Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Zugang des Versiche- rungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrages eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht- zahlung des Beitrages aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 1O.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monats- ersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 1O.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertre- ten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Ziff. 1O.3 und Ziff. 1O.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 1O.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungs- schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 1O.2 Abs. 3 darauf hingewie- sen wurde. 1O.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi- gen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 1O.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungs- fälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Samples: Insurance Agreement
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn nichts anderes vereinbart ist – sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungs- scheins und der Zahlungsaufforderung (sowie nach Ablauf der im Versiche- rungsschein genannten Widerspruchsfrist von 14 Tagen) unverzüglich nach Zugang des Versiche- rungsscheins fälligerfolgt. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tigrechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrages Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht- zahlung Nichtzahlung des Beitrages Beitrags aufmerksam gemacht hat.
9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tigrechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach- weistnachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
1O.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monats- ersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
1O.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertre- ten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Ziff. 1O.3 und Ziff. 1O.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
1O.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungs- schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 1O.2 Abs. 3 darauf hingewie- sen wurde.
1O.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi- gen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 1O.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungs- fälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. 9.1 15.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche- rungsscheins fälligVersicherungsscheins zu zahlen. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitragsals erster Beitrag.
9.2 15.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tigrechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrages Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht- zahlung Nichtzahlung des Beitrages Beitrags aufmerksam gemacht hat.
9.3 15.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tigrechtzeitig, kann der Versicherer Ver- sicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach- weistnachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
1O.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monats- ersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
1O.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertre- ten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Ziff. 1O.3 und Ziff. 1O.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
1O.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungs- schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 1O.2 Abs. 3 darauf hingewie- sen wurde.
1O.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi- gen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 1O.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungs- fälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. 9.1 15.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarun gen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche- rungsscheins fälligVersicherungs scheins zu zahlen. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitragsals erster Beitrag.
9.2 15.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tigrechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrages Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht- zahlung Nichtzahlung des Beitrages Beitrags aufmerksam gemacht hat.
9.3 15.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tigrechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach- weistnachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
1O.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monats- ersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
1O.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertre- ten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Ziff. 1O.3 und Ziff. 1O.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
1O.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungs- schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 1O.2 Abs. 3 darauf hingewie- sen wurde.
1O.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi- gen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 1O.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungs- fälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird ist – unabhängig von dem Beste- hen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach Zugang dem Zeitpunkt des Versiche- rungsscheins fälligver- einbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe- ginns zu zahlen. Ist die Zahlung Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Jahresbeitrags Versicherungsbeginns vor Vertrags- schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Ver- tragsschluss zu zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitragsals erster Beitrag.
9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Ziffer 9.1 Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
9.3 Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach 9.1 maß- gebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tigzu dem nach 9.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrages eintreten, so ist der Versicherer nur dann für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versi- cherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht- zahlung Nichtzahlung des Beitrages Beitrags aufmerksam gemacht hat.
9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag . Die Leistungsfrei- heit tritt jedoch nicht rechtzei- tig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktretenein, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass er die Nichtzahlung Nichtzah- lung nicht zu vertreten hat.
1O.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monats- ersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
1O.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertre- ten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Ziff. 1O.3 und Ziff. 1O.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
1O.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungs- schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 1O.2 Abs. 3 darauf hingewie- sen wurde.
1O.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi- gen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 1O.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungs- fälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. 9.1 11.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versiche- rungsscheins Versicherungs- scheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten JahresbeitragsJahresbei- trags.
9.2 11.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen einmali- gen Beitrag nicht rechtzei- tigrechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrages Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte ge- sonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen auffälli- gen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge Rechtsfol- ge der Nicht- zahlung Nichtzahlung des Beitrages Beitrags aufmerksam gemacht hat.
9.3 11.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen einmali- gen Beitrag nicht rechtzei- tigrechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach- weistVersi- cherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
1O.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monats- ersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
1O.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertre- ten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Ziff. 1O.3 und Ziff. 1O.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
1O.3 12.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungs- schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 1O.2 Abs. 3 darauf hingewie- sen wurde.
