Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- scherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Ver- trieb erhalten. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- ren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- den; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- ren; • Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer; • Die Unterstützung in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.
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Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- schereiGeldwäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse Kundenbedürf- nisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Ver- trieb erhalten. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- ren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- den; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- ren; • Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer; • Die Unterstützung in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.
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Samples: Fondsprospekt, Fondsprospekt, Fondsprospekt
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- scherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Ver- trieb erhalten. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- renre- duzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- den; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- ren; • Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer; • Die Unterstützung in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.
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Samples: Fondsprospekt, Fondsprospekt, Fondsprospekt
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- schereiGeld- wäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von AnlegernXxxxxxxx; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise an die Anleger weitergeleitet weiter- geleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Ver- trieb Vertrieb erhalten. Auf Anfrage legen die Empfänger Empfän- ger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen BeträgeBe- träge, wel- che welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlenbezah- len. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- renre- duzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- den; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten Ra- batten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- ren; • Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer; • Die Unterstützung in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.
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Samples: Fondsprospekt, Fondsprospekt, Fondsprospekt
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. 1. Die Fondsleitung und Fondsgesellschaft sowie deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebsaktivität von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten - Zurverfügungstellung und Abgabe von Marketing- Marketing Material und rechtlichen Dokumenten; • - Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen gesetzlich vorgeschriebenen und Mitteilungenanderen Publikationen; • Wahrnehmung - Organisation von durch den Anbieter delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- scherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse Road Shows; - Teilnahme an Veranstaltungen und VertriebseinschränkungenMessen; • Informationen zu - Herstellung von Werbematerial; - Schulung von Vertriebsmitarbeitern; - Betrieb und Beantworten von speziel- len Anfragen von AnlegernUnterhalt einer elektronischen Vertriebs- und/oder Informationsplattform für Drittanbieter; • - Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, - Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Ver- trieb erhaltenVertrieb erhalten könnten. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen gehaltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen.
2. Die Fondsleitung Fondsgesellschaft und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- renreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • sie - aus Gebühren der Fondsleitung Fondsgesellschaft bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • , - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- den; • werden, - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten Rabatten durch die Fondsleitung Fondsgesellschaft sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder - das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in der Produktpalette kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Pictet- GruppeProduktepalette des Promoters; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die - die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung Lancierungsphase von neuen Anteilsklassen oder Anlagefonds; - der Umfang des gesamten (kumulierten) von Anlegern Beratungs- und Betreuungsaufwandes für einen Anleger; - die strategische Bedeutung der Gesamtkundenbeziehung mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet Promoter (insbesondere Umfang der Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen, welche vom Promoter erbracht werden). Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung der Fonds die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.
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Samples: Investment Prospectus, Investment Fund Prospectus, Investment Prospectus
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Ver- triebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten Als Vertriebstätigkeit gilt insbesondere jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Prozessen für Fondsanteilen zu fördern, wie die Zeichnung Organisation von Road Shows, die Teilnahme an Veranstaltungen und das Halten bzw. Verwahren Messen, die Herstellung von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- schereiWerbematerial, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • die Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren VertriebsträgernVer- triebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren informie- ren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Ver- trieb erhaltenerhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte Ra- batte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- renre- duzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • sie - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich zu- sätzlich belasten; • - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • - Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in der Produktpalette kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Pictet- GruppeProduktepalette des Promoters; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die - die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der LancierungsphaseLancierungsphase einer kollektiven Ka- pitalanlage. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenBei den AX-Klassen werden weder Retrozessionen noch Rabatte bezahlt. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos kosten- los offen.
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Samples: Prospectus, Prospectus
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- schereiGeld- wäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise an die Anleger weitergeleitet weiter- geleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Ver- trieb Vertrieb erhalten. Auf Anfrage legen die Empfänger Empfän- ger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen BeträgeBe- träge, wel- che welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlenbezah- len. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- renre- duzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- den; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten Ra- batten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- ren; • Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer; • Die Unterstützung in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.
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Samples: Fondsprospekt
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten - Bereitstellen von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- Marketingmaterial und rechtlichen DokumentenDokumen- ten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen - Bereitstellen von Publi- kationen gesetzlichen Publikationen; - Abklärung von Kundenbedürfnissen und MitteilungenAuskunftserteilung; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- scherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger - Relationship Management; • Management - Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven KapitalanlagenKapi- talanlagen; • Auswahl- Selektion, Beauftragung Instruktion und Überwachung von weiteren VertriebsträgernVertrei- bern; - etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der von Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Ver- trieb erhaltenVertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen er- haltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb die Vertriebstätigkeit der kollektiven Kapitalanla- gen Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt di- rekt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger betref- fenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- renreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen Vermögen des entsprechenden Teilvermögens nicht zusätzlich belasten; • - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und die Rabatte verlangen, unter glei- chen gleichen zeitlichen Voraussetzungen Voraussetzun- gen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Als objektive Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten durch Rabatten können na- mentlich in Betracht kommen: - das vom Anleger gezeichnete bzw. gehaltene Gesamtanlagevo- lumen in den Teilvermögen dieses Umbrella-Fonds und gegebe- nenfalls in anderen kollektiven Kapitalanlagen der gleichen Fondsleitung; - die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung Lancierungs- phase des gesamten (kumulierten) Teilvermögens; - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers bei der indirekten Absatzförderung von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenTeilvermögen. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.
