Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ab- schluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginn. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, be- ginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre- ten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung Für KFZ Dienstleistungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ab- schluss Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Vertrages Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, jedoch nicht vor dem im Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginngilt als erster Beitrag nur die erste Rate des Jahresbeitrags.
9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, be- ginnt beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre- tenzurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb)
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. 9.1 C1-2.1. Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ab- schluss Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungs- schein Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
9.2 C1-2.2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, be- ginnt beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
9.3 C1-2.3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre- tenzurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Samples: E Bike and Bicycle Insurance Terms, E Bike and Bicycle Insurance Terms
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. 9.1 (1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Versicherungsnehmer hat einen einmaligen Beitrag wird oder, wenn laufende Bei- träge vereinbart sind, den ersten Beitrag unverzüglich nach Ab- schluss Ablauf von zwei Wo- chen nach Zugang des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungs- schein angegebenen VersicherungsbeginnVersicherungsscheins zu zahlen.
9.2 (2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitigrechtzei- tig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, be- ginnt beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre- ten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. 9.1 9.1. Der erste oder einmalige Beitrag wird ist, abweichend von der gesetzli- chen Regelung gemäß § 33 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz, nach Zugang des Versicherungsscheins fällig und ist unverzüglich nach Ab- schluss des Vertrages fälligzu zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten, im Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsschein angegebe- nen Versicherungsbeginn.
9.2 9.2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, be- ginnt beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig. Für Versicherungsfälle, kann die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer vom Vertrag zurücktre- ten, solange der Beitrag nur dann nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktretenzur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch einen auffälligen Hin- weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. 9.1 8.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ab- schluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginn.
9.2 8.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, be- ginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
9.3 8.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre- ten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Samples: Sv Vereinspolice
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. 9.1 B1-2.1. Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ab- schluss Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungs- schein Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
9.2 B1-2.2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, be- ginnt beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsneh- mer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
9.3 B1-2.3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer Ver- sicherer vom Vertrag zurücktre- tenzurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktretenzurücktre- ten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Samples: Drohnen Kaskoversicherung