Common use of Zahlung und Verzug Clause in Contracts

Zahlung und Verzug. 16 Fälligkeit, Einwände und Verzug (1) Zahlungsaufforderungen werden zu dem von SWL angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die rechtzeitige Einhaltung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung bei den SWL bzw. der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der SWL. (2) Rechnungsbeträge und Abschläge sind so zu entrichten, dass für SWL keine zusätzlichen Kosten entstehen (z.B. bargeldloser Zahlungsverkehr oder Kassenautomat). Die Kosten für eine Inan- spruchnahme der Barkasse der SWL trägt der Kunde. (3) Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen ge- genüber SWL zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ord- nungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 1 unberührt. (4) Gegen Ansprüche der SWL kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprü- chen aufgerechnet werden. (5) Bei Zahlungsverzug des Kunden können SWL, wenn sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen, die da- durch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die Pauschale darf die nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, als es die Pauschale ausweist. Anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks) und Rücklastschriften hat der Kunde an SWL zu erstatten. (1) SWL sind berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraums Voraus- zahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen ei- ner Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben bei 1. zweimaligem unvollständigen oder ausbleibenden Zahlungseingang trotz Fälligkeit oder 2. zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im lau- fenden Vertragsverhältnis oder 3. bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger oder 4. nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für die Unterbrechung der Versorgung und deren Wiederherstellung. (3) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durch- schnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erheben SWL Abschlagszahlungen, so können sie die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teil- beträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (4) Die Verpflichtung des Kunden, Voraus- zahlungen zu leisten, entfällt, wenn der Kunde sämtliche Zahlungsverpflichtungen in zwölf aufeinander folgenden Monaten vollständig und pünktlich erfüllt hat. (5) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, können SWL beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige ver- gleichbare Vorkassensysteme einrichten. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 17 nicht bereit oder nicht in der Lage, kön- nen SWL in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtun- gen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so können SWL die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurück- zugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versorgung Von Letztverbrauchern Mit Erdgas, Allgemeine Bedingungen Der Stadtwerke Landshut Für Die Versorgung Von Letztverbrauchern Ohne Registrierende Lastgangmessung Mit Elektrizität Zu Sondervertragskonditionen

Zahlung und Verzug. 16 Fälligkeit, Einwände und Verzug (1) Zahlungsaufforderungen werden zu dem von SWL angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die rechtzeitige Einhaltung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung bei den SWL bzw. der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der SWL. (2) Rechnungsbeträge und Abschläge sind so zu entrichten, dass für SWL keine zusätzlichen Kosten entstehen (z.B. bargeldloser Zahlungsverkehr oder Kassenautomat). Die Kosten für eine Inan- spruchnahme der Barkasse der SWL trägt der Kunde. (3) Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen ge- genüber SWL zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit Zahlungen der Netzbenutzer sind abzugsfrei auf ein vom Netzbetreiber be- kannt gegebenes Konto zu leisten. Dem Netzbenutzer ist die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oderzur Barzahlung offener Forderungen sowie einer allfälligen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung (Punkt XXII) zumindest innerhalb der allgemeinen Geschäftszei- ten einzuräumen. Für die Inanspruchnahme der Barzahlungsmöglichkeit dürfen dem Netzbenutzer keine Kosten verrechnet werden. 2. sofern aDie Rechnungen bzw. Zahlungsaufforderungen betreffend Abschlagszahlungen sind innerhalb von zwei Wochen ab Postaufgabe- oder Versanddatum (elektro- nische Datenübertragung, Fax usw.) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch fällig. Für Verbraucher im vorherigen Abrechnungszeitraum Sinne des Kon- sumentenschutzgesetzes ist und b) für den Beginn der Kunde eine Nachprüfung Zahlungsfrist der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ord- nungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 1 unberührtZugang der Rechnung oder Zahlungsaufforderung maßgeblich. (4) Gegen Ansprüche 3. Einsprüche gegen Rechnungen berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der SWL kann vom Kunden Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit unbestrittenen Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusam- menhang mit der Verbindlichkeit des Netzbenutzers stehen, die gerichtlich fest- gestellt oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprü- chen aufgerechnet werdenanerkannt worden sind. (5) 4. Bei Zahlungsverzug ist der Netzbetreiber berechtigt bei Netznutzern im Sin- ne des Kunden können SWLKonsumentenschutzgesetzes ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen bis zu vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der der Europäischen Zentralbank in Rechnung zu stellen. Gegenüber Unter- nehmern kommt in diesem Fall § 456 UGB zur Anwendung. 