Common use of Zahlung von Retrozessionen und Rabatten Clause in Contracts

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Xxxxxxxx; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise an die Anleger weiter- geleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Vertrieb erhalten. Auf Anfrage legen die Empfän- ger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- träge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezah- len. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- den; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- ren; • Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer; • Die Unterstützung in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.

Appears in 3 contracts

Samples: swissfunddata.ch, swisslife-ch.tools.factsheetslive.com, software.prismalife.com

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäschereiGeldwä- scherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von XxxxxxxxAnlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise an die Anleger weiter- geleitet weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten ge- währleisten eine transparente Offenlegung und informieren in- formieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Vertrieb Ver- trieb erhalten. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche wel- che sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen Kapitalanla- gen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezah- lenbezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- den; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen glei- chen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten Rabat- ten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- ren; • Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer; • Die Unterstützung in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.

Appears in 3 contracts

Samples: www.swissfunddata.ch, swissfunddata.ch, software.prismalife.com

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäschereiGeldwäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse Kundenbedürf- nisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von XxxxxxxxAnlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise an die Anleger weiter- geleitet weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten ge- währleisten eine transparente Offenlegung und informieren in- formieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Vertrieb Ver- trieb erhalten. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche wel- che sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen Kapitalanla- gen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezah- lenbezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger Anle- ger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzierenreduzie- ren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- den; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen glei- chen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten Rabat- ten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- ren; • Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer; • Die Unterstützung in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.

Appears in 3 contracts

Samples: sls-ch.tools.factsheetslive.com, www.swissfunddata.ch, www.swissfunddata.ch

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäschereiGeldwä- scherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von XxxxxxxxAnlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise an die Anleger weiter- geleitet weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten ge- währleisten eine transparente Offenlegung und informieren in- formieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Vertrieb Ver- trieb erhalten. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche wel- che sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen Kapitalanla- gen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezah- lenbezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger Anle- ger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzierenreduzie- ren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- den; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen glei- chen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten Rabat- ten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- ren; • Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer; • Die Unterstützung in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.

Appears in 3 contracts

Samples: swissfunddata.ch, sls-ch.tools.factsheetslive.com, www.teletrader.com

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Ver- triebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten Als Vertriebstätigkeit gilt insbesondere jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Prozessen für Fondsanteilen zu fördern, wie die Zeichnung Organisation von Road Shows, die Teilnahme an Veranstaltungen und das Halten bzw. Verwahren Messen, die Herstellung von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäschereiWerbematerial, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Xxxxxxxx; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • die Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren VertriebsträgernVer- triebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weiter- geleitet weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren informie- ren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Vertrieb erhaltenVer- trieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezah- lenbezahlen. Rabatte Ra- batte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • sie - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich zu- sätzlich belasten; - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • - Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in der Produktpalette kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Pictet- GruppeProduktepalette des Promoters; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die - die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der LancierungsphaseLancierungsphase einer kollektiven Ka- pitalanlage. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenBei den AX-Klassen werden weder Retrozessionen noch Rabatte bezahlt. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos kosten- los offen.

Appears in 2 contracts

Samples: www.swissfunddata.ch, fondsdocs.edisoft.de

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und Der Anlagefonds bzw. die Verwaltungsgesellschaft sowie deren Beauftragte Beauftragten können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Aktivität zum Angebot von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung − jedes Anbieten des Fonds gemäss Artikel 3 Buchstabe g FIDLEG und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Xxxxxxxx; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Artikel 3 Absatz 5 FIDLEV Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weiter- geleitet weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Vertrieb erhaltendas Angebot der kollektiven Kapitalanlage erhalten könnten. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche sie für den Vertrieb das Angebot der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung Der Anlagefonds bzw. die Verwaltungsgesellschaft und deren Beauftragte Beauftragten können im Vertrieb mit Bezug auf das Angebot in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezah- lenbezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die den betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzierenreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • sie − aus Gebühren der Fondsleitung des Anlagefonds bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten Rabatten durch die Fondsleitung den Anlagefonds bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in der Produktpalette kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Pictet- GruppeProduktepalette des Promoters; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die − die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das − das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung − die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Lancierungsphase eines Anlagefonds; Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung der Anlagefonds bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag & Prospekt

