Common use of Zahlung und Verzug Clause in Contracts

Zahlung und Verzug. 5.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Versorger in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden, fällig. Befindet sich der Kunde gegenüber dem Versorger mit mindestens einer Zahlung in Verzug, kann der Versorger dem Kunden zum Ausgleich von Rechnungen auch eine kürzere Frist setzen als in Satz 1 bestimmt. 5.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen berechtigen den Kunden gegenüber dem Versorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Gleiches gilt, sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum, der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung vom Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. 5.3 Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen hat der Kunde an den Versorger kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Versorger. 5.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Versorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten dem Kunden auch pauschal berechnen. 5.5 Der Kunde ist bei Verschulden verpflichtet, Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückscheck) und Rücklastschriften, die dem Versorger entstehen, Letzterem zu erstatten. Darüber hinaus ist der Versorger berechtigt, seinen diesbezüglichen Aufwand dem Kunden pauschal zu berechnen. 5.6 Gegen Ansprüche des Versorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Vertrag Über Die Lieferung Von Energie, Gas Supply Agreement

Zahlung und Verzug. 5.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Versorger in der Rechnung angegebenen angegebe- nen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden, Kun- den fällig. Befindet sich der Kunde gegenüber dem Versorger mit mindestens einer Zahlung in Verzug, kann der Versorger dem Kunden während des Zeitraums des Verzuges zum Ausgleich von Rechnungen auch eine kürzere Frist setzen als in Satz 1 bestimmtsetzen. 5.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden gegenüber ge- genüber dem Versorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Gleiches gilt, sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum, der Kunde eine Nachprüfung Nachprü- fung der Messeinrichtung vom Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung Nachprü- fung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. 5.3 Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen hat der Kunde an den Versorger kostenfrei kos- tenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang Zahlungsein- gang beim Versorger. 5.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Versorger, wenn er den Kunden erneut zur Zahlung Zah- lung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen dem Versorger entstehenden Kosten dem Kunden auch pauschal berechnen. 5.5 Der Kunde ist bei Verschulden verpflichtet, Bankkosten für ungedeckte Schecks (RückscheckRücks- check) und Rücklastschriften, die dem Versorger entstehen, Letzterem diesem zu erstatten. Darüber hinaus hin- aus ist der Versorger berechtigt, seinen diesbezüglichen Aufwand dem Kunden pauschal zu berechnen. 5.6 Gegen Ansprüche des Versorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen

Zahlung und Verzug. 5.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Versorger in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden, fällig. Befindet sich der Kunde gegenüber dem Versorger mit mindestens einer Zahlung in Verzug, kann der Versorger dem Kunden zum Ausgleich von Rechnungen auch eine kürzere Frist setzen als in Satz 1 bestimmt. 5.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden gegenüber dem Versorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn die ernsthafte Möglichkeit Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Gleiches gilt, sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum, der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung vom Messstellenbetreiber Messstel- lenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. 5.3 Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen hat der Kunde an den Versorger kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Versorger. 5.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Versorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten dem Kunden auch pauschal berechnen. 5.5 Der Kunde ist bei Verschulden verpflichtet, Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückscheck) und Rücklastschriften, die dem Versorger entstehen, Letzterem zu erstatten. Darüber hinaus ist der Versorger Versor- ger berechtigt, seinen diesbezüglichen Aufwand dem Kunden pauschal zu berechnen. 5.6 Gegen Ansprüche des Versorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten festge- stellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen

Zahlung und Verzug. 5.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Versorger in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen 2 Wo- chen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden, fälligfäl- lig. Befindet sich der Kunde gegenüber dem Versorger mit mindestens min- destens einer Zahlung in Verzug, kann der Versorger dem Kunden zum Ausgleich von Rechnungen auch eine kürzere Frist setzen als in Satz 1 bestimmt. 5.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen berechtigen Abschlagsberechnungen be- rechtigen den Kunden gegenüber dem Versorger zum Zahlungsaufschub Zah- lungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Gleiches gilt, sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch Ver- brauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen AbrechnungszeitraumAbrechnungs- zeitraum, der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung vom Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung Nach- prüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. 5.3 Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen hat der Kunde an den Versorger kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Versorger. 5.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Versorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten Be- auftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten dem Kunden auch pauschal berechnen. 5.5 Der Kunde ist bei Verschulden verpflichtet, Bankkosten für ungedeckte un- gedeckte Schecks (Rückscheck) und Rücklastschriften, die dem Versorger entstehen, Letzterem zu erstatten. Darüber hinaus ist der Versorger berechtigt, seinen diesbezüglichen Aufwand dem Kunden pauschal zu berechnen. 5.6 Gegen Ansprüche des Versorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen un- bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen

Zahlung und Verzug. 5.1 6.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Versorger Grundversorger in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden, Zahlungs- aufforderung fällig. Befindet sich der Kunde gegenüber dem Versorger mit mindestens einer Zahlung in Verzug, kann der Versorger dem Kunden zum Ausgleich von Rechnungen auch eine kürzere Frist setzen als in Satz 1 bestimmt. 5.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen berechtigen Abschlagsberechnungen be- rechtigen den Kunden gegenüber dem Versorger Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers bestehtvorliegt. Gleiches gilt, sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen AbrechnungszeitraumAbrechnungszeitraum ist, der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung vom Messstellenbetreiber Messeinrich- tungen verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion Funk- tion des Messgeräts festgestellt ist. 5.3 Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen hat der Kunde an den Versorger kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Versorger. 5.4 6.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der VersorgerGrundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten dem Kunden auch pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarteten Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. 5.5 Der Kunde ist bei Verschulden verpflichtet, Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückscheck) und Rücklastschriften, die dem Versorger entstehen, Letzterem zu erstatten. Darüber hinaus ist der Versorger berechtigt, seinen diesbezüglichen Aufwand dem Kunden pauschal zu berechnen. 5.6 6.3 Gegen Ansprüche des Versorgers Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Grundversorgungsvertrag – Gas

Zahlung und Verzug. 5.1 Rechnungen und Abschläge werden 8.1 Zahlungen des Kunden sind für die Betreiberin gebüh- renfrei auf ein Konto der Betreiberin zu dem vom Versorger in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden, fällig. Befindet sich der Kunde gegenüber dem Versorger mit mindestens einer Zahlung in Verzug, kann der Versorger dem Kunden zum Ausgleich von Rechnungen auch eine kürzere Frist setzen als in Satz 1 bestimmtleisten. 5.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen berechtigen den Kunden gegenüber dem Versorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Gleiches gilt, sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum, der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung vom Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. 5.3 Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen hat der Kunde an den Versorger kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Versorger. 5.4 8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Versorgerdie Betreiberin, wenn er sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten dem Kunden auch pauschal ge- mäß dem jeweils gültigen Preisblatt berechnen. 5.5 8.3 Der Kunde ist bei Verschulden verpflichtet, Bankkosten Bankkos- ten für ungedeckte Schecks (Rückscheck) und RücklastschriftenRück- lastschriften, die dem Versorger der Betreiberin entstehen, Letzterem letzterer zu erstatten. Darüber hinaus ist der Versorger berechtigtdie Betreiberin berech- tigt, seinen ihren diesbezüglichen Aufwand dem Kunden auch pauschal zu berechnen. 5.6 Gegen Ansprüche des Versorgers kann vom 8.4 Kosten für Mahnungen, für Inkasso bzw. Inkassover- suche durch einen Beauftragten sowie Wiedervorlagen und sonstige Schritte, soweit sie zur zweckentsprechen- den Einbringung einer offenen Forderung gegenüber dem Kunden nur mit unbestrittenen notwendig sind, hat der Kunde zu bezah- len. Es gelten die insofern im jeweils gültigen Preisblatt angegebenen Pauschalen. 8.5 Wird von der Betreiberin nach diesem Vertrag dem Kunden eine Pauschale nach dem jeweils gültigen Preis- blatt berechnet, darf diese den dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werdendie ge- wöhnlich eintretende Wertminderung nicht übersteigt und es wird dem Kunden der ausdrückliche Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