5. Der Netzbetreiber ist zudem berechtigt dem Netzbenutzer die tatsächlichen Kosten für von ihm verschuldete Aufwendungen für Mahnungen, wenn sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag Inkasso bzw. Inkassoversuche durch einen Beauftragten einziehen lassendes Netzbetreibers zu verrechnen, soweit sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Unter diesen Vo- raussetzungen hat der Netzbenutzer auch die Mehrkosten für Aufwendungen abzugelten, die da- dem Netzbetreiber durch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechneneine vom Netzbenutzer verschuldete nicht korrekte Inanspruchnahme von Zahlscheinen und Überweisungsaufträgen im Zuge des elektronischen Bankverkehrs entstehen. Die Pauschale darf Höhe des Entgelts für die nach nicht korrekte Inanspruchnahme der genannten Zahlungsbehelfe ergibt sich aus dem gewöhn- lichen Lauf jeweils mit dem Netzbenutzer vereinbarten Preisblatt des Netz- betreibers. Im Falle der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, als es die Pauschale ausweist. Anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks) und Rücklastschriften Beauftragung eines Rechtsanwalts hat der Kunde an SWL Netzkunde die Kosten gemäß dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz, im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros die Kosten nach Aufwand zu erstattenbezahlen, wobei diese nicht über den Höchstsätzen der jeweils geltenden Inkassogebührenver- ordnung liegen dürfen. (1) SWL sind 6. Sofern der Versorger auch die Rechnung über die Netznutzung legt, ist der Netzbetreiber bei Zahlungsverzug des Netzbenutzers mit der Netz- und Ener- gierechnung berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraums Voraus- zahlung die auch ihm als Netzbetreiber obliegende Durchfüh- rung des Mahnverfahrens gemäß nach Punkt XXVII Ziffer 3 dem Versorger zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen ei- ner Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugebenübertragen. (2) Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben bei 1. zweimaligem unvollständigen oder ausbleibenden Zahlungseingang trotz Fälligkeit oder 2. zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im lau- fenden Vertragsverhältnis oder 3. bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger oder 4. nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für die Unterbrechung der Versorgung und deren Wiederherstellung. (3) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durch- schnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erheben SWL Abschlagszahlungen, so können sie die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teil- beträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (4) Die Verpflichtung des Kunden, Voraus- zahlungen zu leisten, entfällt, wenn der Kunde sämtliche Zahlungsverpflichtungen in zwölf aufeinander folgenden Monaten vollständig und pünktlich erfüllt hat. (5) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, können SWL beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige ver- gleichbare Vorkassensysteme einrichten. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 17 nicht bereit oder nicht in der Lage, kön- nen SWL in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtun- gen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so können SWL die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurück- zugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Erdgas Verteilernetz

Zahlung und Verzug. 16 Fälligkeit7.1. Falls nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, Einwände ist ein Drittel des Kaufpreises und Verzug (1) Zahlungsaufforderungen werden des sonstigen Entgeltes bei Vertragsabschluss, ein weiteres Drittel bei Beginn der Fertigung und der Rest spätestens beim Bereitstellungstermin oder bei Lieferung zu dem von SWL angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen bezahlen. Unabhängig davon ist eine in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fälligRechnungslegung zu bezahlen. Maßgeblich für die rechtzeitige Einhaltung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung bei den SWL bzw. der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der SWLDie Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. (2) Rechnungsbeträge und Abschläge sind so zu entrichten7.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, dass für SWL keine zusätzlichen Kosten entstehen wegen allfälliger Gegenansprüche (z.B. bargeldloser Zahlungsverkehr Garantie-, Gewährleistungs- oder Kassenautomat)Schadenersatzansprüche) fällige Zahlungen zurückzuhalten. Die Kosten für eine Inan- spruchnahme Weiters kann der Barkasse Kunde nur Gegenansprüche, die gerichtlich festgestellt oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden, gegen Zahlungsansprüche von EMCO aufrechnen. 7.3. Gerät der SWL trägt Kunde mit seiner Zahlung oder einer von ihm zu erbringenden Vorleistung oder Nebenpflicht ganz oder teilweise in Verzug, kann EMCO unter Ein- räumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären oder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und den gesamten Kaufpreis sofort fällig stellen. EMCO ist dies falls auch berechtigt, die Erbringung seiner eigenen Leistungen oder Teilleistungen bis zur Bewirkung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt aller Zinsen und Spesen zu verweigern und die in Gewahrsam von EMCO befindlichen Waren zurückzubehalten. 7.4. Mit Eintritt des Verzuges ist EMCO berechtigt, den Kunden mit Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu belasten. 7.5. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde, alle entstehenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer sie resultieren, und die durch die Verfolgung berechtigter Ansprüche von EMCO entstehen, insbesondere auch die tarifmäßigen Kosten der Einschaltung eines konzessionierten Inkassobüros, EMCO zu ersetzen. (3) Einwände gegen Rechnungen 7.6. Wurden Teillieferungen vereinbart und Abschlagsberechnungen berechtigen ge- genüber SWL gerät der Kunde hinsichtlich der Bezahlung einer Teillieferung in Verzug, so kann EMCO sowohl hinsichtlich der be- troffenen Teillieferung als auch hinsichtlich aller noch ausstehenden Leistungen seinen Rücktritt erklären. 