Benützung Musterklauseln

Benützung. A. Diese den Gegenstand der Vereinbarung bildende Benützungseinräumung ist in einer einen wesentlichen Vertragsbestandteil bildenden Planunterlage je Einzelfall / Wegabschnitt maßstabsgerecht dargestellt. Aus dieser Planunterlage müssen sowohl die katastermäßige Darstellung der berührten bundeseigenen Grundstücke als auch die Art und der Umfang der vertragsgegenständlichen Benützung ersichtlich sein. Die Planunterlage ist für beide Vertragspartner verbindlich. Jede von dieser Planunterlage bzw. vom in Vertragspkt. I beschriebenen Benützungsumfang abweichende Änderung ist in einer gesonderten Planunterlage darzustellen und bedarf der neuerlichen schriftlich zu erteilenden Zustimmung der Vertragsgeberin. Diese Zustimmung kann bei sachlich geringfügigen Änderungen durch Vidierung der jeweiligen Änderungspläne erfolgen. Darüber hinaus ist jede Veränderung der Bodensubstanz, die Entnahme von Erde, Lehm, Sand, Steinen und dgl. sowie jedwede Veränderung der Geländeform (Geländeanschüttungen, Abtragungen, Planierungen, Uferkorrekturen und dgl.) unzulässig, soweit derartige Maßnahmen nicht vom eingeräumten Nutzungsrecht umfasst sind. Bei der Durchführung von Bauarbeiten auf öffentlichem Wassergut oder in dessen Nahbereich, sind allfällige, bereits für andere Nutzungen bestimmte Flächen in einem dem Zweck entsprechenden Zustand zu erhalten bzw. ordnungsgemäß gegen die Benützung abzusichern und nach Abschluss der Bauarbeiten ordnungsgemäß instandzusetzen sowie diese Flächen von jeglichen Ablagerungen (Baustoffe, Aushubmaterial, etc.) zu säubern.
Benützung. 1.1 Parking für Motorfahrzeuge mit mehr als 600 m² Grundfläche dürfen zu keinen anderen Zwecken verwendet werden.
Benützung. 4. Vor Eröffnung des allgemeinen Fahrradverkehrs hat der Berechtigte die Weganlage auf seine alleinigen Kosten in einen für die beabsichtigte Benützung tauglichen Zustand zu versetzen und sie während der ge- samten Vertragsdauer in einem solchen Zustand zu erhalten. Insbesondere sind die erforderlichen Ver- kehrssicherungsmaßnahmen durch Aufstellen der entsprechenden Straßenverkehrszeichen zu setzen.
Benützung. Dem Veranstalter stehen die Benützung des Saales im erforderlichen Umfang sowie an den gesamten Saaleinrichtungen und Anlagen offen. Sie umfassen ◾ Räumlichkeit ◾ Bühne samt Belichtungs- und Mikrofonanlagen ◾ Office samt zugehörigen Anlagen ◾ Bestuhlung ◾ Toilettenanlagen des Restaurantbetriebes Der Veranstalter hat dem Mieter den Veranstaltungsverantwortlichen bis spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung bekannt zu geben. Dekorationen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Mieter angebracht werden. Die Dekoration ist durch die Feuerpolizei abzunehmen. Nägel, Schrauben, Heftklammern usw. sind als Befes- tigungsmittel an Mobilien, Wänden, Böden und Decken nicht gestattet. Alle Dekorationen, ein- schliesslich deren Befestigungen und Klebstreifenrückstände sind nach der Veranstaltung zu entfernen. Die Räumlichkeiten und die Anlagen sind vom Veranstalter wie angetreten wieder zurückzuge- ben.
Benützung. Für die Benützung der übergebenen Unterlagen gilt Art. 10 BayArchivG mit folgenden Maß- gaben:
Benützung. A. Diese den Gegenstand der Vereinbarung bildende Benützungseinräumung ist in einer einen wesentlichen Vertragsbestandteil bildenden Planunterlage maßstabsgerecht dargestellt. Aus dieser Planunterlage müssen sowohl die katastermäßige Darstellung der berührten bundeseigenen Grundstücke als auch die Art und der Umfang der vertragsgegenständlichen Benützung ersichtlich sein. Die Planbeilage ist für beide Vertragspartner verbindlich. Jede von dieser Planunterlage bzw. vom in Vertragspkt. I beschriebenen Benützungsumfang abweichende Änderung ist in einer gesonderten Planbeilage darzustellen und bedarf der neuerlichen schriftlich zu erteilenden Zustimmung der Vertragsgeberin. Diese Zustimmung kann bei sachlich geringfügigen Änderungen durch Vidierung der jeweiligen Änderungspläne erfolgen. Darüber hinaus ist jede Veränderung der Bodensubstanz, die Entnahme von Erde, Lehm, Sand, Steinen und dgl. sowie jedwede Veränderung der Geländeform (Geländeanschüttungen, Abtragungen, Planierungen, Uferkorrekturen und dgl.) und des Uferbewuchses sowie die Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern unzulässig, soweit derartige Maßnahmen nicht vom eingeräumten Nutzungsrecht umfasst sind. Falls für die Durchführung von Bauarbeiten das öffentliche Wassergut benützt werden muss, sind allfällige, für den öffentlichen Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmte Flächen in einem dem Zweck entsprechenden Zustand zu erhalten bzw. ordnungsgemäß gegen die Benützung abzusichern und nach Abschluss der Bauarbeiten ordnungsgemäß instandzusetzen. - auf seine Kosten den Weg auf Dauer des Bestandes zu erhalten, - den auf Bundesgrund bestehenden Uferbewuchs, soweit dieser den Weg und /oder dessen Benützer gefährden könnte, regelmäßig zu kontrollieren und im Bedarfsfall bruchgefährdete Äste und bruch- bzw. umsturzgefährdete Bäume auf eigene Kosten zu entfernen, - am Weg und an sonstigen Gefahrenstellen erforderliche (vor allem ausreichend hohe) Absturzsicherungen anzubringen und diese auf Dauer instandzuhalten, - den Weg ordnungsgemäß zu erhalten und dafür zu sorgen, dass er unter Bedachtnahme auf die durch Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände gefahrlos benützbar ist. Er hat auftretende Schäden am Weg oder für den Verkehr gefährliche Stellen jeweils unverzüglich auszubessern und nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass er sämtliche Kosten der Herstellung aller Vorkehrungen für die Sicherheit des Weges und ihrer Benützer sowie der zur Aufrechterhaltung der durch den vertra...
Benützung. Xxxxxxxxxxxxxxx 0 0000 Xxxxxxxxx 044 844 30 80 xxxx@xxx-xxxxxxxxx.xx Die Darlehensnehmerin kann das Darlehen nach ihrem eigenen Ermessen in einem Betrag beim Darlehensgeber/der Darlehensgeberin abrufen.

Related to Benützung

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und