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Samples: Vertrag Über Die Dauernutzung Von Ladepunkten Für Elektromobile

Zahlung und Verzug. 5.1 6.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Versorger Grundversorger in der Rechnung angegebenen angegebe- nen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden, fällig. Befindet sich der Kunde gegenüber dem Versorger mit mindestens einer Zahlung in Verzug, kann der Versorger dem Kunden zum Ausgleich von Rechnungen auch eine kürzere Frist setzen als in Satz 1 bestimmt. 5.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden gegenüber gegen- über dem Versorger Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nurnur dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers bestehtvorliegt. Gleiches gilt, sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum, der Kunde eine Nachprüfung Nach- prüfung der Messeinrichtung vom Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung Nachprü- fung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. 5.3 Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen hat der Kunde an den Versorger kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Versorger. 5.4 6.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der VersorgerGrundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten dem Kunden auch pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. 5.5 Der Kunde ist bei Verschulden verpflichtet, Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückscheck) und Rücklastschriften, die dem Versorger entstehen, Letzterem zu erstatten. Darüber hinaus ist der Versorger berechtigt, seinen diesbezüglichen Aufwand dem Kunden pauschal zu berechnen. 5.6 6.3 Gegen Ansprüche des Versorgers Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Allgemeine Grundversorgungsbedingungen – Strom (Agbs)

Zahlung und Verzug. 5.1 Rechnungen und Abschläge werden zu 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag bar ohne Abzug ab dem vom Versorger in der Rechnung angegebenen Zeitpunktauf das Rechnungsdatum folgenden übernächsten Tag zur Zahlung fällig. 2. Bei Montagen, frühestens jedoch die den Zeitraum von zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kundenüberschreiten, fälligdürfen monatliche Abschlagszahlungen, die den jeweiligen Leistungsumfang berücksichtigen müssen, gefordert werden. 3. Befindet sich Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt uns ebenso vorbehalten wie die Geltendmachung jedes weiteren Verzugsschadens. 4. Gerät der Kunde gegenüber dem Versorger mit mindestens einer Zahlung in Verzug, kann oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen auf andere Weise nicht nach, wird z. B. ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden ohne Rücksicht auf etwaige Stundungsvereinbarungen mit der Versorger dem Laufzeit von hereingenommenen und noch nicht fälligen Wechseln sofort zur Zahlung fällig stellen. Außerdem sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung des Kunden zum Ausgleich von Rechnungen auch eine kürzere Frist setzen als in Satz 1 bestimmtauszuführen. 5.2 Einwände gegen Rechnungen 5. Rechungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt nur nach Absprache mit uns und Abschlags- berechnungen berechtigen den Kunden gegenüber dem Versorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nurerfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen trägt der Kunde. 6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Gleiches gilt, sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum, der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung vom Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, wenn der Gegenanspruch nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammt. 5.3 Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen hat 7. Die Abtretung der Kunde an den Versorger kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Versorger. 5.4 Bei Zahlungsverzug Rechte des Kunden kann der Versorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten dem Kunden auch pauschal berechnen. 5.5 Der Kunde ist bei Verschulden verpflichtet, Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückscheck) und Rücklastschriften, die dem Versorger entstehen, Letzterem zu erstatten. Darüber hinaus ist der Versorger berechtigt, seinen diesbezüglichen Aufwand dem Kunden pauschal zu berechnen. 5.6 Gegen Ansprüche des Versorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werdenunserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlung und Verzug. 5.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Versorger in der Rechnung angegebenen angege- benen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden, Kunden fällig. Befindet sich der Kunde gegenüber dem Versorger mit mindestens einer Zahlung in Verzug, kann der Versorger dem Kunden während des Zeitraums des Verzuges zum Ausgleich von Rechnungen auch eine kürzere Frist setzen als in Satz 1 bestimmtsetzen. 5.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden gegenüber dem Versorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Gleiches gilt, sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum, der Kunde Kun- de eine Nachprüfung der Messeinrichtung vom Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. 5.3 Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen hat der Kunde an den Versorger kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang Zahl- ungseingang beim Versorger. 5.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Versorger, wenn er den Kunden erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen da- durch dem Versorger entstehenden Kosten dem Kunden auch pauschal berechnen. 5.5 Der Kunde ist bei Verschulden verpflichtet, Bankkosten für ungedeckte Schecks (RückscheckRück- scheck) und Rücklastschriften, die dem Versorger entstehen, Letzterem diesem zu erstatten. Darüber Dar- über hinaus ist der Versorger berechtigt, seinen diesbezüglichen Aufwand dem Kunden pauschal zu berechnen. 5.6 Gegen Ansprüche des Versorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen

Zahlung und Verzug. 5.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Versorger in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden, fällig. Befindet sich der Kunde gegenüber dem Versorger mit mindestens einer Zahlung in Verzug, kann der Versorger dem Kunden während des Zeitraums des Verzuges zum Ausgleich von Rechnungen auch eine kürzere Frist setzen als in Satz 1 bestimmtsetzen. 5.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden gegenüber dem Versorger zum Zahlungsaufschub Zahlungs- aufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Gleiches gilt, sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare vergleich- bare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum, der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung vom Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. 5.3 Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen hat der Kunde an den Versorger kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Versorger. 5.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Versorger, wenn er den Kunden erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen dem Versorger ent- stehenden Kosten dem Kunden auch pauschal berechnen. 5.5 Der Kunde ist bei Verschulden verpflichtet, Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückscheck) und Rücklastschriften, die dem Versorger entstehen, Letzterem diesem zu erstatten. Darüber hinaus ist der Versorger berechtigt, seinen diesbezüglichen Aufwand dem Kunden pauschal zu berechnen. 5.6 Gegen Ansprüche des Versorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Allgemeine Gaslieferbedingungen

Zahlung und Verzug. 5.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Versorger 14 Tage nach Rech- nungsdatum zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat spesenfrei auf das in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden, fällig. angege- bene Konto zu erfolgen. 5.2 Befindet sich der Kunde gegenüber dem Versorger Besteller mit mindestens einer Zahlung der Abnahme der Ware in Verzug, kann so können wir die Liefe- rung davon abhängig machen, dass der Versorger dem Kunden zum Ausgleich von Rechnungen Besteller auch eine kürzere Frist setzen als in Satz 1 bestimmt. 5.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen berechtigen den Kunden gegenüber dem Versorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Gleiches gilt, sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch bei zunächst anders lautender Verein- barung im vorherigen Abrechnungszeitraum, Umfang der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung vom Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt istLieferung Vorauszahlung leistet. 5.3 Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen hat der Kunde an den Versorger kostenfrei Bei Überschreitung des vorstehenden oder eines vereinbarten Zahlungszieles tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Eine Geldschuld ist während des Verzuges in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu entrichtenverzinsen. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim VersorgerDie Geltendma- chung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. 5.4 Bei Zahlungsverzug Im Falle des Kunden kann der VersorgerZahlungsverzuges des Bestellers sind wir berechtigt, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten dem Kunden auch pauschal berechnenalle noch offenen Rest- forderungen sofort fällig zu stellen. 5.5 Der Kunde ist bei Verschulden verpflichtetBei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwür- digkeit des Bestellers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, Bankkosten Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ungedeckte Schecks (Rückscheck) ausstehende Lieferungen zu verlangen und Rücklastschriften, die dem Versorger entstehen, Letzterem sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung fällig zu erstatten. Darüber hinaus ist der Versorger berechtigt, seinen diesbezüglichen Aufwand dem Kunden pauschal zu berechnenstellen. 5.6 Gegen Ansprüche Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung des Versorgers kann vom Kunden Zurück- behaltungsrechtes ist der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werdeninsoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demsel- ben Vertragsverhältnis beruht.

