Xxxxx von Hardware. 1. Leistungsgegenstand, Laufzeit, Gebrauchsüberlassung 1.1. TDG vermietet dem Vertragspartner die im Vertragsschein vereinbarte Hardware für die dort bestimmte Vertragslaufzeit (Mietsache). In Hinblick auf im Vertragsschein vereinbarte Serviceleistungen gilt Ziff.3. 1.2. Sofern die Installation der Mietsache nicht gesondert vereinbart wird, erfolgt die Übergabe einschließlich einer Installationsanleitung. Die Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) und die Installationsanleitung können dem Vertragspartner nach Xxxx von TDG/Canon elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies für den Vertragspartner unzumutbar ist. 1.3. Die Mietsache wird nur für den im Vertrag vereinbarten Gebrauch vermietet und überlassen. TDG ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. 1.4. Beschaffenheit, Umfang, Einsatzbedingungen und Systemumgebung der Mietsache ergeben sich aus der Produktbeschreibung, der Bedienungsanleitung oder der Dokumentation und zwar in dieser Reihenfolge. 1.5. Die Betriebs- bzw. Funktionsbereitschaft der Mietsache wird TDG während der Vertragslaufzeit entsprechend den Bestimmungen für Serviceleistungen für Hardware (Abschnitt D) mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass TDG die Beseitigung der von ihr zu vertretenden Störungen schuldet. Hierfür sowie für sonstige Serviceleistungen gelten die Bestimmungen aus Abschnitt D Ziff. 1, 2, 3.3 bis 3.7 und 5 entsprechend. Für Mängel- und/oder Schadenersatzansprüche des Vertragspartners in Zusammenhang mit Serviceleistungen (einschließlich Besonderen Serviceleistungen im Sinne von Abschnitt D Ziff. 5) gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts C. 1.6. Die Verantwortung für die Auswahl der Mietsache (einschließlich der durch ihren Einsatz herbeizuführenden Leistungsergebnisse) liegt beim Vertragspartner. Er wählt diese aufgrund seiner fachlichen und funktionalen Anforderungen eigenständig aus, es sei denn, eine diesbezügliche Beratung durch TDG wurde ausdrücklich vereinbart. 1.7. TDG ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Miete Neusysteme zu überlassen. Die Mietsache kann aus system- oder wartungstechnischen Gründen von TDG durch ein gleich- oder höherwertiges Hardware-System ersetzt werden. 1.8. TDG liefert die Mietsache gegen gesonderte Vergütung an den im Vertragsschein angegebenen Aufstellungsort und stellt sie dem Vertragspartner zur vertragsgemäßen Nutzung zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Leistungen wie Netzanschluss, Analyse-, Planungs- und hiermit verbundene Schulungs- und Beratungsleistungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten und richten sich nach Abschnitt D Ziff. 5. 1.9. Aufwendungen, die durch vorher nicht vereinbarte spezielle Transportarten, wie z. X. Xxxx, Gabelstapler, sowie durch Arbeiten am Aufstellungsort oder an der Mietsache aufgrund besonderer baulicher Gegebenheiten entstehen, trägt der Vertragspartner.
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Xxxxx von Hardware. 1. Leistungsgegenstand, Laufzeit, Gebrauchsüberlassung
1.1. TDG Canon vermietet dem Vertragspartner die im Vertragsschein vereinbarte Hardware für die dort bestimmte Vertragslaufzeit (Mietsache). In Hinblick auf im Vertragsschein vereinbarte Serviceleistungen gilt Ziff.3.
1.2. Sofern die Installation der Mietsache nicht gesondert vereinbart wird, erfolgt die Übergabe einschließlich einer Installationsanleitung. Die Bedienungsanleitung Bedienungs- anleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) und die Installationsanleitung können dem Vertragspartner nach Xxxx von TDG/Canon elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies für den Vertragspartner unzumutbar ist.
1.3. Die Mietsache wird nur für den im Vertrag vereinbarten Gebrauch vermietet und überlassen. TDG Canon ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
1.4. Beschaffenheit, Umfang, Einsatzbedingungen und Systemumgebung der Mietsache ergeben sich aus der Produktbeschreibung, der Bedienungsanleitung oder der Dokumentation und zwar in dieser Reihenfolge.