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten - Bereitstellen von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- Marketingmaterial und rechtlichen DokumentenDokumen- ten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen - Bereitstellen von Xxxxx- xxxxxxxx gesetzlichen Publikationen; - Abklärung von Kundenbedürfnissen und MitteilungenAuskunftserteilung; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Xxxxxxxx; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger - Relationship Management; • Management - Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven KapitalanlagenKapi- talanlagen; • Auswahl- Selektion, Beauftragung Instruktion und Überwachung von weiteren VertriebsträgernVertrei- bern; - etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weiter- geleitet weitergeleitet werden. Die Empfänger der von Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Vertrieb erhaltenerhalten können. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeer- haltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb die Vertriebstätigkeit der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt di- rekt an Anleger bezah- lenbezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden betref- fenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzierenreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen Vermögen des entsprechenden Teilvermögens nicht zusätzlich belasten; - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und die Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen Voraussetzun- gen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Als objektive Kriterien zur Gewährung von Ra- batten durch Rabatten können na- mentlich in Betracht kommen: - das vom Anleger gezeichnete bzw. gehaltene Gesamtanlagevo- lumen in den Teilvermögen dieses Umbrella-Fonds und gegebe- nenfalls in anderen kollektiven Kapitalanlagen der gleichen Fondsleitung; - die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung Lancierungs- phase des gesamten (kumulierten) Teilvermögens; - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers bei der indirekten Absatzförderung von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenTeilvermögen. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.

Appears in 1 contract

Samples: www.swissfunddata.ch

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebstätigkeit bzw. der Vermittlung von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten - Erstellung, Bereitstellung und/oder Versand von Prozessen für die Zeichnung Fondsdokumenten (inkl. Marketingunterlagen) und das Halten bzw. Verwahren Publikationen; - Ernennung von AnteilenVertriebsträgern und/oder Vermittlern von Fondsanteilen; • Vorrätighalten - Relationship Management (Zurverfügungstellung von Dokumentationen, Verkaufsgespräche, Road Shows, Teilnahme an Messen und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumentenanderen Veranstaltungen etc.); • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten - Aufgaben zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Anforderungen (Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und VertriebseinschränkungenVertriebseinschränkungen / Überwachung von Vertriebsträgern / Beauftragung einer Prüfgesellschaft mit der Prüfung der Einhaltung gewisser Pflichten des Vertriebsträgers, insbesondere der Bestimmungen für die Vertriebsträger der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA etc.); • Informationen zu - Know-how-Vermittlung und Beantworten Beantwortung von speziel- len Anfragen von Xxxxxxxxauf das Anlageprodukt oder den Anbieter bezogenen Fragen; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • - Schulung von Kundenberatern und anderen Vertriebsmitarbeitenden im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern- etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weiter- geleitet weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Vertrieb erhaltenerhalten können. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt Anlegern oder an Anleger bezah- lenbezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzierenreduzieren. Rabatte sind zulässig, zulässig sofern sie: - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen grundsätzlich im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds - das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen des Anlagefonds oder gegebenenfalls in der Produktpalette der Pictet- des Promoters (inklusive Swisscanto Gruppe, Swisscanto Anlagestiftung, Swisscanto Anlagestiftung Avant etc.); • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die - die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung Lancierungsphase des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenAnlagefonds. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.

Appears in 1 contract

Samples: www.teletrader.com

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Retrozessionen zur Entschädigung Deckung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen Anteilen des Immobilienfonds bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung können Als Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit gilt insbesondere folgende Dienst- leistungen abgegolten werden: • Einrichten jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Prozessen für Anteilen des Immobilienfonds zu fördern, wie die Zeichnung Organisation von Road Shows, die Teilnahme an Veranstaltungen und das Halten bzw. Verwahren Messen, die Herstellung von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäschereiWerbematerial, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Xxxxxxxx; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • die Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren VertriebsträgernVertriebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weiter- geleitet weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Vertrieb erhaltenerhalten können. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven kollektiver Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können im Vertrieb in Rabatte zwecks Reduktion der Schweiz dem Immobili- enfonds belasteten Gebühr oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen Kosten direkt an die Anleger bezah- len. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzierenbezahlen. Rabatte sind zulässig, sofern sie: - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden werden, welche dem Vermögen des Immobilienfonds belastet wurden und somit das Fondsvermögen Vermögen des Immobilienfonds nicht zusätzlich belasten; - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien erfüllen und Rabatte verlangenKriterien erfüllen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Rabatte können bei der Erfüllung folgender objektiver Kriterien gewährt werden: - Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen AnforderungenErfüllung einer bestimmten Mindestanlage in den Immobilienfonds; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die - Bei einer bestimmten Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete - Bei einer erwarteten Anlagedauer; • Die Unterstützung - Bei Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung Lancierungsphase des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenFonds. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.