7.7. Der Verzug mit einer Leistung aus einem Vertrag, der wirtschaftlich betrachtet ohne Abschluss eines anderen nicht geschlossen worden wäre, berechtigt EMCO zum Zahlungsaufschub oder Rücktritt von beiden Verträgen. 7.8. Ein Rücktritt von EMCO bedingt die vollständige Rückabwicklung der erbrachten Leistungen und berechtigt EMCO zur Zahlungsverweigerung nur, 1Geltendmachung des vollen Schadenersatzes. soweit Insbesondere ist EMCO berechtigt, die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2Rückstellung der bereits gelieferten Waren auf Ko- sten und Gefahr des Kunden zu fordern, wobei die in der Zwischenzeit eingetretene Wertminderung an der Ware zu Lasten des Kunden geht. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch Fertige und halbfertige, jedoch noch nicht ausgelieferte Waren können dem Kunden auf dessen Kosten und Risiko und unter Vorschreibung des anteiligen Verkaufspreises zur Verfügung gestellt werden und im vorherigen Abrechnungszeitraum Falle des Annahmeverzuges auf Kosten und Gefahr des Kunden in eigenen oder dazu angemieteten Lageräumen bereitgestellt werden. Gleichzeitig ist undEMCO von weiteren Vertragspflichten befreit. b) 7.9. Tritt der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch unberechtigt vom Vertrag zurück, erhält EMCO alle Kosten die Nachprüfung nicht die ord- nungsgemäße Funktion bis zum Rücktrittszeitpunkt angefallen sind erstattet, jedoch mindestens 15% des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 1 unberührtAuftragswertes. 7.10. Zahlungsmittel ist grundsätzlich der EURO. Andere Zahlungsmittel bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Anfallende Spesen durch andere Zahlungsmittel gehen immer zu Lasten des Kunden und gelten Zahlungen durch Überweisung mit dem Tage bewirkt, an welchem der Betrag unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. 7.11. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (4Rabatte, Abschläge u. a.) Gegen Ansprüche und werden der SWL kann Rechnung zugerechnet. 7.12. Wurde dem Kunden das Recht eingeräumt, seine Schuld in Teilzahlungen zu leisten, tritt bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Bezahlung von nur einer Rate Terminverlust ein. Dies falls ist EMCO berechtigt, die sofortige Entrichtung der gesamten offenen Schuld zuzüglich der vereinbarten Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit zu fordern. Gleiches gilt für den Fall, dass über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dieses mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird oder ein Exekutionsverfahren gegen den Kunden eingeleitet wird. 7.13. Zahlungseingänge sind zuerst auf Kosten (Spesen), dann auf Zinsen und schließlich auf das Kapital anzurechnen. Abweichende Widmungserklärungen können wir binnen vier Wochen nach Zahlungseingang abgeben. EMCO ist berechtigt, vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprü- chen aufgerechnet werdengewidmete Zahlungen zuerst auf unbesicherte bzw. die jeweils älteste Rechnung anzurechnen. 7.14. Im Falle des Verzuges gebührt EMCO der Ersatz von Xxxxxxxxxx (5max. EUR 25,--) Bei Zahlungsverzug des Kunden können SWL, wenn sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen, die da- durch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnenpro Mahnung. Die Pauschale darf die nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, als es die Pauschale ausweist. Anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks) und Rücklastschriften hat der Kunde an SWL zu erstatten. (1) SWL sind berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraums Voraus- zahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen ei- ner Vorauszahlung Darüber hinaus ist der Kunde hierüber ausdrücklich verpflichtet die darüber hinaus anfallenden Betreibungskosten zu übernehmen und nach Aufforderung durch EMCO in verständlicher Form geeigneter Weise Sicherstellung zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugebenleisten. (2) Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben bei 17.15. zweimaligem unvollständigen oder ausbleibenden Zahlungseingang trotz Fälligkeit oder 2. zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger Sollte sich die Bonität des Kunden im lau- fenden Vertragsverhältnis oder 3. bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger oder 4. nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für die Unterbrechung der Versorgung Zeitraum zwischen Angebotslegung und deren Wiederherstellungvollständiger Kaufpreiszahlung verschlechtern, so ist EMCO berechtigt weitere Sicherheiten vom Kunden zu fordern und vor Erlag dieser Sicherheiten tritt in jedem Fall kein Lieferverzug ein. 7.16. Die Höhe sämtlicher von EMCO gewährter Sicherungsmittel (3Haft-, Deckungsrücklässe, Anzahlungsgarantien etc.) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durch- schnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erheben SWL Abschlagszahlungen, so können sie die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teil- beträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnenjeweiligen Bemessungsgrundlage exklusive Umsatzsteuer. (4) Die Verpflichtung des Kunden, Voraus- zahlungen zu leisten, entfällt, wenn der Kunde sämtliche Zahlungsverpflichtungen in zwölf aufeinander folgenden Monaten vollständig und pünktlich erfüllt hat. (5) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, können SWL beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige ver- gleichbare Vorkassensysteme einrichten. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 17 nicht bereit oder nicht in der Lage, kön- nen SWL in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtun- gen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so können SWL die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurück- zugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.

