Common use of Xxxxxxxxx Bestimmungen Clause in Contracts

Xxxxxxxxx Bestimmungen. Art. 273a 1 Dient die gemietete Xxxxx als Wohnung der Familie, so kann auch der Ehegatte des Mieters die Kündigung anfechten, die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen oder die übrigen Rechte ausüben, die dem Mieter bei Kündigung zustehen. 2 Vereinbarungen über die Erstreckung sind nur gültig, wenn sie mit beiden Ehegatten abgeschlossen werden. 3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinn- gemäss.106 Art. 273b 1 Dieser Abschnitt gilt für die Untermiete, solange das Hauptmietver- hältnis nicht aufgelöst ist. Die Untermiete kann nur für die Dauer des Hauptmietverhältnisses erstreckt werden. 2 Bezweckt die Untermiete hauptsächlich die Umgehung der Vor- schriften über den Kündigungsschutz, so wird dem Untermieter ohne Rücksicht auf das Hauptmietverhältnis Kündigungsschutz gewährt. Wird das Hauptmietverhältnis gekündigt, so tritt der Vermieter anstel- le des Mieters in den Vertrag mit dem Untermieter ein. Art. 273c 1 Der Mieter kann auf Rechte, die ihm nach diesem Abschnitt zuste- hen, nur verzichten, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. 2 Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

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Samples: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)

Xxxxxxxxx Bestimmungen. Art. 273a 1 Dient die gemietete Xxxxx als Wohnung der Familie, so kann auch der Ehegatte des Mieters die Kündigung anfechten, die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen oder die übrigen Rechte ausüben, die dem Mieter bei Kündigung zustehen. 2 Vereinbarungen über die Erstreckung sind nur gültig, wenn sie mit beiden Ehegatten abgeschlossen werden. 3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinn- gemäss.106 gemäss.104 Art. 273b 1 Dieser Abschnitt gilt für die Untermiete, solange das Hauptmietver- hältnis nicht aufgelöst ist. Die Untermiete kann nur für die Dauer des Hauptmietverhältnisses erstreckt werden. 2 Bezweckt die Untermiete hauptsächlich die Umgehung der Vor- schriften über den Kündigungsschutz, so wird dem Untermieter ohne Rücksicht auf das Hauptmietverhältnis Kündigungsschutz gewährt. Wird das Hauptmietverhältnis gekündigt, so tritt der Vermieter anstel- le des Mieters in den Vertrag mit dem Untermieter ein. Art. 273c 1 Der Mieter kann auf Rechte, die ihm nach diesem Abschnitt zuste- hen, nur verzichten, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. 2 Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

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Samples: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)

Xxxxxxxxx Bestimmungen. Art. 273a 1 Dient die gemietete Xxxxx als Wohnung der Familie, so kann auch der Ehegatte des Mieters die Kündigung anfechten, die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen oder die übrigen Rechte ausüben, die dem Mieter bei Kündigung zustehen. 2 Vereinbarungen über die Erstreckung sind nur gültig, wenn sie mit beiden Ehegatten abgeschlossen werden. 3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinn- gemäss.106 sinnge- mäss.106 Art. 273b 1 Dieser Abschnitt gilt für die Untermiete, solange das Hauptmietver- hältnis nicht aufgelöst ist. Die Untermiete kann nur für die Dauer des Hauptmietverhältnisses erstreckt werden. 2 Bezweckt die Untermiete hauptsächlich die Umgehung der Vor- schriften Vorschrif- ten über den Kündigungsschutz, so wird dem Untermieter ohne Rücksicht Rück- sicht auf das Hauptmietverhältnis Kündigungsschutz gewährt. Wird das Hauptmietverhältnis gekündigt, so tritt der Vermieter anstel- le anstelle des Mieters Mie- ters in den Vertrag mit dem Untermieter ein. Art. 273c 1 Der Mieter kann auf Rechte, die ihm nach diesem Abschnitt zuste- henzustehen, nur verzichten, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. 2 Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

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Samples: Bundesgesetz, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)

Xxxxxxxxx Bestimmungen. Art. 273a 1 Dient die gemietete Xxxxx als Wohnung der Familie, so kann auch der Ehegatte des Mieters die Kündigung anfechten, die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen oder die übrigen Rechte ausüben, die dem Mieter bei Kündigung zustehen. 2 Vereinbarungen über die Erstreckung sind nur gültig, wenn sie mit beiden Ehegatten abgeschlossen werden. 3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinn- gemäss.106 gemäss.99 Art. 273b 1 Dieser Abschnitt gilt für die Untermiete, solange das Hauptmietver- hältnis nicht aufgelöst ist. Die Untermiete kann nur für die Dauer des Hauptmietverhältnisses erstreckt werden. 2 Bezweckt die Untermiete hauptsächlich die Umgehung der Vor- schriften über den Kündigungsschutz, so wird dem Untermieter ohne Rücksicht auf das Hauptmietverhältnis Kündigungsschutz gewährt. Wird das Hauptmietverhältnis gekündigt, so tritt der Vermieter anstel- le des Mieters in den Vertrag mit dem Untermieter ein. Art. 273c 1 Der Mieter kann auf Rechte, die ihm nach diesem Abschnitt zuste- hen, nur verzichten, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. 2 Abweichende Vereinbarungen sind nichtig. 96 SR 272 97 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 98 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 99 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

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Samples: Obligation Law, Obligation Law