Appears in 1 contract

Samples: www.baloise.ch

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten Als Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit gilt insbesondere jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Prozessen für Fondsanteilen zu fördern, wie die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren Herstellung von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäschereiWerbematerial, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Xxxxxxxx; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • die Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren VertriebsträgernVertriebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weiter- geleitet weitergeleitet werden. Die Empfänger der von Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den in- formieren die Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Vertrieb erhaltenbzw. die Vermittlung erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezah- lenbezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren Ge- bühren oder Kosten zu re- duzierenreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • sie - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter un- ter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • - Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in der Produktpalette kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Pictet- GruppeProduktepalette des Promoters; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die - die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenLancierungsphase einer kollektiven Kapitalanlage. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos kos- tenlos offen.

Appears in 1 contract

Samples: sfd.lbswiss.ch

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung Ent- schädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten – jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Prozessen für Fondsanteilen zu fördern; – wie die Zeichnung Organisation von Road Shows; – die Teilnahme an Veranstaltungen und das Halten bzw. Verwahren Messen; – die Herstellung von AnteilenWerbematerial; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Xxxxxxxx; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • – die Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren VertriebsträgernVertriebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weiter- geleitet weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung Offenle- gung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Vertrieb erhaltenerhalten können. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezah- lenbezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzierenreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen Fondsver- mögen nicht zusätzlich belasten; aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder – das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Ge- samtvolumen in der Produktpalette kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Pictet- GruppeProduktepalette des Promoters; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die – die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das – das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung – die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenLancierungsphase einer kollektiven Kapitalanlage. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.

Appears in 1 contract

Samples: fondsdocs.edisoft.de

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertrieb- stätigkeit bzw. der Vermittlung von Fondsanteilen bezahlenin der Schweiz oder von der Schweiz aus bezah- len. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten - Erstellung, Bereitstellung und/oder Versand von Prozessen für die Zeichnung Fondsdokumenten (inkl. Marketingunterla- gen) und das Halten bzw. Verwahren Publikationen; - Ernennung von AnteilenXxxxxxxxxxx und/oder Vermittlern von Fondsanteilen; • Vorrätighalten - Relationship Management (Zurverfügungstellung von Dokumentationen, Verkaufsgespräche, Road Shows, Teilnahme an Messen und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumentenanderen Veranstaltungen etc.); • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten - Aufgaben zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Anforderungen (Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und VertriebseinschränkungenVertriebseinschränkungen / Überwachung von Vertrei- bern / Beauftragung einer Prüfgesellschaft mit der Prüfung der Einhaltung gewisser Pflichten des Vertreibers, insbesondere der Bestimmungen für die Vertriebsträger der Asset Manage- ment Association Switzerland etc.); • Informationen zu - Know-how-vermittlung und Beantworten Beantwortung von speziel- len Anfragen von Xxxxxxxxauf das Anlageprodukt oder den Anbieter be- zogenen Fragen; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • - Schulung von Kundenberatern und anderen Vertriebsmitarbeitenden im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern- etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weiter- geleitet An- leger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Vertrieb erhaltendie Vertriebstätig- keit erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche sie für den Vertrieb der die Vertriebstätigkeit in Bezug auf die kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt Anlegern oder an Anleger bezah- lenbezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten Kos- ten zu re- duzierenreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und die Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen grundsätzlich im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds - das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen des An- lagefonds oder gegebenenfalls in der Produktpalette der Pictet- des Promoters (inklusive Swisscanto Gruppe, Swisscanto Anlagestiftung, Swisscanto Anlagestiftung Avant etc.); • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die - die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung Lancierungsphase des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenAnlagefonds. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.. Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen abgeschlossen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannten soft commissions geschlossen. Total Expense Ratio Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) betrug: Rechnungsperiode AA CHF Klasse 01.10.2018– 30.09.2019 0.50% 01.10.2019– 30.09.2020 0.50% 01.10.2020– 30.09.2021 0.50%