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Samples: General Terms and Conditions (Agb)

Zahlung und Verzug. 16 Fälligkeit7.1. Falls nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, Einwände ist ein Drittel des Kaufpreises und Verzug (1) Zahlungsaufforderungen werden des sonstigen Entgeltes bei Vertragsabschluss, ein weiteres Drittel bei Beginn der Fertigung und der Rest spätestens beim Bereitstellungstermin oder bei Lieferung zu dem von SWL angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen bezahlen. Unabhängig davon ist eine in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fälligRechnungslegung zu bezahlen. Maßgeblich für die rechtzeitige Einhaltung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung bei den SWL bzw. der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der SWLDie Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. (2) Rechnungsbeträge und Abschläge sind so zu entrichten7.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, dass für SWL keine zusätzlichen Kosten entstehen wegen allfälliger Gegenansprüche (z.B. bargeldloser Zahlungsverkehr Garantie-, Gewährleistungs- oder Kassenautomat)Schadenersatzansprüche) fällige Zahlungen zurückzuhalten. Die Kosten für eine Inan- spruchnahme Weiters kann der Barkasse Kunde nur Gegenansprüche, die gerichtlich festgestellt oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden, gegen unsere Zahlungsansprüche aufrechnen. 7.3. Gerät der SWL trägt Kunde mit seiner Zahlung oder einer von ihm zu erbringenden Vorleistung oder Nebenpflicht ganz oder teilweise in Verzug, können wir unter Ein- räumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären oder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und den gesamten Kaufpreis sofort fällig stellen. Wir sind dies falls auch berechtigt, die Erbringung unserer eigenen Leistungen oder Teilleistungen bis zur Bewirkung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt aller Zinsen und Spesen zu verweigern und die in unserem Gewahrsam befindlichen Waren zurückzubehalten. 7.4. Mit Eintritt des Verzuges sind wir berechtigt, den Kunden mit Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu belasten. 7.5. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde, alle uns entstehenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer sie resultieren, und die uns durch die Verfolgung unserer berechtigten Ansprüche entstehen, insbesondere auch die tarifmäßigen Kosten der Einschaltung eines konzessionierten Inkassobüros, zu ersetzen. (3) Einwände gegen Rechnungen 7.6. Wurden Teillieferungen vereinbart und Abschlagsberechnungen berechtigen ge- genüber SWL gerät der Kunde hinsichtlich der Bezahlung einer Teillieferung in Verzug, so können wir sowohl hinsichtlich der be- troffenen Teillieferung als auch hinsichtlich aller noch ausstehenden Leistungen unseren Rücktritt erklären. 7.7. Der Verzug mit einer Leistung aus einem Vertrag, der wirtschaftlich betrachtet ohne Abschluss eines anderen nicht geschlossen worden wäre, berechtigt uns zum Zahlungsaufschub oder Rücktritt von beiden Verträgen. 7.8. Xxxxx Rücktritt bedingt die vollständige Rückabwicklung der erbrachten Leistungen und berechtigt uns zur Zahlungsverweigerung nur, 1Geltendmachung des vollen Schadenersatzes. soweit Insbesondere sind wir berechtigt, die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2Rückstellung der bereits gelieferten Waren auf Ko- sten und Gefahr des Kunden zu fordern, wobei die in der Zwischenzeit eingetretene Wertminderung an der Ware zu Lasten des Kunden geht. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch Fertige und halbfertige, jedoch noch nicht ausgelieferte Waren können dem Kunden auf dessen Kosten und Risiko und unter Vorschreibung des anteiligen Verkaufspreises zur Verfügung gestellt werden und im vorherigen Abrechnungszeitraum ist undFalle des Annahmeverzuges auf Kosten und Gefahr des Kunden in eigenen oder dazu angemieteten Lageräumen bereitgestellt werden. Gleichzeitig sind wir von weiteren Vertragspflichten befreit. b) 7.9. Tritt der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch unberechtigt vom Vertrag zurück, erhalten wir alle Kosten die Nachprüfung nicht die ord- nungsgemäße Funktion bis zum Rücktrittszeitpunkt angefallen sind erstattet, jedoch mindestens 15% des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 1 unberührtAuftragswertes. (4) Gegen Ansprüche 7.10. Zahlungsmittel ist grundsätzlich der SWL kann vom EURO. Andere Zahlungsmittel bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Anfallende Spesen durch andere Zahlungsmittel gehen immer zu Lasten des Kunden nur und gelten Zahlungen durch Überweisung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprü- chen aufgerechnet werdendem Tage bewirkt, an welchem der Betrag unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. 7.11. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (5Rabatte, Abschläge u. a.) Bei Zahlungsverzug und werden der Rechnung zugerechnet. 7.12. Wurde dem Kunden das Recht eingeräumt, seine Schuld in Teilzahlungen zu leisten, tritt bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Bezahlung von nur einer Rate Terminverlust ein. Dies falls sind wir berechtigt, die sofortige Entrichtung der gesamten offenen Schuld zuzüglich der vereinbarten Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit zu fordern. Gleiches gilt für den Fall, dass über das Vermögen des Kunden können SWL, wenn sie erneut zur Zahlung auffordern ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dieses mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird oder ein Exekutionsverfahren gegen den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen, die da- durch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die Pauschale darf die nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, als es die Pauschale ausweist. Anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks) und Rücklastschriften hat der Kunde an SWL zu erstatteneingeleitet wird. 7.13. Zahlungseingänge sind zuerst auf Kosten (1) SWL Spesen), dann auf Zinsen und schließlich auf das Kapital anzurechnen. Abweichende Widmungserklärungen können wir binnen vier Wochen nach Zahlungseingang abgeben. Wir sind berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraums Voraus- zahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen vom Kunden gewidmete Zahlungen zuerst auf unbesicherte bzw. die jeweils älteste Rechnung anzurechnen. 7.14. Im Falle des Einzelfalles Grund zu Verzuges gebührt uns der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommtErsatz von Xxxxxxxxxx (max. Bei Verlangen ei- ner Vorauszahlung EUR 25,--) pro Mahnung. Darüber hinaus ist der Kunde hierüber ausdrücklich verpflichtet die darüber hinaus anfallenden Betreibungskosten zu übernehmen und nach Aufforderung durch uns in verständlicher Form geeigneter Weise Sicherstellung zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugebenleisten. (2) Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben bei 17.15. zweimaligem unvollständigen oder ausbleibenden Zahlungseingang trotz Fälligkeit oder 2. zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger Sollte sich die Bonität des Kunden im lau- fenden Vertragsverhältnis oder 3. bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger oder 4. nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für die Unterbrechung der Versorgung Zeitraum zwischen Angebotslegung und deren Wiederherstellungvollständiger Kaufpreiszahlung verschlechtern, so sind wir berechtigt weitere Sicherheiten vom Kunden zu fordern und vor Erlag dieser Sicherheiten tritt in jedem Fall kein Lieferverzug ein. 7.16. Die Höhe sämtlicher von EMCO Werkzeugmaschinen AG gewährter Sicherungsmittel (3Haft-, Deckungsrücklässe, Anzahlungsgarantien etc.) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durch- schnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erheben SWL Abschlagszahlungen, so können sie die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teil- beträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnenjeweiligen Bemessungsgrundlage exklusive Umsatzsteuer. (4) Die Verpflichtung des Kunden, Voraus- zahlungen zu leisten, entfällt, wenn der Kunde sämtliche Zahlungsverpflichtungen in zwölf aufeinander folgenden Monaten vollständig und pünktlich erfüllt hat. (5) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, können SWL beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige ver- gleichbare Vorkassensysteme einrichten. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 17 nicht bereit oder nicht in der Lage, kön- nen SWL in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtun- gen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so können SWL die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurück- zugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.

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Samples: General Terms and Conditions

Zahlung und Verzug. 16 Fälligkeit, Einwände und Verzug (1) Zahlungsaufforderungen werden Zahlungen der Netzbenutzer sind abzugsfrei auf ein vom Netz- betreiber bekannt gegebenes Konto zu dem von SWL angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fälligleisten. Maßgeblich für die rechtzeitige Einhaltung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung bei den SWL bzw. der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der SWL. (2) Rechnungsbeträge und Abschläge sind so zu entrichten, dass für SWL keine zusätzlichen Kosten entstehen (z.B. bargeldloser Zahlungsverkehr oder Kassenautomat). Die Kosten für eine Inan- spruchnahme der Barkasse der SWL trägt der Kunde. (3) Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen ge- genüber SWL zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ord- nungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 1 unberührt. (4) Gegen Ansprüche der SWL kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprü- chen aufgerechnet werden. (5) Bei Zahlungsverzug des Kunden können SWL, wenn sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen, die da- durch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die Pauschale darf die nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden Dem Netzbe- nutzer ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisenMöglichkeit zur Barzahlung offener Forderungen sowie einer allfälligen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung (Punkt XXII) zumindest innerhalb der allgemeinen Geschäftszei- ten einzuräumen. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, als es Für die Pauschale ausweist. Anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks) und Rücklastschriften hat Inanspruchnahme der Kunde an SWL zu erstatten. (1) SWL sind berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraums Voraus- zahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen ei- ner Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugebenBarzahlungs- möglichkeit dürfen dem Netzbenutzer keine Kosten verrechnet werden. (2) Die AnnahmeRechnungen bzw. Zahlungsaufforderungen betreffend Ab- schlagszahlungen sind innerhalb von zwei Wochen ab Postauf- gabe- oder Versanddatum (elektronische Datenübertragung, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben bei 1Fax usw.) fällig. zweimaligem unvollständigen oder ausbleibenden Zahlungseingang trotz Fälligkeit oder 2. zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger Für Verbraucher im lau- fenden Vertragsverhältnis oder 3. bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger oder 4. nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge Sinne des Konsumenten- schutzgesetzes ist für die Unterbrechung den Beginn der Versorgung und deren WiederherstellungZahlungsfrist der Zugang der Rechnung oder Zahlungsaufforderung maßgeblich. (3) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums Einsprüche gegen Rechnungen berechtigen nicht zu Zahlungs- aufschub oder dem durch- schnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erheben SWL Abschlagszahlungen, so können sie die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teil- beträgen verlangenRechnungssumme. Die Vorauszahlung Aufrechnung mit Gegenan- sprüchen ist bei nur für den Fall der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnenZahlungsunfähigkeit des Netz- betreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zu- sammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzbenutzers stehen, die gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind. (4) Die Verpflichtung Bei Zahlungsverzug können ab dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen bis zur Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie bei Un- ternehmergeschäften in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) verrechnet werden. Daneben sind auch die für Mahnungen, für Wiedervorlagen von Rech- nungen, für durch den Netzbenutzer verschuldete Rechnungs- berichtigungen sowie für die Montage eines Pre- Paymentzählers entstehenden Kosten gemäß Preisblatt zu be- zahlen sowie etwaige zusätzlich notwendige tatsächlich ent- standene Kosten außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen zu vergüten, soweit ein Verschulden des KundenNetzbenutzers vorliegt, Voraus- zahlungen zu leisten, entfällt, wenn der Kunde sämtliche Zahlungsverpflichtungen soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not- wendig sind und in zwölf aufeinander folgenden Monaten vollständig und pünktlich erfüllt hateinem angemessenen Verhältnis zur betrie- benen Forderung stehen (§ 1333 Abs. 2 ABGB). (5) Statt eine Vorauszahlung Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingän- gen (z.B. Verwendung von nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist der Netzbetreiber berechtigt, für den Mehraufwand einen ange- messenen Pauschalbetrag, maximal jedoch EUR 2,-, in Rech- nung zu verlangen, können SWL beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige ver- gleichbare Vorkassensysteme einrichten. Die Kosten hierfür trägt der Kundestellen. (16) Ist Sofern der Kunde zur Vorauszahlung Versorger auch die Rechnung über die Netznutzung legt, ist der Netzbetreiber bei Zahlungsverzug des Netzbenut- zers mit der Netz- und Energierechnung berechtigt, die auch ihm als Netzbetreiber obliegende Durchführung des Mahnver- fahrens gemäß nach § 17 nicht bereit oder nicht in der Lage, kön- nen SWL in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. Punkt XXVII Ziffer (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtun- gen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so können SWL die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen Versorger zu Lasten des Kundenübertragen. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurück- zugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.