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Samples: Umbrella Fund Agreement
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung Ent- schädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten – jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Prozessen für Fondsanteilen zu fördern; – wie die Zeichnung Organisation von Road Shows; – die Teilnahme an Veranstaltungen und das Halten bzw. Verwahren Messen; – die Herstellung von AnteilenWerbematerial; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- scherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • – die Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren VertriebsträgernVertriebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung Offenle- gung und in- formieren informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Ver- trieb erhaltenVertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- renreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • – aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen Fondsver- mögen nicht zusätzlich belasten; • – aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • – sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder – das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Ge- samtvolumen in der Produktpalette kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Pictet- GruppeProduktepalette des Promoters; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die – die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das – das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung – die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenLancierungsphase einer kollektiven Kapitalanlage. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.
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Samples: Fondsvertrag
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und Der Anlagefonds bzw. die Verwaltungsgesellschaft sowie deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Angebotstätigkeit von Fondsanteilen in oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleitungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung − jedes Anbieten des Fonds gemäss Artikel 3 Buchstabe g FIDLEG und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- scherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Retrozessionen Artikel 3 Absatz 5 FIDLEVRetrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Ver- trieb erhaltendas Angebot erhalten könnten. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen das Angebot des Anlagefonds dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und Der Anlagefonds bzw. die Verwaltungsgesellschaft sowie deren Beauftragte Beauftrage können im Vertrieb mit Bezug auf das Angebot in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- renreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • sie − aus Gebühren der Fondsleitung des Anlagefonds bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • − aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • − sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten Rabatten durch die Fondsleitung den Anlagefonds bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • − Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen im Anlagefonds oder gegebenenfalls in der Produktpalette der Pictet- GruppeProduktepalette des Promoters; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die − die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das − das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung − die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenLancierungsphase eines Anlagefonds. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung der Anlagefonds bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.
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Samples: Treuhandvertrag & Prospekt
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebstätigkeit bzw. der Vermittlung von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten - Erstellung, Bereitstellung und/oder Versand von Prozessen für die Zeichnung Fondsdokumenten (inkl. Marketingunterlagen) und das Halten bzw. Verwahren Publikationen; - Ernennung von AnteilenVertriebsträgern und/oder Vermittlern von Fondsanteilen; • Vorrätighalten - Relationship Management (Zurverfügungstellung von Dokumentationen, Verkaufsgespräche, Road Shows, Teilnahme an Messen und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumentenanderen Veranstaltungen etc.); • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten - Aufgaben zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Anforderungen (Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- scherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und VertriebseinschränkungenVertriebseinschränkungen / Überwachung von Vertriebsträgern / Beauftragung einer Prüfgesellschaft mit der Prüfung der Einhaltung gewisser Pflichten des Vertriebsträgers, insbesondere der Bestimmungen für die Vertriebsträger der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA etc.); • Informationen zu - Know-how-Vermittlung und Beantworten Beantwortung von speziel- len Anfragen von Anlegernauf das Anlageprodukt oder den Anbieter bezogenen Fragen; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • - Schulung von Kundenberatern und anderen Vertriebsmitarbeitenden im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern- etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Ver- trieb erhaltenVertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt Anlegern oder an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- renreduzieren. Rabatte sind zulässig, zulässig sofern sie: • - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen gleichen zeitlichen Voraussetzungen grundsätzlich im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds - das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen des Anlagefonds oder gegebenenfalls in der Produktpalette der Pictet- des Promoters (inklusive Swisscanto Gruppe, Swisscanto Anlagestiftung, Swisscanto Anlagestiftung Avant etc.); • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die - die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung Lancierungsphase des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenAnlagefonds. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.