Appears in 1 contract

Samples: www.swissfunddata.ch

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und Verwaltungsgesellschaft (AIFM) sowie deren Beauftragte Beauftragten können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebsaktivität von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen Jedes Anbieten der oder jedes Werben für die Zeichnung Gesellschaft, einschliesslich jeder Art von Tätigkeit, welche auf die Sicherung des Kaufs von Anteilen abzielt, wie beispielsweise die Organisation von Roadshows, die Teilnahme an Messen und das Halten bzw. Verwahren Veranstaltungen, die Herstellung von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäschereiMarketingmaterial, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Xxxxxxxx; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • die Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • AuswahlVertriebspartnern, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgernetc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weiter- geleitet weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Vertrieb erhaltenerhalten könnten. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung Verwaltungsgesellschaft (AIFM) und deren Beauftragte Beauftragten können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezah- lenbezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die den betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzierenreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: sie • aus Gebühren der Fondsleitung Verwaltungsgesellschaft (AIFM) bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten Rabatten durch die Fondsleitung Verwaltungsgesellschaft (AIFM) sind: • Die reglementarischen AnforderungenDas vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in der kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Produktepalette des Promoters; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Lancierungsphase einer kollektiven Kapitalanlage.] Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung Verwaltungsgesellschaft (AIFM) die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Retrozessionen zur Entschädigung Deckung der Vertriebstä- tigkeit Ver- triebs- und Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung können Als Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit gilt insbesondere folgende Dienst- leistungen abgegolten werden: • Einrichten jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Prozessen für Fondsanteilen zu fördern, wie − die Zeichnung Organisation von Road Shows, − die Teilnahme an Veranstaltungen und das Halten bzw. Verwahren Messen, − die Herstellung von Anteilen; • Werbematerial, − die Schulung von Vertriebsmitarbeitern, − Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- Marketingdokumenten und rechtlichen Dokumenten; • , − Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx gesetzlich vorgeschriebenen und Mitteilungen; • anderen Publikationen, − Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und VertriebseinschränkungenVer- triebseinschränkungen; • Informationen zu − Abklären und Beantworten von speziel- len Anfragen auf das Anlageprodukt oder die den Anbieter bezogenen speziellen An- fragen von XxxxxxxxAnlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material− Pflege bestehender Anleger; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich − Beauftragung einer Prüfgesellschaft mit der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren VertriebsträgernPrüfung der Einhaltung gewisser Pflichten des Vertriebsträ- gers etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weiter- geleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Vertrieb erhaltenerhalten können. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche sie für den Vertrieb Ver- trieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezah- lenbezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzierenreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • sie − aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden werden, welche dem Fondsvermögen belastet wurden und somit das Fondsvermögen Fondsver- mögen nicht zusätzlich belasten; aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien erfüllen und Rabatte verlangenKriterien erfüllen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen − die Mindestanlage in Anlageklassen, Anlage- fonds eine kollektive Kapitalanlage oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppedie Palette von kollektiven Kapitalanlagen; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die − die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das − das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer; • Die Unterstützung ) − die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung Lancierungsphase des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenFonds. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen. Der Koeffizient der gesamten Kosten (Total Expense Ratio, TER), die den Teilvermögen laufend belastet wur- den, betrug: vgl. Tabelle am Ende des Prospekts. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche indirekte oder direkte Beteiligung verbunden ist («verbundene Zielfonds»), wird im Umfang von solchen Anlagen dem Fondsvermögen eine Verwaltungskommission gemäss § 20 Ziff. 8des Fondsvertrags belastet. Die Fondsleitung darf keine allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht den Teilvermögen belasten. Die Verwaltungskommission der verbundenen Ziel- fonds, in die das Vermögen des Teilvermögens SF Property Selection Fund investiert wird, darf unter Berück- sichtigung von allfälligen Rückvergütungen höchstens 2% exklusiv allfälliger erfolgsabhängiger Kommissionen betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der verbundenen Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Rückvergütungen für dieses Teilvermögen anzuge- ben. Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen oder Vereinbarungen betreffend Retrozessionen in Form von sogenannten «Soft Commissions» geschlossen.

