Common use of Zahlung, Verzug, Mahnung Clause in Contracts

Zahlung, Verzug, Mahnung. 1. Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung; Fax etc.) zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Dieser kann die Rechnungen schuldbefreiend für den Netzkunden begleichen. Der Netzkunde wird dadurch nicht von seiner unmittelbaren Pflicht zur Zahlung der Entgelte befreit und wird der Lieferant nicht Schuldner des Netzbetreibers. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Kosten für die Überweisungen (z. X. Xxxxxxxxxx) gehen zu Lasten des Netzkunden. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z.B. Verwendung von nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist der Netzbetreiber berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag laut Preisblatt in Rechnung zu stellen. Auf allen Rechnungen ist die Zählpunktbezeichnung auszuweisen. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind alle Zählpunkte anzuführen. 2. Bei Zahlungsverzug des Netzkunden kann der Netzbetreiber Verzugszinsen von bis zu vier Prozentpunkten, bei Unternehmensgeschäften in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Kosten für interne Mahnungen laut Preisblatt sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen werden in der sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute sowie im Fall der Befassung eines Rechtsanwalts dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz ergebenden Höhe verrechnet. 3. Der Netzkunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen an den Netzbetreiber aufzurechnen, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers sowie in jenen Fällen in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Netzkunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Zahlung, Verzug, Mahnung. (1. Die Rechnungen ) Zahlungen der Netzkunden sind abzugsfrei binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung; , Fax etcusw.) zur Zahlung fälligauf ein von Netz NÖ bekannt gegebenes Konto zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Dieser kann die Rechnungen schuldbefreiend für den Netzkunden begleichen. Der Netzkunde wird dadurch nicht von seiner unmittelbaren Pflicht zur Zahlung der Entgelte befreit und wird der Lieferant nicht Schuldner des Netzbetreibers. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Konsumentenschutz- gesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Versorger gesendet. Die Rechnungsausstellung bzw. die Rechnungsübermittlung ist in einer Form vorzunehmen, die es dem Versorger ermöglicht, gemäß § 12 UStG den Vorsteuerabzug vorzunehmen (RZ 1536 der UStR 2000). Hierfür ist eine Vereinbarung zwischen Versorger und Netz NÖ abzuschließen, welche auch für die betroffenen Netzkunden gilt. Netz NÖ hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Versorger elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (ins-besondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. (2) Kosten für die Überweisungen (z. X. Xxxxxxxxxxz.B. Bankspesen) gehen zu Lasten des Netzkunden. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z.z. B. Verwendung von nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten über- mittelten Formularen bei Telebanking) ist der Netzbetreiber Netz NÖ berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag laut Preisblatt in Rechnung zu stellen. Auf allen Rechnungen ist die Zählpunktbezeichnung auszuweisen. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind alle Zählpunkte anzuführen. Dem Netzkunden ist die Möglichkeit zur Barzahlung offener Forderungen sowie einer allfälligen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zumindest innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten einzuräumen. Für die Inanspruchnahme der Barzahlungsmöglichkeit dürfen dem Netzkunden keine Kosten verrechnet werden. 2. (3) Bei Zahlungsverzug des Netzkunden kann werden ab dem der Netzbetreiber Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in Höhe von bis zu vier Prozentpunkten, Prozentpunkten über dem von der Österreichischen National- bank verlautbarten Basiszinssatz sowie bei Unternehmensgeschäften Unternehmens- geschäften in der Höhe von acht 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen(§ 456 UGB) verrechnet. Die Netz NÖ tatsächlich entstandenen Kosten für interne Mahnungen laut Preisblatt sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- Mahnungen, Wiedervorlagen und Inkassospesen werden sonstige Schritte zweckentsprechender und notwendiger außergerichtlicher Betreibungs- und/oder Einbringungs- maßnahmen hat der Netzkunde zu bezahlen, soweit es sich um vom Netzkunden verschuldete Kosten handelt und diese in einem angemessenen Verhältnis zu betriebenen Forderung stehen. Die Kosten können auch pauschal verrechnet werden. Die Höhe der sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute sowie Pauschale ist im Fall der Befassung eines Rechtsanwalts dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz ergebenden Höhe verrechnetPreisblatt auszuweisen. 3. (4) Der Netzkunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen an den Netzbetreiber Netz NÖ aufzurechnen, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers Zahlungsunfähig- keit der Netz NÖ sowie in jenen Fällen Fällen, in denen die Gegenansprüche Gegen- ansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten Verbind- lichkeiten des Netzkunden stehen oder gerichtlich festgestellt fest- gestellt oder anerkannt worden sind. (5) Sofern der Versorger auch die Rechnung über die Netz- nutzung legt, ist Netz NÖ bei Zahlungsverzug des Netz- kunden mit der Netz- und Energierechnung berechtigt, die ihr obliegende Durchführung des Mahnverfahrens nach Punkt XXIX./3. dem Versorger zu übertragen.

