Benützung Musterklauseln

Benützung. A. Diese den Gegenstand der Vereinbarung bildende Benützungseinräumung ist in einer einen wesentlichen Vertragsbestandteil bildenden Planunterlage maßstabsgerecht dargestellt. Aus dieser Planunterlage müssen sowohl die katastermäßige Darstellung der berührten bundeseigenen Grundstücke als auch die Art und der Umfang der vertragsgegenständlichen Benützung ersichtlich sein. Die Planunterlage ist für beide Vertragspartner verbindlich. Jede von dieser Planunterlage bzw. vom in Vertragspunkt I beschriebenen Benützungsumfang abweichende Änderung ist in einer gesonderten Planunterlage darzustellen und bedarf der neuerlichen schriftlich zu erteilenden Zustimmung der Vertragsgeberin. Diese Zustimmung kann bei sachlich geringfügigen Änderungen durch Vidierung der jeweiligen Änderungspläne erfolgen. Darüber hinaus ist jede Veränderung der Bodensubstanz, die Entnahme von Erde, Lehm, Sand, Steinen und dgl. sowie jedwede Veränderung der Geländeform (Geländeanschüttungen, Abtragungen, Planierungen, Uferkorrekturen und dgl.) unzulässig, soweit derartige Maßnahmen nicht vom eingeräumten Nutzungsrecht umfasst sind. Bei der Durchführung von Bauarbeiten auf öffentlichem Wassergut oder in dessen Nahbereich, sind allfällige, bereits für andere Nutzungen bestimmte Flächen in einem dem Zweck entsprechenden Zustand zu erhalten bzw. ordnungsgemäß gegen die Benützung abzusichern und nach Abschluss der Bauarbeiten ordnungsgemäß instand zu setzen sowie diese Flächen von jeglichen Ablagerungen (Baustoffe, Aushubmaterial, etc.) zu säubern. B. Der Vertragsnehmer ist allein Halter des Weges im Sinne des § 1319a ABGB und er verpflichtet sich, sämtliche Verkehrssicherungspflichten wahrzunehmen. Eigentumserwerb nach § 418 ABGB und die Verbücherung der Vertragsrechte wird ausgeschlossen. Der Vertragsnehmer verpflichtet sich weiters, a) auf seine Kosten den Weg auf Dauer des Bestandes zu erhalten, b) den auf Bundesgrund bestehenden Uferbewuchs / Baumbestand, soweit dieser den Weg und /oder dessen Benützer gefährden könnte, regelmäßig zu kontrollieren und im Bedarfsfall bruchgefährdete Äste und bruch- bzw. umsturzgefährdete Bäume auf eigene Kosten und im Einvernehmen mit dem jeweiligen Gemeindewaldaufseher zu entfernen. c) am Weg und an sonstigen Gefahrenstellen erforderliche (ausreichend hohe und leicht entfernbare) Absturzsicherungen anzubringen und diese auf Dauer instandzuhalten. d) den Weg ordnungsgemäß zu erhalten und dafür zu sorgen, dass er unter Bedachtnahme auf die durch Witterungsver...
Benützung. Vor Eröffnung des allgemeinen Fahrradverkehrs hat der Berechtigte die Weganlage auf seine alleinigen Kosten in einen für die beabsichtigte Benützung tauglichen Zustand zu versetzen und sie während der ge- samten Vertragsdauer in einem solchen Zustand zu erhalten. Insbesondere sind die erforderlichen Ver- kehrssicherungsmaßnahmen durch Aufstellen der entsprechenden Straßenverkehrszeichen zu setzen.
Benützung. 1.1 Parking für Motorfahrzeuge mit mehr als 600 m² Grundfläche dürfen zu keinen anderen Zwecken verwendet werden. 1.2 In nicht öffentlichen Parkings darf beim Abstellplatz zusätzlich Material gemäss Ziffer 2.1 abgestellt werden. 1.3 In Parkings darf kein offenes Licht oder Feuer verwendet werden. Kühlgeräte sowie Heizapparate mit offenen Glühkörpern sind nicht zulässig. Treibstoffe dürfen nicht gelagert oder umgefüllt werden. Reparatur- und Unterhaltsarbeiten sind verboten.