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Samples: Sales Contracts

Zahlung und Verzug. 5.1 15.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Versorger in von der Rechnung TEAG angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden, fällig. Befindet sich der Kunde gegenüber dem Versorger mit mindestens einer Zahlung in Verzug, kann der Versorger dem Kunden zum Ausgleich von Rechnungen auch eine kürzere Frist setzen als in Satz 1 bestimmt. 5.2 Einwände Ein- wände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden gegenüber dem Versorger der TEAG zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn , 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers bestehtbesteht oder 2. Gleiches gilt, sofern sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum, Abrechnungszeit- raum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung vom Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts Mess- xxxxxx festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. 5.3 Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen hat der Kunde an den Versorger kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Versorger. 5.4 15.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Versorgerdie TEAG, wenn er sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten dem Kunden auch für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. 5.5 Der Kunde ist bei Verschulden verpflichtet, Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückscheck) und Rücklastschriften, die dem Versorger entstehen, Letzterem zu erstatten. Darüber hinaus ist der Versorger berechtigt, seinen diesbezüglichen Aufwand dem Kunden pauschal zu berechnen. 5.6 15.3 Gegen Ansprüche des Versorgers der TEAG kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Stromliefervertrag

Zahlung und Verzug. 5.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Versorger in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden, Kunden fällig. Befindet sich der Kunde gegenüber dem Versorger mit mindestens einer Zahlung in Verzug, kann der Versorger dem Kunden während des Zeitraums des Verzuges zum Ausgleich von Rechnungen auch eine kürzere Frist setzen als in Satz 1 bestimmtsetzen. 5.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden gegenüber dem Versorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Gleiches gilt, sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum, der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung vom Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. 5.3 Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen hat der Kunde an den Versorger kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Versorger. 5.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Versorger, wenn er den Kunden erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen dem Versorger entstehenden Kosten dem Kunden auch pauschal berechnen. 5.5 Der Kunde ist bei Verschulden verpflichtet, Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückscheck) und Rücklastschriften, die dem Versorger entstehen, Letzterem diesem zu erstatten. Darüber hinaus ist der Versorger berechtigt, seinen diesbezüglichen Aufwand dem Kunden pauschal zu berechnen. 5.6 Gegen Ansprüche des Versorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Zahlung und Verzug. 5.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Versorger in der Rechnung angegebenen angege- benen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung Zahlungsaufforde- rung beim Kunden, fällig. Befindet sich der Kunde gegenüber dem Versorger mit mindestens mindes- tens einer Zahlung in Verzug, kann der Versorger dem Kunden während des Zeitraums des Verzuges zum Ausgleich von Rechnungen auch eine kürzere Frist setzen als in Satz 1 bestimmtsetzen. 5.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- berechnungen Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden gegenüber dem Versorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Gleiches gilt, sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen AbrechnungszeitraumAbrechnungs- zeitraum, der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung vom Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. 5.3 Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen hat der Kunde an den Versorger kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang Zah- lungseingang beim Versorger. 5.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Versorger, wenn er den Kunden erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen da- durch dem Versorger entstehenden Kosten dem Kunden auch pauschal berechnen. 5.5 Der Kunde ist bei Verschulden verpflichtet, Bankkosten für ungedeckte Schecks (RückscheckRück- scheck) und Rücklastschriften, die dem Versorger entstehen, Letzterem diesem zu erstatten. Darüber Dar- über hinaus ist der Versorger berechtigt, seinen diesbezüglichen Aufwand dem Kunden pauschal zu berechnen. 5.6 Gegen Ansprüche des Versorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Samples: Gasliefervertrag