1.5. Die Betriebs- bzw. Funktionsbereitschaft der Mietsache wird TDG Canon während der Vertragslaufzeit entsprechend den Bestimmungen für Serviceleistungen für Hardware (Abschnitt D) mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass TDG Canon die Beseitigung der von ihr zu vertretenden Störungen schuldet. Hierfür sowie für sonstige Serviceleistungen gelten die Bestimmungen aus Abschnitt D Ziff. 1, 2, 3.3 bis 3.7 und 5 entsprechend. Für Mängel- Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche des Vertragspartners in Zusammenhang mit Serviceleistungen (einschließlich Besonderen Serviceleistungen im Sinne von Abschnitt D Ziff. 5) gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts C.
1.6. Die Verantwortung für die Auswahl der Mietsache (einschließlich der durch ihren Einsatz herbeizuführenden Leistungsergebnisse) liegt beim Vertragspartner. Er wählt diese aufgrund seiner fachlichen und funktionalen Anforderungen eigenständig aus, es sei denn, eine diesbezügliche Beratung durch TDG Canon wurde ausdrücklich vereinbart.
1.7. TDG Canon ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Miete Neusysteme zu überlassen. Die Mietsache kann aus system- oder wartungstechnischen Gründen von TDG Canon durch ein gleich- oder höherwertiges Hardware-System ersetzt werden.
1.8. TDG Canon liefert die Mietsache gegen gesonderte Vergütung an den im Vertragsschein angegebenen Aufstellungsort und stellt sie dem Vertragspartner zur vertragsgemäßen Nutzung zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Leistungen wie Netzanschluss, Analyse-, Planungs- und hiermit verbundene Schulungs- und Beratungsleistungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten und richten sich nach Abschnitt D Ziff. 5.
1.9. Aufwendungen, die durch vorher nicht vereinbarte spezielle Transportarten, wie z. X. Xxxx, Gabelstapler, sowie durch Arbeiten am Aufstellungsort oder an der Mietsache aufgrund besonderer baulicher Gegebenheiten entstehen, trägt der Vertragspartner.
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Xxxxx von Hardware. 1. Leistungsgegenstand, Laufzeit, Gebrauchsüberlassung
1.1. TDG Canon vermietet dem Vertragspartner die im Vertragsschein vereinbarte Hardware für die dort bestimmte Vertragslaufzeit (Mietsache). In Hinblick auf im Vertragsschein vereinbarte Serviceleistungen gilt Ziff.3.
1.2. Sofern die Installation der Mietsache nicht gesondert vereinbart wird, erfolgt die Übergabe einschließlich einer Installationsanleitung. Die Bedienungsanleitung Bedienungs- anleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) und die Installationsanleitung können dem Vertragspartner nach Xxxx von TDG/Canon elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies für den Vertragspartner unzumutbar ist.
1.3. Die Mietsache wird nur für den im Vertrag vereinbarten Gebrauch vermietet und überlassen. TDG Canon ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
1.4. Beschaffenheit, Umfang, Einsatzbedingungen und Systemumgebung der Mietsache ergeben sich aus der Produktbeschreibung, der Bedienungsanleitung oder der Dokumentation und zwar in dieser Reihenfolge.
1.5. Die Betriebs- bzw. Funktionsbereitschaft der Mietsache wird TDG Canon während der Vertragslaufzeit entsprechend den Bestimmungen für Serviceleistungen für Hardware (Abschnitt D) mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass TDG Canon die Beseitigung der von ihr zu vertretenden Störungen schuldet. Hierfür sowie für sonstige Serviceleistungen gelten die Bestimmungen aus Abschnitt D Ziff. 1, 2, 3.3 bis 3.7 und 5 entsprechend. Für Mängel- und/oder Schadenersatzansprüche des Vertragspartners in Zusammenhang mit Serviceleistungen (einschließlich Besonderen Serviceleistungen im Sinne von Abschnitt D Ziff. 5) gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts C.
1.6. Die Verantwortung für die Auswahl der Mietsache (einschließlich der durch ihren Einsatz herbeizuführenden Leistungsergebnisse) liegt beim Vertragspartner. Er wählt diese aufgrund seiner fachlichen und funktionalen Anforderungen eigenständig aus, es sei denn, eine diesbezügliche Beratung durch TDG Canon wurde ausdrücklich vereinbart.