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Zahlung und Verzug. 16 Fälligkeit8.1 Die Zahlungen der Rechnungen, Einwände und Verzugauch bei Teil- oder Abschlagsrechnungen, hat – sofern nichts anderes vereinbart ist – wie folgt zu erfolgen: (1) Zahlungsaufforderungen werden Zahlungen sind sofort und spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, das heißt, der Endbetrag ist spätestens bis zum Zahlungsziel dem von SWL in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die rechtzeitige Einhaltung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung bei den SWL bzw. der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der SWLgutzuschreiben. (2) Rechnungsbeträge und Abschläge sind so zu entrichten, dass für SWL keine zusätzlichen Kosten entstehen (z.B. bargeldloser Zahlungsverkehr oder Kassenautomat)Es gelten ausschließlich die auf den Rechnungen aufgedruckten Zahlungsbedingungen. Die Kosten für eine Inan- spruchnahme der Barkasse der SWL trägt der KundeDiese aufgedruckten Zahlungsbedingungenen haben Vorrang vor Regelungen in diesen AGB. 8.2 Beanstandungen zu Rechnungen sind unverzüglich innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Werktagen nach Rechnungsdatum schriftlich (3per Brief, Fax oder E-Mail) Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen ge- genüber SWL zum Zahlungsaufschub begründet mitzuteilen. 8.3 Werden Zahlungsfristen nicht eingehalten, werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig. Entsprechendes gilt auch, wenn die Kreditwürdigkeit des Bestellers sich nach Vertragsschluss nach bankenüblichen Kriterien negativ verändert. Der Nachweis, der für die Kreditwürdigkeit maßgebenden Umstände gilt durch aktuelle Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder zur Zahlungsverweigerung nur,Bank als erbracht. 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) 8.4 Abhängig von der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch Bonität des Bestellers steht es im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) Ermessen von der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung Carstengerdes Modellbau & Zerspanung GmbH, nur gegen Vorkasse tätig zu werden oder den Auftrag nicht die ord- nungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 1 unberührtanzunehmen. (4) Gegen Ansprüche der SWL kann vom Kunden nur 8.5 Mahnungen werden pauschal mit unbestrittenen einem Betrag in Höhe von € 7,50 je Mahnung berechnet. Werden Mahnkosten nicht oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprü- chen aufgerechnet werden. (5) Bei Zahlungsverzug verspätet gezahlt, so sind die hierauf erfolgenden Mahnungen auch kostenpflichtig. Eine Geldschuld ist während des Kunden können SWL, wenn sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen, die da- durch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die Pauschale darf die nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge Verzugs zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisenverzinsen. Der Kunde hat Verzugszinssatz beträgt für das Recht nachzuweisenJahr acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, dass an denen ein Verzugsschaden überhaupt Verbraucher nicht oder wesentlich niedriger entstanden beteiligt ist, als es die Pauschale ausweistbeträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks) und Rücklastschriften hat der Kunde an SWL zu erstatten. (1) SWL sind berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraums Voraus- zahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen ei- ner Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben bei 1. zweimaligem unvollständigen oder ausbleibenden Zahlungseingang trotz Fälligkeit oder 2. zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im lau- fenden Vertragsverhältnis oder 3. bei Zahlungsrückständen Der Gläubiger kann aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger oder 4. nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für die Unterbrechung der Versorgung und deren Wiederherstellung. (3) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durch- schnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erheben SWL Abschlagszahlungen, so können sie die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teil- beträgen anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Die Vorauszahlung Geltendmachung eines weiteren Schadens ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnennicht ausgeschlossen. (4) Die Verpflichtung 8.6 Ist zu der Durchführung der im Vertrag vereinbarten Leistung eine Handlung des KundenBestellers erforderlich, Voraus- zahlungen zu leistenso kann der Unternehmer nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist von 10 Werktagen verbunden mit einer Kündigungsandrohung des Vertrages kündigen und die Arbeiten einstellen, entfälltsowie alle bisher erbrachten Leistungen nach den Vertragspreisen abrechnen und ggf. entstandene Schadensersatzansprüche geltend machen. Sind Teilzahlungen vereinbart und kommt der Besteller mit einer Teilzahlung in Verzug, wenn der Kunde sämtliche Zahlungsverpflichtungen in zwölf aufeinander folgenden Monaten vollständig und pünktlich erfüllt hatgreift das zuvor definierte Mahnverfahren. 8.7 Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer auf den Endbetrag (5exklusive Versandkosten) Statt eine Vorauszahlung zu verlangenund setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. 8.8 Gerät die Auftrags-Abwicklung durch Gründe, können SWL beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige ver- gleichbare Vorkassensysteme einrichtendie nicht im Verantwortungsbereich der Carstengerdes Modellbau & Zerspanung GmbH liegen in Rückstand, ist die Carstengerdes Modellbau & Zerspanung GmbH berechtigt, je nach Fortschreiten der Arbeiten, Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Auftrag-Wertes abzurechnen. Die Kosten hierfür trägt der KundeAbschlagszahlungen sind anzufordern und binnen 10 Werktagen ab Rechnungsdatum vom Besteller zu zahlen. (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 17 nicht bereit oder nicht in der Lage, kön- nen SWL in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtun- gen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so können SWL die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurück- zugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale

Zahlung und Verzug. 16 Fälligkeit, Einwände und Verzug (1) Zahlungsaufforderungen werden Zahlungen der Netzbenutzer sind abzugsfrei auf ein vom Netzbetreiber bekannt gegebenes Konto zu dem von SWL angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fälligleisten. Maßgeblich für die rechtzeitige Einhaltung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung bei den SWL bzw. der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der SWL. (2) Rechnungsbeträge und Abschläge sind so zu entrichten, dass für SWL keine zusätzlichen Kosten entstehen (z.B. bargeldloser Zahlungsverkehr oder Kassenautomat). Die Kosten für eine Inan- spruchnahme der Barkasse der SWL trägt der Kunde. (3) Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen ge- genüber SWL zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ord- nungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 1 unberührt. (4) Gegen Ansprüche der SWL kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprü- chen aufgerechnet werden. (5) Bei Zahlungsverzug des Kunden können SWL, wenn sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen, die da- durch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die Pauschale darf die nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden Dem Netzbenutzer ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisenMöglichkeit zur Barzahlung offener Forderungen sowie einer allfälligen Sicherheitsleis- tung oder Vorauszahlung (Punkt XXII) zumindest innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten einzuräumen. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, als es Für die Pauschale ausweist. Anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks) und Rücklastschriften hat Inanspruchnahme der Kunde an SWL zu erstatten. (1) SWL sind berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraums Voraus- zahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen ei- ner Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugebenBarzahlungs- möglichkeit dürfen dem Netzbenutzer keine Kosten verrechnet werden. (2) Die AnnahmeRechnungen bzw. Zahlungsaufforderungen betreffend Abschlags- zahlungen sind innerhalb von zwei Wochen ab Postaufgabe- oder Versanddatum (elektronische Datenübertragung, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben bei 1Fax usw.) fällig. zweimaligem unvollständigen oder ausbleibenden Zahlungseingang trotz Fälligkeit oder 2. zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger Für Verbraucher im lau- fenden Vertragsverhältnis oder 3. bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger oder 4. nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für die Unterbrechung den Beginn der Versorgung und deren WiederherstellungZahlungsfrist der Zugang der Rechnung oder Zahlungsaufforderung maßgeblich. (3) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums Einsprüche gegen Rechnungen berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder dem durch- schnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erheben SWL Abschlagszahlungen, so können sie die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teil- beträgen verlangenRechnungs- summe. Die Vorauszahlung Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist bei nur für den Fall der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnenZahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzbenutzers stehen, die gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind. (4) Die Verpflichtung Bei Zahlungsverzug können ab dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen bis zur Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basis­ zinssatz der Europäischen Zentralbank sowie bei Unternehmergeschäften in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) verrechnet werden. Daneben sind auch die für Mahnungen, für Wieder- vorlagen von Rechnungen, für durch den Netzbenutzer verschuldete Rechnungsberichtigungen sowie für die Montage eines Pre­Payment­ zählers entstehenden Kosten gemäß Preisblatt zu bezahlen sowie etwaige zusätzlich notwendige tatsächlich entstandene Kosten außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen zu vergüten, soweit ein Verschulden des KundenNetzbe- nutzers vorliegt, Voraus- zahlungen zu leisten, entfällt, wenn der Kunde sämtliche Zahlungsverpflichtungen soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind und in zwölf aufeinander folgenden Monaten vollständig und pünktlich erfüllt hateinem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen (§ 1333 Abs. 2 ABGB). (5) Statt eine Vorauszahlung Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z.B. Verwendung von nicht EDV­lesbaren Zahlscheinen und unvollständig über- mittelten Formularen bei Telebanking) ist der Netzbetreiber berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag, maximal jedoch EUR 2,–, in Rechnung zu verlangen, können SWL beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige ver- gleichbare Vorkassensysteme einrichten. Die Kosten hierfür trägt der Kundestellen. (16) Ist Sofern der Kunde zur Vorauszahlung nach § 17 nicht bereit oder nicht in Versorger auch die Rechnung über die Netznutzung legt, ist der LageNetzbetreiber bei Zahlungsverzug des Netzbenutzers mit der Netz und Energierechnung berechtigt, kön- nen SWL in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 die auch ihm als Netzbetreiber obliegen- de Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. Mahnverfahrens gemäß Punkt XXVII Ziffer (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtun- gen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so können SWL die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen Versorger zu Lasten des Kundenübertragen. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurück- zugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.

