Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit Musterklauseln

Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit. 1. Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, soweit in der Folge nicht anders bestimmt ist, 38,5 Stunden. 2. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und die Festlegung der Pausen erfolgt unter Bedachtnahme auf § 4, Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes vom 1. Jänner 1991 in der geltenden Fassung.
Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit. 7.1 Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. 7.2 Die normale tägliche Arbeitszeit ist auf 8 Stunden festzulegen und sollte auf 5 Tage in der Woche verteilt werden, wenn besondere betriebliche Erfordernisse dieser Regelung nicht entgegenstehen. 7.3 In diesem Fall besteht die Möglichkeit über eine Betriebsvereinbarung mit der Personalvertretung oder den betroffenen Arbeitnehmern die Arbeitszeitenreglung laut Artikel L-211.6.des Arbeitsgesetzbuches einzuführen. Alle über diese Arbeitszeit der Betriebsvereinbarung hinaus geleisteten Stunden und angefangene Stunden gelten als Überstunden. 7.4 Arbeitsbeginn und Arbeitsschluss erfolgen entsprechend den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen, Bestimmungen und Anordnungen. 7.5 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer in der jeweilig festgesetzten Arbeitszeit zu beschäftigen und ihm den vereinbarten Lohn zu zahlen. 7.6 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Arbeit pünktlich zu beginnen und nicht vorzeitig zu beenden. Die Zeit für Umkleiden und Waschen liegt außerhalb der festgesetzten Arbeitszeit. 7.7 Der Arbeitgeber hat das Recht, den Arbeitnehmer beim Betreten und Verlassen des Be- triebes auf Pünktlichkeit zu kontrollieren, dies gegebenenfalls mittels Zeiterfassungs- systemen. 7.8 Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeit gewissenhaft und fachgerecht auszu- führen. 7.9 Der Arbeitgeber hat das Recht, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu kontrollieren, wie beispielsweise durch Ausfüllen von Arbeitszetteln und sonstige technische Vorrichtungen, wie zum Beispiel Zeiterfassungssystemen. 7.10 Im Falle von Krankheit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, am gleichen Tag wenn möglich innerhalb der ersten Stunde des vorgesehenen Arbeitsbeginns seinen Arbeitgeber zu benachrichtigen. Der Arbeitnehmer ist des Weiteren verpflichtet, innerhalb von drei Tagen, gerechnet ab dem ersten Tag seiner Abwesenheit, dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest, welches die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (gerechnet ab dem ersten Tag seiner Abwesenheit) bestätigt, sowie die voraussichtliche Xxxxx seiner Abwesenheit festlegt, zu übermitteln. 7.11 Die darauffolgenden eventuellen Verlängerungen der Krankmeldungen müssen dem Arbeitgeber in den vorbenannten Fristen übermittelt werden. 7.12 Bei Nichtbeachtung der unter diesem Punkt festgelegten Bestimmungen wird die Abwesenheit als unberechtigte Abwesenheit angesehen, wird die Zeit der Abwesenheit nicht entlohnt, und kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis w...
Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit. 1. Die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage werden mit dem BR in einer gesonderten "BV-Arbeitszeit", vereinbart. 3. Maßgebend für die Arbeitszeit ist die Betriebsuhr. Für die Berechnung des Lohns sind die Kontrolleinrichtungen bestimmend.

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  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die amtliche Statistik (Statistikgesetz), LGBl. 1976 Nr. 44 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. ABGB • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Der vorliegende GAV erweitert diese gesetzlichen Bestimmungen.