Common use of Wohnungs- und Teileigentum Clause in Contracts

Wohnungs- und Teileigentum. 1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigen- tümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungs-eigen- tümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf ge-genüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen. 2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten. 3. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.

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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen, Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen

Wohnungs- und Teileigentum. 1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigen- tümern Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungs-eigen- tümer Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf ge-genüber gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile Mitei- gentumsanteile nicht berufen. 2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer Versiche- rer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern Miteigentü- mern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung Wieder- herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstattener- statten. 3. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Wohnungs- und Teileigentum. 1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigen- tümern Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungs-eigen- tümer Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf ge-genüber gegenüber den übrigen übri- gen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums Sondereigentum sowie deren Miteigentumsanteile Miteigentumsanteilen nicht berufen. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen. 2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als wie er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung Wie- derherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten. 3. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.

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Samples: Wohngebäudeversicherung