Appears in 1 contract

Samples: fonds.cash.ch

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung Entschä- digung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen fol- gende Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- Marketingdokumenten und rechtlichen Dokumenten; • Dokumenten – Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx gesetzlich vorgeschriebenen und Mitteilungenanderen Publikationen; Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu – Abklären und Beantworten von speziel- len auf das Anlageprodukt oder die den Anbieter bezogenen speziellen Anfragen von XxxxxxxxAnlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material– Pflege bestehender Anleger; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven KapitalanlagenVertriebsmitarbeitern; • Auswahl, Beauftragung – Ernennung und Überwachung von weiteren VertriebsträgernUntervertriebsträgern; – Beauftragung einer Prüfgesellschaft mit der Prüfung der Einhaltung gewisser Pflichten des Vertriebsträgers; – etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weiter- geleitet weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung Offenle- gung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Vertrieb erhaltenerhalten können. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können bezahlen im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus keine Rabatte um die auf Verlangen direkt den Anleger entfallenden, dem Fonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. Der Vermögensverwalter kann in seinem eigenen Ermessen seine Vermö- gensverwaltungsgebühr ganz oder teilweise an Anleger bezah- len. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- den; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- ren; • Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer; • Die Unterstützung in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offenweitere Empfän- ger weiterleiten.

Appears in 1 contract

Samples: olz.ch

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit bzw. der Vermittlung von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten - Erstellung, Bereitstellung und/oder Versand von Prozessen für die Zeichnung Fondsdokumenten (inkl. Marketingunterlagen) und das Halten bzw. Verwahren Publikationen; - Ernennung von AnteilenXxxxxxxxxxx und/oder Vermittlern von Fondsanteilen; • Vorrätighalten - Relationship Management (Zurverfügungstellung von Dokumentationen, Verkaufsgespräche, Road Shows, Teilnahme an Messen und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumentenanderen Veranstaltungen etc.); • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten - Aufgaben zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Anforderungen (Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäscherei, Abklärung Ab- klärung der Kundenbedürfnisse und VertriebseinschränkungenVertriebseinschränkungen / Überwachung von Vertreibern / Beauftragung einer Prüfgesellschaft mit der Prüfung der Einhaltung gewisser Pflichten des Vertrei- bers, insbesondere der Bestimmungen für die Vertriebsträger der Asset Management Association Switzerland etc.); • Informationen zu - Know-how-Vermittlung und Beantworten Beantwortung von speziel- len Anfragen von Xxxxxxxxauf das Anlageprodukt oder den Anbieter bezoge- nen Fragen; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • - Schulung von Kundenberatern und anderen Vertriebsmitarbeitenden im Bereich der kollektiven KapitalanlagenKa- pitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern- etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weiter- geleitet Anle- ger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Vertrieb erhaltendie Vertriebstätigkeit erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche sie für den Vertrieb der die Vertriebstätigkeit in Bezug auf die kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt Anlegern oder an Anleger bezah- lenbezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzierenreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen Vermögen des entsprechenden Teil- vermögens nicht zusätzlich belasten; - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen grundsätzlich im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, - das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen des Anlage- fonds oder gegebenenfalls in der Produktpalette der Pictet- des Promoters (inklusive Swisscanto Gruppe, Swisscanto Anlagestiftung, Swisscanto Anlagestiftung Avant etc.); • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die - die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung Lancierungsphase des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Teilvermögens; Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.

Appears in 1 contract

Samples: fonds.cash.ch

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Ver- triebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung können Als Ver- triebs- und Vermittlungstätigkeit gilt insbesondere folgende Dienst- leistungen abgegolten werden: • Einrichten jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Ver- trieb oder die Vermittlung von Prozessen für Fondsanteilen zu fördern, wie die Zeichnung Organisation von Road Shows, die Teilnahme an Veranstaltungen und das Halten bzw. Verwahren Messen, die Herstellung von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäschereiWerbematerial, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Xxxxxxxx; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • die Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren VertriebsträgernVertriebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weiter- geleitet weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren infor- mieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Vertrieb erhaltenerhalten können. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an die Anleger bezah- lenbezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder und Kosten zu re- duzierenreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: sie • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds der kollektiven Kapitalanlage oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppedes Promotors; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenLancierungsphase einer kollektiven Kapitalanlage. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos kosten- los offen.