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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen

Zahlung und Verzug. 16 Fälligkeit, Einwände und Verzug (1) Zahlungsaufforderungen werden Zahlungen der Netzbenutzer sind abzugsfrei auf ein vom Netzbetreiber be- kannt gegebenes Konto zu dem von SWL angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fälligleisten. Maßgeblich für die rechtzeitige Einhaltung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung bei den SWL bzw. der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der SWL. (2) Rechnungsbeträge und Abschläge sind so zu entrichten, dass für SWL keine zusätzlichen Kosten entstehen (z.B. bargeldloser Zahlungsverkehr oder Kassenautomat). Die Kosten für eine Inan- spruchnahme der Barkasse der SWL trägt der Kunde. (3) Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen ge- genüber SWL zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ord- nungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 1 unberührt. (4) Gegen Ansprüche der SWL kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprü- chen aufgerechnet werden. (5) Bei Zahlungsverzug des Kunden können SWL, wenn sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen, die da- durch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die Pauschale darf die nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden Dem Netzbenutzer ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisenMöglichkeit zur Barzah- lung offener Forderungen sowie einer allfäl- ligen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung (Punkt XXII) zumindest innerhalb der allge- meinen Geschäftszeiten einzuräumen. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, als es Für die Pauschale ausweist. Anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks) und Rücklastschriften hat Inanspruchnahme der Kunde an SWL zu erstatten. (1) SWL sind berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraums Voraus- zahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen ei- ner Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugebenBarzahlungsmög- lichkeit dürfen dem Netzbenutzer keine Kos- ten verrechnet werden. (2) Die AnnahmeRechnungen bzw. Zahlungs- aufforderungen betreffend Abschlagszah- lungen sind innerhalb von zwei Wochen ab Postaufgabe- oder Versanddatum (elektro- nische Datenübertragung, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben bei 1Fax usw.) fällig. zweimaligem unvollständigen oder ausbleibenden Zahlungseingang trotz Fälligkeit oder 2. zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger Für Verbraucher im lau- fenden Vertragsverhältnis oder 3. bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger oder 4. nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge Sinne des Konsumen- tenschutzgesetzes ist für die Unterbrechung den Beginn der Versorgung und deren WiederherstellungZahlungsfrist der Zugang der Rechnung oder Zahlungsaufforderung maßgeblich. (3) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums Einsprüche gegen Rechnungen be- rechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder dem durch- schnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrit- tiger Teile der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erheben SWL Abschlagszahlungen, so können sie die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teil- beträgen verlangenRechnungssumme. Die Vorauszahlung Auf- rechnung mit Gegenansprüchen ist bei nur für den Fall der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnenZahlungsunfähigkeit des Netz- betreibers oder mit Ansprüchen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Netzbenutzers stehen, die gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind. (4) Die Verpflichtung des KundenBei Zahlungsverzug können ab dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen bis zur Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentral- bank sowie bei Unternehmergeschäften in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) verrechnet wer- den. Daneben sind auch die für Mahnungen, Voraus- zahlungen zu leistenfür Wiedervorlagen von Rechnungen, entfällt, wenn der Kunde sämtliche Zahlungsverpflichtungen in zwölf aufeinander folgenden Monaten vollständig und pünktlich erfüllt hat.für (5) Statt eine Vorauszahlung Für nicht automatisierbare Ver- buchungen von Zahlungseingängen (z.B. Verwendung von nicht EDV-lesbaren Zahl- scheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist der Netzbe- treiber berechtigt, für den Mehraufwand ei- nen angemessenen Pauschalbetrag, maximal jedoch EUR 2,–, in Rechnung zu verlangen, können SWL beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige ver- gleichbare Vorkassensysteme einrichten. Die Kosten hierfür trägt der Kundestellen. (16) Ist Sofern der Kunde zur Vorauszahlung Versorger auch die Rechnung über die Netznutzung legt, ist der Netzbetreiber bei Zahlungsverzug des Netzbenutzers mit der Netz- und Energie- rechnung berechtigt, die auch ihm als Netz- betreiber obliegende Durchführung des Mahnverfahrens gemäß nach § 17 nicht bereit oder nicht in der Lage, kön- nen SWL in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. Punkt XXVII Ziffer (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtun- gen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so können SWL die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen Versorger zu Lasten des Kundenübertragen. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurück- zugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.

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