Benützung. A. Diese den Gegenstand der Vereinbarung bildende Benützungseinräumung ist in einer einen wesentlichen Vertragsbestandteil bildenden Planunterlage maßstabsgerecht dargestellt. Aus dieser Planunterlage müssen sowohl die katastermäßige Darstellung der berührten bundeseigenen Grundstücke als auch die Art und der Umfang der vertragsgegenständlichen Benützung ersichtlich sein. Die Planbeilage ist für beide Vertragspartner verbindlich. Jede von dieser Planunterlage bzw. vom in Vertragspkt. I beschriebenen Benützungsumfang abweichende Änderung ist in einer gesonderten Planbeilage darzustellen und bedarf der neuerlichen schriftlich zu erteilenden Zustimmung der Vertragsgeberin. Diese Zustimmung kann bei sachlich geringfügigen Änderungen durch Vidierung der jeweiligen Änderungspläne erfolgen. Darüber hinaus ist jede Veränderung der Bodensubstanz, die Entnahme von Erde, Lehm, Sand, Steinen und dgl. sowie jedwede Veränderung der Geländeform (Geländeanschüttungen, Abtragungen, Planierungen, Uferkorrekturen und dgl.) und des Uferbewuchses sowie die Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern unzulässig, soweit derartige Maßnahmen nicht vom eingeräumten Nutzungsrecht umfasst sind. Falls für die Durchführung von Bauarbeiten das öffentliche Wassergut benützt werden muss, sind allfällige, für den öffentlichen Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmte Flächen in einem dem Zweck entsprechenden Zustand zu erhalten bzw. ordnungsgemäß gegen die Benützung abzusichern und nach Abschluss der Bauarbeiten ordnungsgemäß instandzusetzen. B. Der Vertragsnehmer ist allein Halter des Weges im Sinne des § 1319a ABGB und verpflichtet, sämtliche Verkehrssicherungspflichten wahrzunehmen. Der Vertragsnehmer verpflichtet sich,
Benützung. Xxxxxxxxxxxxxxx 0 0000 Xxxxxxxxx 044 844 30 80 xxxx@xxx-xxxxxxxxx.xx Die Darlehensnehmerin kann das Darlehen nach ihrem eigenen Ermessen in einem Betrag beim Darlehensgeber/der Darlehensgeberin abrufen.
Benützung. Für die Benützung der übergebenen Unterlagen gilt Art. 10 BayArchivG mit folgenden Maß- gaben:
Benützung. Dem Veranstalter stehen die Benützung des Saales im erforderlichen Umfang sowie an den gesamten Saaleinrichtungen und Anlagen offen. Sie umfassen ◾ Räumlichkeit ◾ Bühne samt Belichtungs- und Mikrofonanlagen ◾ Office samt zugehörigen Anlagen ◾ Bestuhlung ◾ Toilettenanlagen des Restaurantbetriebes Der Veranstalter hat dem Mieter den Veranstaltungsverantwortlichen bis spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung bekannt zu geben. Dekorationen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Mieter angebracht werden. Die Dekoration ist durch die Feuerpolizei abzunehmen. Nägel, Schrauben, Heftklammern usw. sind als Befes- tigungsmittel an Mobilien, Wänden, Böden und Decken nicht gestattet. Alle Dekorationen, ein- schliesslich deren Befestigungen und Klebstreifenrückstände sind nach der Veranstaltung zu entfernen. Die Räumlichkeiten und die Anlagen sind vom Veranstalter wie angetreten wieder zurückzuge- ben.