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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen

Zahlung, Verzug, Mahnung. 16.1. Die Rechnungen sind monatlichen Teilbetragszahlungen werden jeweils zum 15. des Belieferungsmonats zur Zahlung fällig und werden bei Erteilung einer Einzugsermächtigung von dem auf dem Auftrag angegebenen Konto eingezogen. Im Übrigen werden sämt- liche Rechnungsbeträge 14 Tage nach Rechnungsdatum, bei Verbrauchern binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung; Fax etcnach Zugang der Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen, fällig.) zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wird 6.2. Die Rechnungen nach dem Gasliefervertrag zu leistenden Zahlungen erfolgen nach Xxxx des Kunden durch abzugsfreie Überweisung oder Lastschrifteinzugsverfahren. Erteilt der Kunde oder der Kontoinhaber Gutmann eine entsprechende Einzugsermächti- gung (per SEPA Lastschrift-Mandat) auf ein seiner Verfügung unterliegendes Konto bei einem Geldinstitut, macht Xxxxxxx hiervon sowohl hinsichtlich der monatlichen Teilbetragszahlung als auch hinsichtlich der Abrechnung eventueller Nach- zahlungsbeträge aus der Jahresabrechnung Gebrauch. Abrechnungsgutschriften werden nach Übersendung der Abrech- nung mit den folgenden Teilbetragsforderungen gegengerechnet oder überwiesen. Bei einem etwaigen Vertragsende wird die Abrechnungsgutschrift unverzüglich nach Feststellung einer Abrechnungsgutschrift dem auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendetdem Auftrag angegebe- nen Konto gutgeschrieben. 6.3. Dieser Gegen Ansprüche von Gutmann kann die Rechnungen schuldbefreiend für den Netzkunden begleichen. Der Netzkunde wird dadurch nicht – mit Ausnahme bei Verbrauchern – nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit von seiner unmittelbaren Pflicht zur Zahlung der Entgelte befreit und wird der Lieferant nicht Schuldner des NetzbetreibersXxxxxxx. 6.4. Für Verbraucher Mahnungen behält sich Xxxxxxx vor, eine Bearbeitungsgebühr von € 5,– zuzüglich Umsatzsteuer zu verrechnen. Von Xxxxxx verschuldete Kosten von Bankinstituten für widerrufene oder nicht eingelöste Einziehungsaufträge werden dem Kunden nach Aufwand weiterverrechnet. 6.5. Bei Zahlungsverzug ist Xxxxxxx berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen sowie den Ersatz anderer vom Kunden verschuldeter Schäden geltend zu machen. 6.6. Dem Kunden können Entgelte für Zwischenrechnung, Mahnung, Zahlungseinziehung durch einen Beauftragten (Inkasso), vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift, Erstellung von Ratenplänen, Adressermittlung und postalischer Kontenaufstel- lungen berechnet werden. Hinsichtlich der pauschalen Berechnung für die in diesen Bedingungen aufgezählten Entgelte gilt, dass diese Aufwendungen an Kunden nur soweit verrechnet werden, als sie tatsächlich entstanden und für die zweckentsprechende Einbringung notwendig sind, in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen und den Kunden ein Verschulden trifft. Sofern Dritte hierzu beauftragt werden, wird sichergestellt, dass diese ihre Kosten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften abrechnen. Diese etwaigen Entgelte ergeben sich aus dem Gasliefervertrag angeschlossenem Produktblatt. Im Fall der Beauftragung eines Inkassobüros behält sich Xxxxxxx zusätzlich vor, eine Be- arbeitungsgebühr von bis zu € 15,– zuzüglich Umsatzsteuer einzuheben. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwaltes hat der Kunde die Kosten gemäß dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz zu bezahlen. 6.7. Für Xxxxxx, die als Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Kosten für § 1 (1) Z 1 KSchG gelten, kommt zudem die Überweisungen (z. X. Xxxxxxxxxx) gehen zu Lasten Bestimmung des Netzkunden. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z.B. Verwendung von nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist der Netzbetreiber berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag laut Preisblatt in Rechnung zu stellen. Auf allen Rechnungen ist die Zählpunktbezeichnung auszuweisen. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind alle Zählpunkte anzuführen§ 458 UGB zur Anwendung. 2. Bei Zahlungsverzug des Netzkunden kann der Netzbetreiber Verzugszinsen von bis zu vier Prozentpunkten, bei Unternehmensgeschäften in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Kosten für interne Mahnungen laut Preisblatt sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen werden in der sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute sowie im Fall der Befassung eines Rechtsanwalts dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz ergebenden Höhe verrechnet. 3. Der Netzkunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen an den Netzbetreiber aufzurechnen, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers sowie in jenen Fällen in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Netzkunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Gas