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Samples: Fondsvertrag
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Retrozessionen zur Entschädigung Deckung der Vertriebstä- tigkeit Ver- triebs- und Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen abgegolten werden: • Einrichten Als Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit gilt ins- besondere jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Prozessen für Fondsanteilen zu fördern, wie − die Zeichnung Organisation von Road Shows, die Teilnahme an Veranstaltungen und das Halten bzw. Verwahren Messen, die Herstellung von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- schereiWerbematerial, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • die Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • AuswahlVertriebsmitarbeitern, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgernetc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren 1
1 Der Prozentsatz bezieht sich auf den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Ver- trieb erhalten. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen dieser Anleger erhalten, offenNettoinventarwert. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können im Vertrieb in Rabatte zwecks Reduktion der Schweiz dem Fonds belasteten Gebühr oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen Kosten direkt an die Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- ren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • sie − aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden werden, welche dem Fondsvermögen belastet wurden und somit das Fondsvermögen Fonds- vermögen nicht zusätzlich belasten; • − aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • − sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien erfüllen und Rabatte verlangenKriterien erfüllen, unter glei- chen gleichen zeitlichen Voraussetzungen Vorausset- zungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten durch Bei Erfüllung der folgenden Voraussetzungen werden Rabatte gewährt: − die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen Mindestanlage in Anlageklassen, Anlage- fonds eine kollektive Kapitalanlage oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppedie Palette von kollektiven Kapitalanlagen; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die − die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, z.B. das Anlagedatum und/oder − die erwartete Anlagedauer; • Die Unterstützung die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der LancierungsphaseLancierungsphase des Fonds. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Auf Anfrage des Anlegers legt Vertriebsentschädigungen werden ausschliesslich für die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offenAnteilsklassen „A“ und „K“ bezahlt.
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Samples: Fondsvertrag
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen wie folgende, die darauf abzielen, den Vertrieb oder die Vermittlung von Fondsanteilen zu fördern abgegolten werden: • Einrichten ▪ die Organisation von Prozessen für Road Shows ▪ die Zeichnung Teilnahme an Veranstaltungen und das Halten bzw. Verwahren Messen ▪ die Herstellung von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- scherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Werbematerial ▪ die Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren VertriebsträgernVertriebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Ver- trieb erhaltenVertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen kol- lektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren Ge- bühren oder Kosten zu reduzie- renreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • sie ▪ aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden werden, welche dem Fondsvermögen belastet wurden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich zusätz- lich belasten; • ▪ aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • ▪ sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen gleichen zeitlichen Voraussetzungen Voraus- setzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- ren; • ▪ Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, z.B. gezeichnete Volumen bzw. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer; • Die Unterstützung von ihm gehaltene Gesamtvolumen in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Produktepalette des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Auf Anfrage Promoters; ▪ die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe in der Rabatte kostenlos offenLancierungsphase einer kollektiven Kapitalanlage.
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Samples: Umbrella Fund Prospectus
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Retrozessionen zur Entschädigung Deckung der Vertriebstä- tigkeit Ver- triebs- und Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung können Als Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit gilt insbesondere folgende Dienst- leistungen abgegolten werden: • Einrichten jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Prozessen für Fondsanteilen zu fördern, wie − die Zeichnung Organisation von Road Shows, − die Teilnahme an Veranstaltungen und das Halten bzw. Verwahren Messen, − die Herstellung von Anteilen; • Werbematerial, − die Schulung von Vertriebsmitarbeitern, − Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- Marketingdokumenten und rechtlichen Dokumenten; • , − Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen gesetzlich vorgeschriebenen und Mitteilungen; • anderen Publikationen, − Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- scherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und VertriebseinschränkungenVer- triebseinschränkungen; • Informationen zu − Abklären und Beantworten von speziel- len Anfragen auf das Anlageprodukt oder die den Anbieter bezogenen speziellen An- fragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material− Pflege bestehender Anleger; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich − Beauftragung einer Prüfgesellschaft mit der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren VertriebsträgernPrüfung der Einhaltung gewisser Pflichten des Vertriebsträ- gers etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet weiter- geleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Ver- trieb erhaltenVertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb Ver- trieb der kollektiven Kapitalanla- gen Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- renreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • sie − aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden werden, welche dem Fondsvermögen belastet wurden und somit das Fondsvermögen Fondsver- mögen nicht zusätzlich belasten; • − aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • − sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien erfüllen und Rabatte verlangenKriterien erfüllen, unter glei- chen gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen − die Mindestanlage in Anlageklassen, Anlage- fonds eine kollektive Kapitalanlage oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppedie Palette von kollektiven Kapitalanlagen; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die − die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das − das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer; • Die Unterstützung ) − die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung Lancierungsphase des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenFonds. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.
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Samples: Fondsvertrag
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten - Organisation von Prozessen für die Zeichnung Road Shows - Teilnahme an Veranstaltungen und das Halten bzw. Verwahren Messen - Herstellung von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- scherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Werbematerial - Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren VertriebsträgernVertriebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Ver- trieb erhaltenVertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- renreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • sie - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • - Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in der Produktpalette kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Pictet- GruppeProduktepalette des Promoters; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die - die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offenLancierungsphase einer kollektiven Kapitalanlage.
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Samples: Fondsvertrag
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- schereiGeld- wäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von AnlegernXxxxxxxx; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise an die Anleger weitergeleitet weiter- geleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Ver- trieb Vertrieb erhalten. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen erhalte- nen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen kol- lektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offenof- fen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlenbezah- len. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- renre- duzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- den; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten Ra- batten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- ren; • Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer; • Die Unterstützung in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.
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Samples: Fondsprospekt
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit bzw. der Vermittlung von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten - Erstellung, Bereitstellung und/oder Versand von Prozessen für die Zeichnung Fondsdokumenten (inkl. Marketingunterla- gen) und das Halten bzw. Verwahren Publikationen; - Ernennung von AnteilenXxxxxxxxxxx und/oder Vermittlern von Fondsanteilen; • Vorrätighalten - Relationship Management (Zurverfügungstellung von Dokumentationen, Verkaufsgespräche, Road Shows, Teilnahme an Messen und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumentenanderen Veranstaltungen etc.); • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten - Aufgaben zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Anforderungen (Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- scherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und VertriebseinschränkungenVertriebseinschränkungen / Überwachung von Vertrei- bern / Beauftragung einer Prüfgesellschaft mit der Prüfung der Einhaltung gewisser Pflichten des Vertreibers, insbesondere der Bestimmungen für die Vertriebsträger der Asset Manage- ment Association Switzerland etc.); • Informationen zu - Know-how-vermittlung und Beantworten Beantwortung von speziel- len Anfragen von Anlegernauf das Anlageprodukt oder den Anbieter be- zogenen Fragen; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • - Schulung von Kundenberatern und anderen Vertriebsmitarbeitenden im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern- etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger An- leger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Ver- trieb erhaltendie Vertriebstätig- keit erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb der die Vertriebstätigkeit in Bezug auf die kollektiven Kapitalanla- gen Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt Anlegern oder an Anleger bezahlenbezah- len. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- renreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich zusätz- lich belasten; • - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und die Rabatte verlangen, unter glei- chen un- ter gleichen zeitlichen Voraussetzungen grundsätzlich im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien können zur Gewährung von Rabat- ten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds - das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen des Anlagefonds oder gegebenenfalls in der Produktpalette der Pictet- des Promoters (inklusive Swisscanto Gruppe, Swisscanto Anlagestiftung, Swisscanto Anlagestiftung Avant etc.); • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die - die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung Lancierungsphase des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenAnlagefonds. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.. Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen abgeschlossen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannten soft commissions geschlossen. Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) betrug: Rechnungsperiode AA CHF Klasse AA EUR Klasse AA USD Klasse AAH CHF Klasse AAH EUR Klasse 01.10.2018- 30.09.2019 0,60% 0,60% 0,60% 0,60% 0,60% 01.10.2019- 30.09.2020 0,60% 0,60% 0,60% 0,60% 0,60% 01.10.2020- 30.09.2021 0,60% 0,60% 0,60% 0,60% 0,60%
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Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten Als Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit gilt insbesondere jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Prozessen für Fondsanteilen zu fördern, wie die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren Herstellung von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- schereiWerbematerial, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • die Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren VertriebsträgernVertriebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der von Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren den die Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Ver- trieb erhaltenVertrieb bzw. die Vermittlung erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb Zusammenhang mit der Vertriebstätig- keit in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- renreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • sie - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen un- ter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • - Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in der Produktpalette kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Pictet- GruppeProduktepalette des Promoters; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die - die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenLancierungsphase einer kollektiven Kapitalanlage. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos kos- tenlos offen.
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Samples: Fondsvertrag
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und Der Anlagefonds bzw. die Verwaltungsgesellschaft sowie deren Beauftragte Beauftragten können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Aktivität zum Angebot von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung − jedes Anbieten des Fonds gemäss Artikel 3 Buchstabe g FIDLEG und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- scherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Artikel 3 Absatz 5 FIDLEV Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Ver- trieb erhaltendas Angebot der kollektiven Kapitalanlage erhalten könnten. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb das Angebot der kollektiven Kapitalanla- gen Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung Der Anlagefonds bzw. die Verwaltungsgesellschaft und deren Beauftragte Beauftragten können im Vertrieb mit Bezug auf das Angebot in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die den betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- renreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • sie − aus Gebühren der Fondsleitung des Anlagefonds bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • − aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • − sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten Rabatten durch die Fondsleitung den Anlagefonds bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • − Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in der Produktpalette kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Pictet- GruppeProduktepalette des Promoters; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die − die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das − das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung − die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Lancierungsphase eines Anlagefonds; Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung der Anlagefonds bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.