Appears in 1 contract

Samples: swissfunddata.ch

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten - Bereitstellen von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- Marketingmaterial und rechtlichen DokumentenDoku- menten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen - Bereitstellen von Xxxxx- xxxxxxxx gesetzlichen Publikationen; - Abklärung von Kundenbedürfnissen und MitteilungenAuskunftserteilung; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Xxxxxxxx; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger - Relationship Management; • Management - Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven KapitalanlagenKa- pitalanlagen; • Auswahl- Selektion, Beauftragung Instruktion und Überwachung von weiteren VertriebsträgernVertrei- bern; - etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weiter- geleitet weitergeleitet werden. Die Empfänger der von Retrozessionen gewährleisten eine transparente transpa- rente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos kos- tenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Vertrieb erhaltenerhalten können. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche sie für den Vertrieb die Vertriebstätigkeit der kollektiven kol- lektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb Zusammen- hang mit der Vertriebstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen Verlan- gen direkt an Anleger bezah- lenbezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen Vermögen des entsprechenden Teilvermögens nicht zusätzlich zusätz- lich belasten; - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und die Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen Voraus- setzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Als objektive Kriterien zur Gewährung von Ra- batten durch Rabatten können na- mentlich in Betracht kommen: - das vom Anleger gezeichnete bzw. gehaltene Gesamtanlage- volumen in den Teilvermögen dieses Umbrella-Fonds und ge- gebenenfalls in anderen kollektiven Kapitalanlagen der glei- chen Fondsleitung; - die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung Lancie- rungsphase des gesamten (kumulierten) Teilvermögens; - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers bei der indirek- ten Absatzförderung von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenTeilvermögen. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.

Appears in 1 contract

Samples: swissfunddata.ch

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten Als Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit gilt insbesondere jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Prozessen für Fondsanteilen zu fördern, wie die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren Herstellung von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäschereiWerbematerial, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Xxxxxxxx; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • die Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren VertriebsträgernVertriebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weiter- geleitet weitergeleitet werden. Die Empfänger der von Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den in- formieren die Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Vertrieb erhaltenbzw. die Vermittlung erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb Zusammenhang mit der Vertriebstätig- keit in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezah- lenbezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzierenreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • sie - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter un- ter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • - Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in der Produktpalette kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Pictet- GruppeProduktepalette des Promoters; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die - die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenLancierungsphase einer kollektiven Kapitalanlage. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos kos- tenlos offen.

Appears in 1 contract

Samples: www.teletrader.com

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit bzw. der Vermittlung von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten - Erstellung, Bereitstellung und/oder Versand von Prozessen für die Zeichnung Fondsdokumenten (inkl. Marketingunterla- gen) und das Halten bzw. Verwahren Publikationen; - Ernennung von AnteilenXxxxxxxxxxx und/oder Vermittlern von Fondsanteilen; • Vorrätighalten - Relationship Management (Zurverfügungstellung von Dokumentationen, Verkaufsgespräche, Road Shows, Teilnahme an Messen und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumentenanderen Veranstaltungen etc.); • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten - Aufgaben zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Anforderungen (Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und VertriebseinschränkungenVertriebseinschränkungen / Überwachung von Vertrei- bern / Beauftragung einer Prüfgesellschaft mit der Prüfung der Einhaltung gewisser Pflichten des Vertreibers, insbesondere der Bestimmungen für die Vertriebsträger der Asset Manage- ment Association Switzerland etc.); • Informationen zu - Know-how-vermittlung und Beantworten Beantwortung von speziel- len Anfragen von Xxxxxxxxauf das Anlageprodukt oder den Anbieter be- zogenen Fragen; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • - Schulung von Kundenberatern und anderen Vertriebsmitarbeitenden im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern- etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weiter- geleitet An- leger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Vertrieb erhaltendie Vertriebstätig- keit erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche sie für den Vertrieb der die Vertriebstätigkeit in Bezug auf die kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt Anlegern oder an Anleger bezah- len. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzierenreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich zusätz- lich belasten; - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und die Rabatte verlangen, unter un- ter gleichen zeitlichen Voraussetzungen grundsätzlich im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien können zur Gewährung von Ra- batten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds - das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen des Anlagefonds oder gegebenenfalls in der Produktpalette der Pictet- des Promoters (inklusive Swisscanto Gruppe, Swisscanto Anlagestiftung, Swisscanto Anlagestiftung Avant etc.); • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die - die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung Lancierungsphase des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenAnlagefonds. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.. Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen abgeschlossen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannten soft commissions geschlossen. Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) betrug: Rechnungsperiode AA CHF Klasse AA EUR Klasse AA USD Klasse AAH CHF Klasse AAH EUR Klasse 01.10.2018- 30.09.2019 0,60% 0,60% 0,60% 0,60% 0,60% 01.10.2019- 30.09.2020 0,60% 0,60% 0,60% 0,60% 0,60% 01.10.2020- 30.09.2021 0,60% 0,60% 0,60% 0,60% 0,60%