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  • Nutzung Das Leihgerät darf nur für unterrichtliche Zwecke (z.B. (Fern-)Unterricht, Unterrichtsvor- und Nachbereitung, Schulprojekte, …) genutzt werden. Eine Nutzung für private Zwecke ist nicht erlaubt.

  • Zielsetzung 1. Die Parteien verpflichten sich, ihre futtermittelrechtlichen Vorschriften anzuglei- chen, um den Handel in diesem Bereich zu erleichtern. 2. Das Verzeichnis der Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen, für die die Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften der Parteien nach Auffassung der Parteien zu vergleichbaren Ergebnissen führen, sowie gegebenenfalls das Verzeichnis der ent- sprechenden Rechtsvorschriften sind in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt. 2.bis 32 Abweichend von Artikel 1 des Abkommens gilt dieser Anhang für alle Erzeugnisse, die unter die in Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 2 fallen. 3. Die Parteien schaffen die Grenzkontrollen für die Erzeugnisse oder Erzeugnis- gruppen gemäss der in Absatz 2 genannten Anlage 1 ab.

  • Voraussetzung Die Auftragserteilung für das UnionDepot im Online-Banking setzt einen wirksam zustande gekommenen Depotvertrag gemäß Ziffer 2.1 der Bedingungen für UnionDepots voraus.

  • Aussetzung Microsoft ist berechtigt, die Nutzung eines Onlinedienstes auszusetzen, ohne diese Vereinbarung zu beenden, und zwar während des Zeitraums eines wesentlichen Verstoßes, wenn Microsoft vernünftigerweise davon ausgeht, dass der Kunde für diesen Verstoß verantwortlich ist. Microsoft wird dem Kunden eine angemessene Nachricht zukommen lassen, bevor ein Onlinedienst ausgesetzt wird, wenn dies begründet ist.

  • Voraussetzungen Die Bank bietet MeinInvest nur natürlichen Personen mit Wohnsitz

  • Grundstücksbenutzung 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. 14.2. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu be- nachrichtigen. 14.3. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen aus- schließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen. 14.4. Wird der Netzanschlussvertrag beendet, so hat der Anschlussnehmer, der Grundstückseigentümer ist, die auf seinen Grundstü- cken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Dies gilt bei einer Einstellung der Anschlussnutzung entsprechend für den Anschlussnutzer, der Grundstückseigentümer ist. 14.5. Muss zum Netzanschluss des Grundstücks ein Druckregler oder eine besondere Absperreinrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist. Wird das Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer den Druckregler noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sein denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. 14.6. Der Anschlussnehmer, der zugleich Grundstückseigentümer ist, wird auf Wunsch des Netzbetreibers einen Dienstbarkeitsver- trag abschließen, auf dessen Basis er dem Netzbetreiber die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grund- buch bewilligt. Sofern der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, wird er auf Wunsch des Netzbetreibers die Zu- stimmung des Grundstückseigentümers zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages und der Bewilligung zur Eintragung der be- schränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch beibringen. Mit Eintragung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch zahlt der Netzbetreiber dem Grundstückseigentümer eine einmalige Entschädigung nach den allgemeinen Entschädigungssätzen. Die Kosten für die Eintragung trägt der Netzbetreiber. 14.7. Verändern sich die Eigentumsverhältnisse am angeschlossenen Objekt nachträglich in der Art und Weise, dass der Netzan- schluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die Kosten der Umverlegung zu tragen, wenn der Dritte berechtigt die Umverlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert. 14.8. Die vorstehenden Absätze gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und –flächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststel- lung für den Bau von öffentlichen Verkehrsflächen und –wegen bestimmt sind.