Zahlung, Verzug, Mahnung. (1. ) Die Rechnungen sind abzugsfrei binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung; , Fax etcusw.) zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten Versorger gesendet. Dieser kann die Rechnungen schuldbefreiend für den Netzkunden begleichen. Der Netzkunde wird dadurch nicht von seiner unmittelbaren Pflicht zur Zahlung der Entgelte befreit und wird der Lieferant nicht Schuldner des Netzbetreibersbefreit. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Kosten für die Überweisungen (z. X. Xxxxxxxxxxz.B. Bankspesen) gehen zu Lasten des Netzkunden. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z.z. B. Verwendung von nicht EDV-EDV- lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist der Netzbetreiber EVN berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag laut Preisblatt in Rechnung zu stellen. Auf allen Rechnungen ist die Zählpunktbezeichnung Zählpunktsbezeichnung auszuweisen. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind alle Zählpunkte anzuführen. (2. ) Bei Zahlungsverzug des Netzkunden kann der Netzbetreiber Verzugszinsen von EVN Ver- zugszinsen bis zu vier Prozentpunkten, bei Unternehmensgeschäften in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen, gegenüber Unternehmern kommen die gesetzlichen Bestimmungen des § 352 UGB und § 1333 Abs 2 ABGB zur Anwendung. Kosten für interne Mahnungen laut Preisblatt sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen werden in der sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute sowie im Fall der Befassung eines Rechtsanwalts dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz ergebenden Höhe verrechnet. (3. ) Der Netzkunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen an den Netzbetreiber EVN aufzurechnen, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers der EVN sowie in jenen Fällen Fällen, in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Netzkunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind.

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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen

Zahlung, Verzug, Mahnung. 18.1. Die Teilzahlungen sind bis jeweils 7. d. M., Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung; , Fax etc.) ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Dieser kann die Rechnungen schuldbefreiend für den Netzkunden begleichen. Der Netzkunde wird dadurch nicht von seiner unmittelbaren Pflicht zur Zahlung der Entgelte befreit und wird der Lieferant nicht Schuldner des Netzbetreibers. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Allfällige vom Zahlungsdienstleister für diese Zahlungen verrechnete Entgelte gehen zu Lasten des Kunden. 8.2. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Zahlung ausschließlich mittels Bankeinzugsermächtigung (SEPA Lastschriftmandat) erfolgt. Hat der Kunde für die ihn aus dem Vertrag treffenden Zahlungsverpflichtungen eine Bankeinzugsermächtigung erteilt, so stellt er sicher, dass die für einen reibungslosen Bankeinzug notwendige Deckung auf dem Konto vorhanden ist. Im Falle von Rückbuchungen haftet der Kunde im Verschuldensfalle für sämtliche daraus resultierende Schäden. Kosten für die Überweisungen (z. X. Xxxxxxxxxxz.B. Spesen der Bank des Kunden) gehen zu Lasten des NetzkundenKunden. 8.3. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z.B. Verwendung von nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) Bei verspätetem Zahlungseingang ist der Netzbetreiber berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag laut Preisblatt in Rechnung zu stellen. Auf allen Rechnungen ist die Zählpunktbezeichnung auszuweisen. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind alle Zählpunkte anzuführen. 2. Bei Zahlungsverzug Lieferant berechtigt bei Konsumenten im Sinne des Netzkunden kann Konsumentenschutzgesetzes ab dem Zeitpunkt der Netzbetreiber Fälligkeit Verzugszinsen von bis zu vier Prozentpunkten, bei Unternehmensgeschäften in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangenÖsterreichischen Nationalbank in Rechnung zu stellen. Gegenüber Unternehmern kommen in diesem Fall die gesetzlichen Regelungen über die Verrechnung von Verzugszinsen zur Anwendung. 8.4. Der Lieferant ist zudem berechtigt, dem Kunden die Kosten für interne Mahnungen laut Preisblatt sowie die von ihm verschuldete Aufwendungen für Bankrücklauf, Mahnungen, Inkasso bzw. Inkassoversuche durch einen Beauftragten des Lieferanten zu verrechnen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- Einbringung notwendig sind, den Kunden ein Verschulden trifft und Inkassospesen werden die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Unter diesen Voraussetzungen hat der Kunde dem Lieferanten auch die Mehrkosten für Aufwendungen abzugelten, die dem Lieferanten durch eine vom Kunden verschuldete nicht korrekte Inanspruchnahme von Zahlscheinen und Überweisungsaufträgen im Zuge des elektronischen Bankverkehrs entstehen. Die Höhe der Entgelte für Bankrücklauf, Mahnung und Inkasso sowie für die nicht korrekte Inanspruchnahme der genannten Zahlungsbehelfe ergibt sich aus dem jeweils mit dem Kunden vereinbarten Produkt- und Preisblatt des Lieferanten. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts hat der Kunde die Kosten gemäß dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz, im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros die Kosten nach Aufwand zu bezahlen, wobei diese nicht über den Höchstsätzen der jeweils geltenden Verordnung Inkassogebührenverordnung liegen dürfen. Der Lieferant übernimmt für etwaige Fehler in der zulässigen Gebühren Verrechnung des Rechtsanwalts bzw. Inkassobüros keine Haftung. 8.5. Unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen hat der Kunde auch die Mehrkosten für Inkassoinstitute sowie Aufwendungen abzugelten, die dem Lieferanten entstehen durch eine vom Kunden verschuldete nicht korrekte Inanspruchnahme von Zahlscheinen und Überweisungsaufträgen im Fall Zuge des elektronischen Bankverkehrs sowie bei einer vom Kunden verschuldeten Rückbuchung bei Bankeinzugsermächtigungen. 8.6. Die jeweilige Höhe der Befassung eines Rechtsanwalts in Absatz 4 und 5 angeführten Entgelte ergibt sich aus dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz ergebenden Höhe verrechnetmit dem Kunden vereinbarten Produkt- und Preisblatt des Lieferanten; abrufbar auf xxx.xxxxxxx.xx. 3. Der Netzkunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen an den Netzbetreiber aufzurechnen, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers sowie in jenen Fällen in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Netzkunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind.

