Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. (1) Fälligkeit der Zahlung Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. (»Un- verzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«.) Ist Zahlung des Jahresbei- trags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. (2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie allerdings aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein. Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht ver- schuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
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Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. (1) Fälligkeit der Zahlung Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. (»Un- verzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«.) Ist Zahlung des Jahresbei- trags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
(2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie allerdings aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform (z. B. Brief, Fax, E-E- Mail) oder durch einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein. Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht ver- schuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
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Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. (1) Fälligkeit der Zahlung Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. (»Un- verzüglichUnverzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«.) Ist Zahlung des Jahresbei- trags Jahresbeitrags in Raten vereinbartverein- bart, gilt als erster Beitrag die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
(2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie allerdings aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform (z. z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch einen auffallenden auf- fallenden Hinweis im Versicherungsschein. Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht ver- schuldet verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
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