Appears in 1 contract

Samples: software.prismalife.com

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- Puxxx- xxxxxxxx und xnd Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäschereiGeldwäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse Kundenbedürf- nisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von XxxxxxxxAnlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise an die Anleger weiter- geleitet weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten ge- währleisten eine transparente Offenlegung und informieren in- formieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Vertrieb Ver- trieb erhalten. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche wel- che sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen Kapitalanla- gen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezah- lenbezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger Anle- ger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzierenreduzie- ren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- den; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen glei- chen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten Rabat- ten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- ren; • Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer; • Die Unterstützung in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.

Appears in 1 contract

Samples: sls-ch.tools.factsheetslive.com

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten - Organisation von Prozessen für die Zeichnung Road Shows - Teilnahme an Veranstaltungen und das Halten bzw. Verwahren Messen - Herstellung von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Xxxxxxxx; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Werbematerial - Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren VertriebsträgernVertriebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weiter- geleitet weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Vertrieb erhaltenerhalten können. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezah- lenbezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzierenreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • sie - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • - Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in der Produktpalette kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Pictet- GruppeProduktepalette des Promoters; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die - die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offenLancierungsphase einer kollektiven Kapitalanlage.

Appears in 1 contract

Samples: fonds.cash.ch

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertrieb- stätigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung die- ser Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen fol- gende Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von XxxxxxxxAnlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise an die Anleger weiter- geleitet weitergelei- tet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten ge- währleisten eine transparente Offenlegung und informieren in- formieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Vertrieb Ver- trieb erhalten. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen Kapital- anlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezah- len. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- den; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- ren; • Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer; • Die Unterstützung in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.

Appears in 1 contract

Samples: www.swissfunddata.ch

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen wie folgende, die darauf abzielen, den Vertrieb oder die Vermittlung von Fondsanteilen zu fördern abgegolten werden: • Einrichten ▪ die Organisation von Prozessen für Road Shows ▪ die Zeichnung Teilnahme an Veranstaltungen und das Halten bzw. Verwahren Messen ▪ die Herstellung von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Xxxxxxxx; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Werbematerial ▪ die Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren VertriebsträgernVertriebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weiter- geleitet weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Vertrieb erhaltenerhalten können. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven kol- lektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezah- lenbezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren Ge- bühren oder Kosten zu re- duzierenreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • sie ▪ aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden werden, welche dem Fondsvermögen belastet wurden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich zusätz- lich belasten; aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen Voraus- setzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- ren; • Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, z.B. gezeichnete Volumen bzw. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer; • Die Unterstützung von ihm gehaltene Gesamtvolumen in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Produktepalette des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Auf Anfrage Promoters; ▪ die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe in der Rabatte kostenlos offenLancierungsphase einer kollektiven Kapitalanlage.

Appears in 1 contract

Samples: www.quantex.ch

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und Der Anlagefonds bzw. die Verwaltungsgesellschaft sowie deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Angebotstätigkeit von Fondsanteilen in oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleitungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung − jedes Anbieten des Fonds gemäss Artikel 3 Buchstabe g FIDLEG und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Xxxxxxxx; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Retrozessionen Artikel 3 Absatz 5 FIDLEVRetrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weiter- geleitet weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Vertrieb erhaltendas Angebot erhalten könnten. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen das Angebot des Anlagefonds dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und Der Anlagefonds bzw. die Verwaltungsgesellschaft sowie deren Beauftragte Beauftrage können im Vertrieb mit Bezug auf das Angebot in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezah- lenbezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzierenreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • sie − aus Gebühren der Fondsleitung des Anlagefonds bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten Rabatten durch die Fondsleitung den Anlagefonds bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen im Anlagefonds oder gegebenenfalls in der Produktpalette der Pictet- GruppeProduktepalette des Promoters; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die − die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das − das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung − die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenLancierungsphase eines Anlagefonds. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung der Anlagefonds bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag & Prospekt