  • Streitschlichtung 17.1. Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingerichtet. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ 17.2. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung sollen am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Xxxxxxxxxxx, Xxxx 0000, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx die im Grundbuch von Nächstneuendorf Blatt 436 eingetragenen Grundstücke, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 186, Gemarkung Nächstneuendorf, Flur 1, Flurstück 571, Wulzenweg, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 541 m2, 1 j, 1 k, 1 l, 1 m, 1 n, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 2.409 m2 versteigert werden. Der Verkehrswert ist für das Flurstück 575 auf 156.000,00 EUR und für das Flurstück 571 auf 2.200,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.03.2003 und 15.12.2005 eingetragen worden. Die Grundstücke befinden sich in Xxxxxxxxxx 0 a - 1 n (Flur­ stück 575) und Wulzenweg (Flurstück 571) in 15806 Nächst Neuendorf. Sie sind unbebaut. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 53/02 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Grundbuch von Babelsberg Blatt 5030 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 4, Gemarkung Babelsberg, Flur 16, Flurstück 10/3, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Schlaatzweg, groß: 7.847 m2 versteigert werden. Das Grundstück ist mit einem Verwaltungsgebäude (Baujahr et­ wa 1960 - 1980), einem Mehrzweckgebäude (Baujahr etwa 1960 - 1980) und einer Werkhalle (Baujahr etwa 1960 - 1980) bebaut. Es bestehen erhebliche Bauschäden. Die Baulichkeiten sind als Ruinen zu bewerten. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 28.06.2011 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf 680.000,00 EUR. AZ: 2 K 208/11 Im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Wohnungsgrundbuch von Geltow Blatt 2458 eingetragene Wohnungseigentum, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 387,39/1000 Miteigentumsanteil an dem Grund­ stück Gemarkung Geltow, Flur 10, Flurstück 318, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; Waldfläche, Nadelwald: Am Ufer 48, 1.699 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Woh­ nung im Keller, Xxxxxxxxxx Xx. 0 des Aufteilungs­ planes; mit Keller und Wirtschaftsraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes, versteigert werden. Die Wohnung liegt in einem Einfamilienwohnhaus als „Huf- Xxxxxxxxxxxx 0000“ xx xxxxxxxx Xxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx mit Bootssteganlage (Baujahr etwa 1993). Es handelt sich um eine Wohnung als „Einlieger“ aus zwei Ebenen im Erd- und Keller­ geschoss nebst Terrasse und Hauswirtschaftsraum. Die Gesamt­ fläche beträgt etwa 92 m2 (etwa 56 m2 im KG und etwa 36 m2 im EG). Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 14.03.2012 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf insgesamt 180.000,00 EUR. Das Objekt ist vermietet. AZ: 2 K 80/12

  • Umsetzung Der Arzt führt mit den Patienten, bei denen im Vorsorgeprogramm eine gesicherte Diagnose eines LUTS diagnostiziert wurde, eine besonders ausführliche Nachsorge durch. Diese hat das Ziel, die individuelle Situation des Patienten zu erfahren und bei einer ggf. erforderlichen Anpassung der Therapie ausreichend zu berücksichtigen. Die Nachsorge findet insbesondere zu folgenden Aspek- ten statt: • Der Arzt soll ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch führen. Um eine hohe Compliance des Patienten zu erreichen, soll der Arzt das Konzept des Shared Decision Making1 anwenden: • Der Arzt zeigt dem Patienten verschiedene Handlungs- bzw. Behandlungsoptionen auf. Da- bei achtet der Arzt darauf, dass er dem Patienten die verschiedenen Optionen vollständig, laienverständlich und für den Patienten nachvollziehbar vermittelt. • Durch das Arzt-Patienten-Gespräch soll der Patient ausreichendes Wissen über seine Krankheit erlangen, sodass er in der Lage ist, die von ihm präferierte Behandlungsoption in Abstimmung mit dem Arzt zu wählen. • Der Arzt erörtert mit dem Patienten umfassend dessen Umgang mit der Erkrankung und das Gelingen der Alltagsbewältigung seit der Diagnosestellung. 1 Klemperer, D.; (2014): Partizipation in der Gesundheitsversorgung: Shared Dicision Making. Erschienen in: Ar- chiv Nr. 2/2014 Partizipation in der sozialen Arbeit: Xxxxx oder Empowerment? • Der Arzt interpretiert das durch den Patienten geführte Miktionstagebuch und bespricht die Er- gebnisse mit dem Patienten. • Der Arzt führt in leichten Fällen eine symptomatische Behandlung durch.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.