Xxxxxxxxxxxx und Lieferfrist Musterklauseln

Xxxxxxxxxxxx und Lieferfrist. 4.1 Liefertermine und Lieferfristen betragen – mangels ausdrücklicher gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung für den jeweiligen Einzelfall – in der Regel 30 Tage. 4.2 Werden Lieferfristen vereinbart, so beginnen sie mit der Auftragsbestätigung gemäß Pkt. 2.4 oder im Falle einer vereinbarten Vorleistungsverpflichtung des Kunden frühestens mit deren Erfüllung zu laufen. Als Vorleistungsverpflichtungen kommen beispielsweise weitere Spezifikationen, Bankgarantien und Akkreditive, die Leistung von Anzahlungen etc. in Betracht. 4.3 In jedem Fall wird die Lieferfrist durch alle von den Parteien unverschuldeten und vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie insbesondere höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Arbeitskonflikte, unvorhergesehene Betriebsstörungen, unvorhergesehene Schwierigkeiten in der Beschaffung von Roh- und Hilfsmaterialien oder betreffend der Energiezufuhr, bei Vorliegen von Fehlproduktion oder Fehlausführungen, behördliche Eingriffe, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, um die Dauer der Hinderung verlängert. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls, wenn die oben genannten Umstände beim Produzenten oder bei Unterlieferanten eintreten. In diesem Falle informieren wir den Kunden über den Beginn sowie das Ende des jeweiligen Hindernisses zeitnahe. 4.4 Bei nachträglich vereinbarten Änderungen und Spezifikationen verlängert sich die Lieferfrist ebenfalls angemessen. Wir sind zudem jedenfalls berechtigt, die durch die Änderung anfallenden zusätzlichen Lieferkosten nach ausdrücklicher Bekanntgabe an den Kunden zu verrechnen. 4.5 Sofern FAKRO schuldhaft wesentliche Lieferfristen überschreitet, hat der Kunde das Recht eine angemessene Nachfrist zu setzen, die zumindest 14 Werktage umfassen muss. Wird von uns innerhalb der Nachfrist nicht geliefert, so hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
Xxxxxxxxxxxx und Lieferfrist. 4.1 Liefertermine und Lieferfristen werden schriftlich vereinbart und können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Liefertermine und –fristen gelten mit Anzeige der Auslieferungsbereitschaft als eingehalten. Wenn der Käufer auf Anforderung die zur Auftragsausführung erforderlichen Angaben oder die erforderlichen Genehmigungen bzw. Freigabe, insbesondere von Plänen, nicht zur Verfügung stellt, verlängern sich Liefertermine und -fristen um den entsprechenden Zeitraum. 4.2 Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe Ziffer 7 dieser AGB beschränkt. 4.3 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir ihm für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Netto-Preises der Liefergegenstände, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Netto-Preises der Liefergegenstände berechnen. Der Vertragspartner kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder niedriger als die Pauschale sind. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Verkäufers bleiben hiervon unberührt. 4.4 Höhere Gewalt (unvorhergesehene, vom Verkäufer unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen) oder Betriebsstörungen, sowohl beim Verkäufer wie bei seinen Lieferanten, die der Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand bei Fälligkeit zu liefern, verlängern Liefertermine und -fristen um die Dauer der Behinderung. Führen solche Störungen zu einer Verzögerung von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Xxxxxxxxxxxx und Lieferfrist a) Die Lieferfrist beginnt erst nach Erhalt der Anzahlung sowie Klärung aller technischen und kaufmännischen Details und nach Eingang der vom Besteller bestätigten Konstruktionspläne zu laufen. INNOWELD-Metallverarbeitung GmbH Bankverbindung: Telefon: +43(0)3852/5412 ISO 9001 ⇒ TÜV Bayern Landesgesellschaft Industriepark Sparkasse Mürzzuschlag Fax- Verkauf: +43(0)3852/5412-25 X-0000 Xxxxxxxxxxxx - Xxxxxxxxxx Kto. 0695 (BLZ 20828) Fax- Einkauf: +43(0)3852/5412-22 e-mail: xxxxxx@xxxxxxxx.xx Gerichtsstand: Xxxxxxxxxxxx Xxxxxx XXX-Xx. XXX00000000 Xxxxxxxxxx: FN 66820 s Homepage: xxx.xxxxxxxx.xx b) Die Einhaltung des Liefertermins und der Lieferfrist ist von der Einhaltung aller Leistungen des Bestellers abhängig, die er vor Lieferung vereinbarungsgemäß zu erbringen hat. c) Höhere Gewalt und sonstige unserer Einflussnahme und der Einflussnahme unserer Vorlieferanten nicht unterliegende Behinderung der Erzeugung oder Ablieferung verlängern die Lieferfrist und verschieben den Liefertermin, ohne dass der Besteller hieraus irgendwelche Rechtsansprüche ableiten könnte. d) Eine für den Fall der Überschreitung der Lieferfrist oder des Liefertermins vereinbarte Konventionalstrafe kann vom Besteller nur dann gefordert werden, wenn uns nachweisbar ein von uns zu vertretendes Verschulden am Lieferverzug trifft. Die Konventionalstrafe kann dabei 5% des Wertes der verspäteten Lieferung bzw. Teillieferung bzw. des vereinbarten Werklohnes nicht überschreiten. e) Im Falle eines von und zu vertretenden Leistungsverzuges kann der Besteller nur Erfüllung verlangen. Anderweitige unter welchem Titel immer erhobene Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung. f) Falls Zu- oder Vorlieferanten uns gegenüber im Erfüllungsverzug sind, steht es uns frei, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Besteller hieraus irgendwelche Ansprüche erwachsen.

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  • Lieferfrist 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.

  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Preise und Versandkosten Sämtliche Preise verstehen sich inklusive Umsatzsteuer. Hinzu kommen noch die jeweils gesondert ausgewiesenen Kosten für Verpackung und Versand, soweit nicht Abholung durch Sie an unserem Geschäftssitz vereinbart wird.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

  • Was ist nicht versichert? Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung