Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Bei- trag. 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Bei- trag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
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