1O.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi- genkündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 1O.2 Abs. Ziffer 12.2 Absatz 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten ange- mahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungs- fälleVersiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein VersicherungsschutzVersi- cherungsschutz.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. 9.1 15.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche- rungsscheins fälligVersicherungsscheins zu zahlen. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitragsals erster Beitrag.
9.2 15.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tigrechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrages Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht- zahlung Nichtzahlung des Beitrages Beitrags aufmerksam gemacht hat.
9.3 15.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tigrechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach- weistnachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
1O.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monats- ersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
1O.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertre- ten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Ziff. 1O.3 und Ziff. 1O.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
1O.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungs- schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 1O.2 Abs. 3 darauf hingewie- sen wurde.
1O.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi- gen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 1O.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungs- fälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. 9.1 15.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche- rungsscheins fälligVersicherungsscheins zu zahlen. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitragsals erster Beitrag.
9.2 15.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tigrechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrages Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht- zahlung Nichtzahlung des Beitrages Beitrags aufmerksam gemacht hat.
9.3 15.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tigrechtzeitig, kann der Versicherer Ver- sicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach- weistnachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
1O.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monats- ersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
1O.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertre- ten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Ziff. 1O.3 und Ziff. 1O.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
1O.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungs- schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 1O.2 Abs. 3 darauf hingewie- sen wurde.
1O.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi- gen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 1O.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungs- fälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.hat.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung Für Ärzte Und Zahnärzte
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Zugang Abschluss des Versiche- rungsscheins Ver- sicherungsvertrages fällig, jedoch nicht vor dem Beginn des Versicherungs- schutzes. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tigrechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrages eintreten, ist der Versicherer Versi- cherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht- zahlung Nichtzahlung des Beitrages aufmerksam gemacht hat.
9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tigrecht- zeitig, kann der Versicherer vom Vertrag Versicherungsvertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach- weistnachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
1O.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monats- ersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in 9.4 Wird der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
1O.2 Wird ein Folgebeitrag erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung Versicherungsneh- mer 30 Tage nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerrufs- frist von 2 Wochen und Zugang einer Zahlungsaufforderung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertre- ten vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Ziff. 1O.3 und Ziff. 1O.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
1O.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungs- schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 1O.2 Abs. 3 darauf hingewie- sen wurde.
1O.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi- gen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 1O.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungs- fälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Zugang Abschluss des Versiche- rungsscheins rungsvertrages fällig, jedoch nicht vor dem Beginn des Versicherungsschutzes. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tigrecht- zeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunktdiesem. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrages Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht- zahlung Nichtzahlung des Beitrages Beitrags aufmerksam gemacht hat.
9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tigrecht- zeitig, kann der Versicherer vom Vertrag Versicherungsvertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach- weistnachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
1O.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monats- ersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in 9.4 Wird der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
1O.2 Wird ein Folgebeitrag erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung 30 Tage nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerrufsfrist von zwei Wochen und Zugang einer Zahlungsaufforderung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertre- ten vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigtberech- tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Ziff. 1O.3 und Ziff. 1O.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
1O.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungs- schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 1O.2 Abs. 3 darauf hingewie- sen wurde.
1O.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi- gen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 1O.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungs- fälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des verein- barten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Ver- tragsschluss zu zahlen. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche- rungsscheins fälligVersicherungsscheins zu zahlen. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitragsals erster Beitrag.
9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tigrechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrages Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht- zahlung Nichtzahlung des Beitrages Beitrags aufmerksam gemacht hat.
9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tigrechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange solan- ge der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach- weistnachweist, dass er die Nichtzahlung Nichtzah- lung nicht zu vertreten hat.
1O.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monats- ersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
1O.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertre- ten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Ziff. 1O.3 und Ziff. 1O.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
1O.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungs- schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 1O.2 Abs. 3 darauf hingewie- sen wurde.
1O.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi- gen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 1O.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungs- fälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung