten, wesentlichen den Vertragsgegenstand betreffenden Umstände unaufgefordert zu informieren. Insbesondere hat er Mark-E unverzüglich über geplante Wartungs-, Instandsetzungs- oder sonstige Baumaßnahmen bzw. geplante Anlagenstillstandszeiten oder Leistungsreduzierungen zu informieren und unverzüglich entstandene bzw. bevorstehende Anlagenausfälle oder -einschränkungen unter Angabe der prognostizierten Ausfall-/ Einschränkungsdauer sowie die Beendigung der Anlagenausfälle bzw. -einschränkungen über eine Nichtverfügbarkeitsmeldung im Kundenportal oder per Mail an Xxxxxxx@xxxx-x.xx mitzuteilen. Etwaige Änderungen in Bezug auf die Dauer sind Mark-E ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Ebenso wird der Erzeuger Xxxx-E im Falle ungeplanter Ausfälle über deren voraussichtliche Dauer und den Grund informieren.
5.2 Des Weiteren ist der Erzeuger verpflichtet, Mark-E sämtliche bestehenden, die EEG-Anlage(n) betreffenden (behördlichen) Auflagen oder Bestimmungen, regelmäßigen Abschaltungen und Leistungsreduzierungen (z.B. im Rahmen des Naturschutzes oder Maßnahmen des Einspeisemanagements oder Redispatch der Netzbetreiber) unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für sich während der Vertragsdauer ergebenden Änderungen der bestehenden Auflagen oder Bestimmungen, sowie regelmäßige oder außerplanmäßige Abschaltungen oder Leistungsreduzierungen.
5.3 Der Erzeuger gewährleistet und sichert zu, dass er als Anlagenbetreiber für die EEG-Anlage(n) während der gesamten Vertragslaufzeit sämtliche gesetzlichen und behördlichen Voraussetzungen und Pflichten erfüllt und einhält, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Marktprämie nach dem EEG 2021 bzw. nach der für die EEG-Anlage(n) unter Berücksichtigung der anwendbaren Übergangsvorschriften jeweils geltenden Fassung des EEG sind. Insbesondere gewährleistet der Erzeuger, dass die EEG-Anlage(n) während der gesamten Vertragslaufzeit die Voraussetzungen erfüllen, die nach dem EEG in der für sie geltenden Fassung und sonstigen einschlägigen Gesetzen anwendbar sind; die EEG-Anlage(n) den technischen Vorgaben des EEG in der für sie geltenden Fassung entsprechen; für den gelieferten Strom keine vermiedenen Netzentgelte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch genommen werden; die EEG-Anlage(n) fernsteuerbar im Sinne von § 10b EEG 2021 (bzw. der auf sie anwendbaren Vorgänger- oder Nachfolgeregelung) ist/sind; er ...
Pflichten des Betreibers. Das Onlineangebot steht in der Regel 24 Stunden, 7 Tage die Woche zur Verfügung. Der Betreiber behält sich kurze Ausfallzeiten für die Wartung und Pflege seiner Server und Dienste vor. Geplante Wartungsarbeiten werden mit der zu rechnenden Ausfallzeit zwei Wochen vorab per E-Mail angekündigt. Die Wartung des Onlineangebotes stellt keine Verletzung der Pflichten des Betreibers dar. Ungeplante technische Ausfälle, aufgrund höherer Gewalt, werden vom Betreiber so schnell wie möglich behoben und der Nutzer über die Ausfallzeit informiert. Der Betreiber stellt für den Zugang zum Onlineangebot die branchenüblichen technischen Sicherheitsmaßnahmen, wie z.B. eine SSL Verschlüsselung, zur Verfügung und sorgt durch regelmäßige Sicherheitsupdates für einen hohen Sicherheitsstandard. Sollte der Betreiber auf rechtswidrige Inhalte eines Nutzers aufmerksam gemacht werden, wird dieser die Inhalte umgehend entfernen und dem Nutzer den weiteren Zugang zum Onlineangebot untersagen.
Pflichten des Betreibers. Der Betreiber ist verpflichtet, die Brandmeldeanlage durch ausreichende In- standhaltung und wiederkehrende Prüfungen funktionsfähig zu erhalten. Er ist auch für die Instandhaltung der feuerwehrtechnischen Einrichtungen ver- pflichtet. Alternativ können durch den Betreiber auch Sicherheits-/ Wachdienste, mit einer 24/7 Erreichbarkeit und mit den entsprechenden Befugnissen, beauf- tragt werden. Sachkundige alle 2 Jahre, Feuerwehrlaufkarten jedes Jahr überprüft und aktu- alisiert werden.