1.7. TDG Canon ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Miete Neusysteme zu überlassen. Die Mietsache kann aus system- oder wartungstechnischen Gründen von TDG Canon durch ein gleich- oder höherwertiges Hardware-System ersetzt werden.
1.8. TDG Canon liefert die Mietsache gegen gesonderte Vergütung an den im Vertragsschein angegebenen Aufstellungsort und stellt sie dem Vertragspartner zur vertragsgemäßen Nutzung zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Leistungen wie Netzanschluss, Analyse-, Planungs- und hiermit verbundene Schulungs- und Beratungsleistungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten und richten sich nach Abschnitt D Ziff. 5.
1.9. Aufwendungen, die durch vorher nicht vereinbarte spezielle Transportarten, wie z. X. Xxxx, Gabelstapler, sowie durch Arbeiten am Aufstellungsort oder an der Mietsache aufgrund besonderer baulicher Gegebenheiten entstehen, trägt der Vertragspartner.
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1.1. TDG Canon vermietet dem Vertragspartner die im Vertragsschein vereinbarte Hardware für die dort bestimmte Vertragslaufzeit (Mietsache). In Hinblick auf im Vertragsschein vereinbarte Serviceleistungen gilt Ziff.3.
1.2. Sofern die Installation der Mietsache nicht gesondert vereinbart wird, erfolgt die Übergabe einschließlich einer Installationsanleitung. Die Bedienungsanleitung Bedienungs- anleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) und die Installationsanleitung können dem Vertragspartner nach Xxxx von TDG/Canon elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies für den Vertragspartner unzumutbar ist.
1.3. Die Mietsache wird nur für den im Vertrag vereinbarten Gebrauch vermietet und überlassen. TDG Canon ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
1.4. Beschaffenheit, Umfang, Einsatzbedingungen und Systemumgebung der Mietsache ergeben sich aus der Produktbeschreibung, der Bedienungsanleitung oder der Dokumentation und zwar in dieser Reihenfolge.
1.5. Die Betriebs- bzw. Funktionsbereitschaft der Mietsache wird TDG Canon während der Vertragslaufzeit entsprechend den Bestimmungen für Serviceleistungen für Hardware (Abschnitt D) mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass TDG Canon die Beseitigung der von ihr zu vertretenden Störungen schuldet. Hierfür sowie für sonstige Serviceleistungen gelten die Bestimmungen aus Abschnitt D Ziff. 1, 2, 3.3 bis 3.7 und 5 entsprechend. Für Mängel- Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche des Vertragspartners in Zusammenhang mit Serviceleistungen (einschließlich Besonderen Serviceleistungen im Sinne von Abschnitt D Ziff. 5) gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts C.
1.6. Die Verantwortung für die Auswahl der Mietsache (einschließlich der durch ihren Einsatz herbeizuführenden Leistungsergebnisse) liegt beim Vertragspartner. Er wählt diese aufgrund seiner fachlichen und funktionalen Anforderungen eigenständig aus, es sei denn, eine diesbezügliche Beratung durch TDG Canon wurde ausdrücklich vereinbart.
1.7. TDG Canon ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Miete Neusysteme zu überlassen. Die Mietsache kann aus system- oder wartungstechnischen Gründen von TDG Canon durch ein gleich- oder höherwertiges Hardware-System ersetzt werden.
1.8. TDG Canon liefert die Mietsache gegen gesonderte Vergütung an den im Vertragsschein angegebenen Aufstellungsort und stellt sie dem Vertragspartner zur vertragsgemäßen Nutzung zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Leistungen wie Netzanschluss, Analyse-, Planungs- und hiermit verbundene Schulungs- und Beratungsleistungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten und richten sich nach Abschnitt D Ziff. 5. Soweit der Kunde die Lieferung nicht zum vereinbarten Termin entgegennimmt oder sich der Kunde aus einem anderen Grund im Annahmeverzug befindet, ist Canon berechtigt, die vereinbarten Lieferkosten erneut in Rechnung zu stellen oder mindestens eine Pauschale von € 30,00/ Gerät und erneutem Zustellversuch zu berechnen.
1.9. Aufwendungen, die durch vorher nicht vereinbarte spezielle Transportarten, wie z. X. Xxxx, Gabelstapler, sowie durch Arbeiten am Aufstellungsort oder an der Mietsache aufgrund besonderer baulicher Gegebenheiten entstehen, trägt der Vertragspartner.
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