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Samples: Erdgaslieferungsvertrag

Zahlung, Verzug, Mahnung. 1. Die Vorbehaltlich anderer Bestimmungen im Vertrag sind die monatlichen Teilzahlungen bis jeweils 5.d.M., Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung; , Fax etc.) ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Dieser kann die Rechnungen schuldbefreiend für den Netzkunden begleichen. Der Netzkunde wird dadurch nicht von seiner unmittelbaren Pflicht zur Zahlung der Entgelte befreit und wird der Lieferant nicht Schuldner des Netzbetreibers. Für Verbraucher Ver- braucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. 2. Kosten Zahlungen des Kunden sind für die Überweisungen (z. X. Xxxxxxxxxx) gehen BWM gebührenfrei auf das von der BWM schriftlich angegebene Konto zu Lasten leisten. Ebenso sind allfällige Bankrücklaufspesen und dgl. vom Kunden zu bezahlen. 3. Zur Vereinfachung des NetzkundenZahlungsverkehrs kommt hinsichtlich der vom Kunden zu leistenden Zahlungen das von der BWM für wie- derkehrende Zahlungen angewandte Verrechnungssystem, das ist derzeit das Bankeinzugsverfahren, zur Anwendung. 4. Für Zahlungen mittels Zahlschein oder für Bareinzahlungen, für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z.B. Verwendung von nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen und bzw. unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist sowie für die Er- stellung und Zusendung einer vom Kunden gewünschten Zwischenabrechnung oder eines vom Kunden gewünschten Kontoauszu- ges bzw. einer Saldenbestätigung oder dgl. werden von der Netzbetreiber berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag laut Preisblatt BWM die Beträge in Rechnung zu stellen. Auf allen Rechnungen ist die Zählpunktbezeichnung auszuweisen. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind alle Zählpunkte anzuführen. 2. Bei Zahlungsverzug des Netzkunden kann der Netzbetreiber Verzugszinsen von bis zu vier Prozentpunkten, bei Unternehmensgeschäften in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Kosten für interne Mahnungen laut Preisblatt sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen werden in der sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute sowie im Fall der Befassung eines Rechtsanwalts dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz ergebenden Höhe verrechnet. 35. Der Netzkunde ist nicht berechtigtEbenso hat der Kunde die Kosten für Mahnungen, mit Gegenansprüchen an für Inkasso- bzw. Inkassoversuche durch einen Beauftragten sowie Wiedervorla- gen und sonstige Schritte, soweit sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind, zu bezahlen. Für jede Mahnung, Wie- dervorlage einer Rechnung, für Inkasso bzw. Inkassoversuch, für eine durch den Netzbetreiber aufzurechnenKunden verschuldete Rechnungsberichtigung so- wie für die Montage eines Pre-Payment-Zählers werden die Preise der BWM in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt. 6. Eingehende Zahlungen werden zuerst für bereits eingeforderte Positionen wie Verzugszinsen, außer im Fall Mahnspesen, Inkassospesen oder dgl. und schließlich für rückständige Kapitalforderungen nach der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers sowie in jenen Fällen in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Netzkunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sindReihenfolge ihrer Fälligkeit verwendet.