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Samples: Treuhandvertrag
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten - Bereitstellen von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- Marketingmaterial und rechtlichen DokumentenDoku- menten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen - Bereitstellen von Publi- kationen gesetzlichen Publikationen; - Abklärung von Kundenbedürfnissen und MitteilungenAuskunftserteilung; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- scherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger - Relationship Management; • Management - Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven KapitalanlagenKa- pitalanlagen; • Auswahl- Selektion, Beauftragung Instruktion und Überwachung von weiteren VertriebsträgernVertrei- bern; - etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der von Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente transpa- rente Offenlegung und in- formieren informieren den Anleger von sich aus kostenlos kos- tenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Ver- trieb erhaltenVertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb die Vertriebstätigkeit der kollektiven Kapitalanla- gen kol- lektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb Zusammen- hang mit der Vertriebstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen Verlan- gen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- renre- duzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen Vermögen des entsprechenden Teilvermögens nicht zusätzlich zusätz- lich belasten; • - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und die Rabatte verlangen, unter glei- chen gleichen zeitlichen Voraussetzungen Voraus- setzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Als objektive Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten durch Rabatten können na- mentlich in Betracht kommen: - das vom Anleger gezeichnete bzw. gehaltene Gesamtanlage- volumen in den Teilvermögen dieses Umbrella-Fonds und ge- gebenenfalls in anderen kollektiven Kapitalanlagen der glei- chen Fondsleitung; - die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung Lancie- rungsphase des gesamten (kumulierten) Teilvermögens; - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers bei der indirek- ten Absatzförderung von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenTeilvermögen. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.
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Samples: Umbrella Fund Agreement
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung Entschä- digung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen fol- gende Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • – Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- Marketingdokumenten und rechtlichen Dokumenten; • Dokumenten – Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen gesetzlich vorgeschriebenen und Mitteilungenanderen Publikationen; • – Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- scherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu – Abklären und Beantworten von speziel- len auf das Anlageprodukt oder die den Anbieter bezogenen speziellen Anfragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material– Pflege bestehender Anleger; • Zentrales Anleger Relationship Management; • – Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven KapitalanlagenVertriebsmitarbeitern; • Auswahl, Beauftragung – Ernennung und Überwachung von weiteren VertriebsträgernUntervertriebsträgern; – Beauftragung einer Prüfgesellschaft mit der Prüfung der Einhaltung gewisser Pflichten des Vertriebsträgers; – etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung Offenle- gung und in- formieren informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Ver- trieb erhaltenVertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können bezahlen im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus keine Rabatte um die auf Verlangen direkt den Anleger entfallenden, dem Fonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. Der Vermögensverwalter kann in seinem eigenen Ermessen seine Vermö- gensverwaltungsgebühr ganz oder teilweise an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- und weitere Empfän- ger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- ren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- den; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- ren; • Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer; • Die Unterstützung in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offenweiterleiten.
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Samples: Fondsvertrag
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und Der Anlagefonds bzw. die Verwaltungsgesellschaft sowie deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleitungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- scherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Vertriebstätigkeit Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Ver- trieb erhaltenVertrieb erhalten könnten. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen des Anlagefonds dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und Der Anlagefonds bzw. die Verwaltungsgesellschaft sowie deren Beauftragte Beauftrage können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- renreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: sie • aus Gebühren der Fondsleitung des Anlagefonds bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten Rabatten durch die Fondsleitung den Anlagefonds bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft sind: • Die reglementarischen AnforderungenDas vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen im Anlagefonds oder gegebenenfalls in der Produktepalette des Promoters; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenLancierungsphase eines Anlagefonds. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung der Anlagefonds bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.
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Samples: Treuhandvertrag
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertrieb- stätigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung die- ser Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen fol- gende Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- schereiGeld- wäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise an die Anleger weitergeleitet weitergelei- tet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Ver- trieb erhalten. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen Kapital- anlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlenbezah- len. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- renre- duzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- den; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten Ra- batten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- ren; • Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer; • Die Unterstützung in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.
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Samples: Fondsvertrag
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Puxxx- xxxxxxxx xnd Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- schereiGeldwäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse Kundenbedürf- nisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Ver- trieb erhalten. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- ren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- den; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- ren; • Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer; • Die Unterstützung in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.
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Samples: Fondsprospekt
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertrieb- stätigkeit bzw. der Vermittlung von Fondsanteilen bezahlenin der Schweiz oder von der Schweiz aus bezah- len. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten - Erstellung, Bereitstellung und/oder Versand von Prozessen für die Zeichnung Fondsdokumenten (inkl. Marketingunterla- gen) und das Halten bzw. Verwahren Publikationen; - Ernennung von AnteilenXxxxxxxxxxx und/oder Vermittlern von Fondsanteilen; • Vorrätighalten - Relationship Management (Zurverfügungstellung von Dokumentationen, Verkaufsgespräche, Road Shows, Teilnahme an Messen und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumentenanderen Veranstaltungen etc.); • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten - Aufgaben zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Anforderungen (Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- scherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und VertriebseinschränkungenVertriebseinschränkungen / Überwachung von Vertrei- bern / Beauftragung einer Prüfgesellschaft mit der Prüfung der Einhaltung gewisser Pflichten des Vertreibers, insbesondere der Bestimmungen für die Vertriebsträger der Asset Manage- ment Association Switzerland etc.); • Informationen zu - Know-how-vermittlung und Beantworten Beantwortung von speziel- len Anfragen von Anlegernauf das Anlageprodukt oder den Anbieter be- zogenen Fragen; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • - Schulung von Kundenberatern und anderen Vertriebsmitarbeitenden im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern- etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger An- leger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Ver- trieb erhaltendie Vertriebstätig- keit erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb der die Vertriebstätigkeit in Bezug auf die kollektiven Kapitalanla- gen Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt Anlegern oder an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten Kos- ten zu reduzie- renreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und die Rabatte verlangen, unter glei- chen gleichen zeitlichen Voraussetzungen grundsätzlich im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds - das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen des An- lagefonds oder gegebenenfalls in der Produktpalette der Pictet- des Promoters (inklusive Swisscanto Gruppe, Swisscanto Anlagestiftung, Swisscanto Anlagestiftung Avant etc.); • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die - die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung Lancierungsphase des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenAnlagefonds. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.. Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen abgeschlossen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannten soft commissions geschlossen. Total Expense Ratio Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) betrug: Rechnungsperiode AA CHF Klasse 01.10.2018– 30.09.2019 0.50% 01.10.2019– 30.09.2020 0.50% 01.10.2020– 30.09.2021 0.50%
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Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Ver- triebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung können Als Ver- triebs- und Vermittlungstätigkeit gilt insbesondere folgende Dienst- leistungen abgegolten werden: • Einrichten jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Ver- trieb oder die Vermittlung von Prozessen für Fondsanteilen zu fördern, wie die Zeichnung Organisation von Road Shows, die Teilnahme an Veranstaltungen und das Halten bzw. Verwahren Messen, die Herstellung von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- schereiWerbematerial, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • die Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren VertriebsträgernVertriebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren infor- mieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Ver- trieb erhaltenVertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an die Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren oder und Kosten zu reduzie- renreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: sie • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds der kollektiven Kapitalanlage oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppedes Promotors; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenLancierungsphase einer kollektiven Kapitalanlage. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos kosten- los offen.
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Samples: Fondsvertrag
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Retrozessionen zur Entschädigung Deckung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen Anteilen des Immobilienfonds bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung können Als Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit gilt insbesondere folgende Dienst- leistungen abgegolten werden: • Einrichten jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Prozessen für Anteilen des Immobilienfonds zu fördern, wie die Zeichnung Organisation von Road Shows, die Teilnahme an Veranstaltungen und das Halten bzw. Verwahren Messen, die Herstellung von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- schereiWerbematerial, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • die Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren VertriebsträgernVertriebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Ver- trieb erhaltenVertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen kollektiver Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können im Vertrieb in Rabatte zwecks Reduktion der Schweiz dem Immobili- enfonds belasteten Gebühr oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen Kosten direkt an die Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- ren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden werden, welche dem Vermögen des Immobilienfonds belastet wurden und somit das Fondsvermögen Vermögen des Immobilienfonds nicht zusätzlich belasten; • - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien erfüllen und Rabatte verlangenKriterien erfüllen, unter glei- chen gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Rabatte können bei der Erfüllung folgender objektiver Kriterien gewährt werden: - Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen AnforderungenErfüllung einer bestimmten Mindestanlage in den Immobilienfonds; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die - Bei einer bestimmten Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete - Bei einer erwarteten Anlagedauer; • Die Unterstützung - Bei Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung Lancierungsphase des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenFonds. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.
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Samples: Fondsvertrag
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und Verwaltungsgesellschaft sowie deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung - Vertriebsmaßnahmen in der Schweiz; - Zurverfügungstellung der erforderlichen Unterlagen und das Halten bzw. Verwahren von AnteilenInformationen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- scherei, Abklärung - Unterstützung beim Erwerb der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren VertriebsträgernFondsanteile. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Ver- trieb erhaltenVertrieb erhalten könnten. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung Verwaltungsgesellschaft und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- renreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • sie - aus Gebühren der Fondsleitung Verwaltungsgesellschaft bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten Rabatten durch die Fondsleitung Verwaltungsgesellschaft sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • - Das Anlagevolumen vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds der kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Produktpalette der Pictet- Gruppedes Promoters; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die - die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenLancierungsphase einer kollektiven Kapitalanlage. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung Verwaltungsgesellschaft die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.
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Samples: Investment Fund Prospectus
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertrieb- stätigkeit bzw. der Vermittlung von Fondsanteilen bezahlenin der Schweiz oder von der Schweiz aus bezah- len. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten - Erstellung, Bereitstellung und/oder Versand von Prozessen für die Zeichnung Fondsdokumenten (inkl. Marketingunterla- gen) und das Halten bzw. Verwahren Publikationen; - Ernennung von AnteilenVertriebsträgern und/oder Vermittlern von Fondsanteilen; • Vorrätighalten - Relationship Management (Zurverfügungstellung von Dokumentationen, Verkaufsgespräche, Road Shows, Teilnahme an Messen und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumentenanderen Veranstaltungen etc.); • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten - Aufgaben zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Anforderungen (Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- scherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und VertriebseinschränkungenVertriebseinschränkungen / Überwachung von Ver- triebsträgern / Beauftragung einer Prüfgesellschaft mit der Prüfung der Einhaltung gewisser Pflichten des Vertriebsträgers, insbesondere der Bestimmungen für die Vertriebsträger der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA etc.); • Informationen zu - Know-how-vermittlung und Beantworten Beantwortung von speziel- len Anfragen von Anlegernauf das Anlageprodukt oder den Anbieter be- zogenen Fragen; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • - Schulung von Kundenberatern und anderen Vertriebsmitarbeitenden im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern- etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger An- leger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Ver- trieb erhaltenVertrieb er- halten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt Anlegern oder an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- renreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und die Rabatte verlangen, unter glei- chen gleichen zeitlichen Voraussetzungen grundsätzlich im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds - das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen des An- lagefonds oder gegebenenfalls in der Produktpalette der Pictet- des Promoters (inklusive Swisscanto Gruppe, Swisscanto Anlagestiftung, Swisscanto Anlagestiftung Avant etc.); • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die - die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung Lancierungsphase des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenAnlagefonds. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannten soft commissions geschlossen. Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) betrug: Rechnungsperiode AA CHF Klasse 01.10.2015– 30.09.2016 0.50% 01.10.2016– 30.09.2017 0.50% 01.10.2017– 30.09.2018 0.50%
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Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertrieb- stätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten Förderung des Vertriebs oder Vermittlung von Prozessen für die Zeichnung Fondsanteilen wie z.B. Organisation von Road Shows, Herstellung von Werbematerial, Teilnahme an Veranstaltungen und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- schereiMessen, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren VertriebsträgernVertriebsmitarbeitern usw. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger An- leger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Ver- trieb erhaltenVertrieb er- halten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger betreffen- den Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- renreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • sie - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich zu- sätzlich belasten; • - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • - Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in der Produktpalette kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Pictet- GruppeProduktepalette des Promoters; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die - die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenLancierungsphase einer kollektiven Ka- pitalanlage. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.
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Samples: Fondsvertrag
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und Verwaltungsgesellschaft (AIFM) sowie deren Beauftragte Beauftragten können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebsaktivität von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen Jedes Anbieten der oder jedes Werben für die Zeichnung Gesellschaft, einschliesslich jeder Art von Tätigkeit, welche auf die Sicherung des Kaufs von Anteilen abzielt, wie beispielsweise die Organisation von Roadshows, die Teilnahme an Messen und das Halten bzw. Verwahren Veranstaltungen, die Herstellung von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- schereiMarketingmaterial, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • die Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • AuswahlVertriebspartnern, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgernetc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Ver- trieb erhaltenVertrieb erhalten könnten. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung Verwaltungsgesellschaft (AIFM) und deren Beauftragte Beauftragten können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die den betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- renreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: sie • aus Gebühren der Fondsleitung Verwaltungsgesellschaft (AIFM) bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten Rabatten durch die Fondsleitung Verwaltungsgesellschaft (AIFM) sind: • Die reglementarischen AnforderungenDas vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in der kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Produktepalette des Promoters; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Lancierungsphase einer kollektiven Kapitalanlage.] Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung Verwaltungsgesellschaft (AIFM) die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.
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Samples: Treuhandvertrag
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten Als Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit gilt insbesondere jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Prozessen für Fondsanteilen zu fördern, wie die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren Herstellung von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- schereiWerbematerial, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • die Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren VertriebsträgernVertriebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der von Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren den die Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Ver- trieb erhaltenVertrieb bzw. die Vermittlung erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren Ge- bühren oder Kosten zu reduzie- renreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • sie - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen un- ter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • - Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in der Produktpalette kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Pictet- GruppeProduktepalette des Promoters; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die - die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenLancierungsphase einer kollektiven Kapitalanlage. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos kos- tenlos offen.
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Samples: Fondsvertrag
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Ver- triebstätigkeit bzw. der Vermittlung von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen abgegolten Dienstleistungen ab- gegolten werden: • Einrichten - Erstellung, Bereitstellung und/oder Versand von Prozessen für die Zeichnung Fondsdokumenten (inkl. Marketingun- terlagen) und das Halten bzwPublikationen; - Ernennung von Xxxxxxxxxxx und/oder Vermittlern von Fondsanteilen; - Relationship Management (Zurverfügungstellung von Dokumentationen, Verkaufsge- spräche, Road Shows, Teilnahme an Messen und anderen Veranstaltungen etc.);
1 Anteilsklasse wurde im Verlauf des Rechnungsjahres lanciert (TER annualisiert). Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzwFür weitere Informationen verweisen wir auf den Jahresbericht. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten - Aufgaben zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Anforderungen (Sorgfaltspflichten in Bereichen Berei- chen wie Geldwä- scherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und VertriebseinschränkungenVertriebseinschränkungen / Überwa- chung von Vertreibern / Beauftragung einer Prüfgesellschaft mit der Prüfung der Einhal- tung gewisser Pflichten des Vertreibers, insbesondere der Bestimmungen für die Ver- triebsträger der Asset Management Association Switzerland etc.); • Informationen zu - Know-how-vermittlung und Beantworten Beantwortung von speziel- len Anfragen von Anlegernauf das Anlageprodukt oder den Anbieter bezogenen Fragen; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • - Schulung von Kundenberatern und anderen Vertriebsmitarbeitenden im Bereich der kollektiven kol- lektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern- etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren in-for- mieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Ver- trieb erhaltendie Vertriebstätigkeit erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb der die Vertriebstätigkeit in Bezug auf die kollektiven Kapitalanla- gen Kapitalanlagen dieser Anleger erhaltenerhal- ten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt Anlegern oder an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren Ge- bühren oder Kosten zu reduzie- renreduzieren. Rabatte sind zulässig, zulässig sofern sie: • - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen un- ter gleichen zeitlichen Voraussetzungen grundsätzlich im gleichen Umfang gewährt werdenwer- den. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds - das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen des Anlagefonds oder gegebenenfalls in der Produktpalette der Pictet- des Promoters (inklusive Swisscanto Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die , Swisscanto Anlagestiftung, Swisscanto Anlagestiftung Avant etc.) - die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung Lancierungsphase des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenAnlagefonds. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos kos- tenlos offen.
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Samples: Fondsvertrag
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit bzw. der Vermittlung von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten - Erstellung, Bereitstellung und/oder Versand von Prozessen für die Zeichnung Fondsdokumenten (inkl. Marketingunterlagen) und das Halten bzw. Verwahren Publikationen; - Ernennung von AnteilenXxxxxxxxxxx und/oder Vermittlern von Fondsanteilen; • Vorrätighalten - Relationship Management (Zurverfügungstellung von Dokumentationen, Verkaufsgespräche, Road Shows, Teilnahme an Messen und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumentenanderen Veranstaltungen etc.); • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten - Aufgaben zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Anforderungen (Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- scherei, Abklärung Ab- klärung der Kundenbedürfnisse und VertriebseinschränkungenVertriebseinschränkungen / Überwachung von Vertreibern / Beauftragung einer Prüfgesellschaft mit der Prüfung der Einhaltung gewisser Pflichten des Vertrei- bers, insbesondere der Bestimmungen für die Vertriebsträger der Asset Management Association Switzerland etc.); • Informationen zu - Know-how-Vermittlung und Beantworten Beantwortung von speziel- len Anfragen von Anlegernauf das Anlageprodukt oder den Anbieter bezoge- nen Fragen; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • - Schulung von Kundenberatern und anderen Vertriebsmitarbeitenden im Bereich der kollektiven KapitalanlagenKa- pitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern- etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger Anle- ger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten gewährleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Ver- trieb erhaltendie Vertriebstätigkeit erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che welche sie für den Vertrieb der die Vertriebstätigkeit in Bezug auf die kollektiven Kapitalanla- gen Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt Anlegern oder an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- renreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen Vermögen des entsprechenden Teil- vermögens nicht zusätzlich belasten; • - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen gleichen zeitlichen Voraussetzungen grundsätzlich im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, - das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen des Anlage- fonds oder gegebenenfalls in der Produktpalette der Pictet- des Promoters (inklusive Swisscanto Gruppe, Swisscanto Anlagestiftung, Swisscanto Anlagestiftung Avant etc.); • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die - die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung Lancierungsphase des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Teilvermögens; Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.
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