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Samples: Allgemeine Versorgungsbedingungen (Avb)

Zahlung, Verzug, Mahnung. 18.1. Die Teilzahlungen sind bis jeweils 7. d. M., Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung; , Fax etc.) ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Dieser kann die Rechnungen schuldbefreiend für den Netzkunden begleichen. Der Netzkunde wird dadurch nicht von seiner unmittelbaren Pflicht zur Zahlung der Entgelte befreit und wird der Lieferant nicht Schuldner des Netzbetreibers. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Kosten Allfällige vom Zahlungsdienstleister für die Überweisungen (z. X. Xxxxxxxxxx) diese Zahlungen verrechnete Entgelte gehen zu Lasten des NetzkundenKunden. 8.2. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z.B. Verwendung von nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist der Netzbetreiber berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag laut Preisblatt in Rechnung zu stellen. Auf allen Rechnungen Bei verspätetem Zahlungseingang ist die Zählpunktbezeichnung auszuweisen. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind alle Zählpunkte anzuführen. 2. Bei Zahlungsverzug EKG berechtigt bei Konsumenten im Sinne des Netzkunden kann Konsumentenschutzgesetzes ab dem Zeitpunkt der Netzbetreiber Fälligkeit Verzugszinsen von bis zu vier Prozentpunkten, bei Unternehmensgeschäften in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangenÖsterreichischen Nationalbank in Rechnung zu stellen. Gegenüber Unternehmern kommen in diesem Fall die gesetzlichen Regelungen über die Verrechnung von Verzugszinsen zur Anwendung. 8.3. Die EKG ist zudem berechtigt dem Kunden die Kosten für interne Mahnungen laut Preisblatt sowie die von ihm verschuldete Aufwendungen für Bankrücklauf, Mahnungen, Inkasso bzw. Inkassoversuche durch einen Beauftragten der EKG zu verrechnen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- Einbringung notwendig sind, den Kunden ein Verschulden trifft und Inkassospesen werden die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Unter diesen Voraussetzungen hat der Kunde der EKG auch die Mehrkosten für Aufwendungen abzugelten, die der EKG durch eine vom Kunden verschuldete nicht korrekte Inanspruchnahme von Zahlscheinen und Überweisungsaufträgen im Zuge des elektronischen Bankverkehrs entstehen. Die Höhe der Entgelte für Bankrücklauf, Mahnung und Inkasso sowie für die nicht korrekte Inanspruchnahme der genannten Zahlungsbehelfe ergibt sich aus dem jeweils mit dem Kunden vereinbarten Produkt- und Preisblatt der EKG. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts hat der Kunde die Kosten gemäß dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz, im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros die Kosten nach Aufwand zu bezahlen, wobei diese nicht über den Höchstsätzen der jeweils geltenden Verordnung Inkassogebührenverordnung liegen dürfen. Die EKG übernimmt für etwaige Fehler in der zulässigen Gebühren Verrechnung des Rechtsanwalts bzw Inkassobüros keine Haftung. 8.4. Unter den in Punkt 8.4. genannten Voraussetzungen hat der Kunde auch die Mehrkosten für Inkassoinstitute sowie Aufwendungen abzugelten, die der EKG entstehen durch eine vom Kunden verschuldete nicht korrekte Inanspruchnahme von Zahlscheinen und Überweisungsaufträgen im Fall Zuge des elektronischen Bankverkehrs sowie bei einer vom Kunden verschuldeten Rückbuchung bei Bankeinzugsermächtigungen. 8.5. Die jeweilige Höhe der Befassung eines Rechtsanwalts in Punkt 8.4. und 8.5. angeführten Entgelte ergibt sich aus dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz ergebenden Höhe verrechnetmit dem Kunden vereinbarten Produkt- und Preisblatt der EKG; abrufbar auf xxx.xxx.xx. 3. Der Netzkunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen an den Netzbetreiber aufzurechnen, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers sowie in jenen Fällen in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Netzkunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind.

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Samples: Erdgaslieferungsvertrag