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertrieb- stätigkeit bzw. der Vermittlung von Fondsanteilen bezahlenin der Schweiz oder von der Schweiz aus bezah- len. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten - Erstellung, Bereitstellung und/oder Versand von Prozessen für die Zeichnung Fondsdokumenten (inkl. Marketingunterla- gen) und das Halten bzw. Verwahren Publikationen; - Ernennung von AnteilenVertriebsträgern und/oder Vermittlern von Fondsanteilen; • Vorrätighalten - Relationship Management (Zurverfügungstellung von Dokumentationen, Verkaufsgespräche, Road Shows, Teilnahme an Messen und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumentenanderen Veranstaltungen etc.); • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten - Aufgaben zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Anforderungen (Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und VertriebseinschränkungenVertriebseinschränkungen / Überwachung von Ver- triebsträgern / Beauftragung einer Prüfgesellschaft mit der Prüfung der Einhaltung gewisser Pflichten des Vertriebsträgers, insbesondere der Bestimmungen für die Vertriebsträger der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA etc.); • Informationen zu - Know-how-vermittlung und Beantworten Beantwortung von speziel- len Anfragen von Xxxxxxxxauf das Anlageprodukt oder den Anbieter be- zogenen Fragen; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • - Schulung von Kundenberatern und anderen Vertriebsmitarbeitenden im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern- etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weiter- geleitet An- leger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Vertrieb erhaltener- halten können. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt Anlegern oder an Anleger bezah- lenbezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzierenreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und die Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen grundsätzlich im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds - das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen des An- lagefonds oder gegebenenfalls in der Produktpalette der Pictet- des Promoters (inklusive Swisscanto Gruppe, Swisscanto Anlagestiftung, Swisscanto Anlagestiftung Avant etc.); • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die - die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung Lancierungsphase des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenAnlagefonds. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannten soft commissions geschlossen. Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) betrug: Rechnungsperiode AA CHF Klasse 01.10.2015– 30.09.2016 0.50% 01.10.2016– 30.09.2017 0.50% 01.10.2017– 30.09.2018 0.50%

Appears in 1 contract

Samples: www.teletrader.com

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Xxxxxxxx; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise an die Anleger weiter- geleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Vertrieb erhalten. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeerhalte- nen Beträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven kol- lektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offenof- fen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezah- len. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- den; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- ren; • Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer; • Die Unterstützung in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.

Appears in 1 contract

Samples: swissfunddata.ch

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung können Als Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit gilt insbesondere folgende Dienst- leistungen abgegolten werden: • Einrichten jede Tätigkeit, die darauf abzielt, die Vertriebstätigkeit oder die Vermittlung von Prozessen für Fondsanteilen zu fördern, wie die Zeichnung Organisation von Road Shows, die Teilnahme an Veranstaltungen und das Halten bzw. Verwahren Messen, die Herstellung von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäschereiWerbematerial, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Xxxxxxxx; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • die Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren VertriebsträgernVertriebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weiter- geleitet weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus auch kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Vertrieb erhaltendie Vertriebstätigkeit er- halten können. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche sie für den Vertrieb die Vertriebstätigkeit der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezah- lenbezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die den betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzierenreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: sie • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen des jeweiligen Teilver- mögens nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien erfüllen und Rabatte verlangenKriterien erfüllen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen Voraussetzun- gen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds der kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Produktpalette der Pictet- Gruppedes Promotors; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer; • Die Unterstützung in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werden. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.);

Appears in 1 contract

Samples: documents.pmg-fonds.biz

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertrieb- stätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleistungen abgegolten werden: • Einrichten Förderung des Vertriebs oder Vermittlung von Prozessen für die Zeichnung Fondsanteilen wie z.B. Organisation von Road Shows, Herstellung von Werbematerial, Teilnahme an Veranstaltungen und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäschereiMessen, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Xxxxxxxx; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren VertriebsträgernVertriebsmitarbeitern usw. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weiter- geleitet An- leger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der EntschädigungenEntschädigung, die sie für den Vertrieb erhaltener- halten können. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezah- lenbezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden betreffen- den Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzierenreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • sie - aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich zu- sätzlich belasten; - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten Rabatten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • - Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in der Produktpalette kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Pictet- GruppeProduktepalette des Promoters; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die - die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenLancierungsphase einer kollektiven Ka- pitalanlage. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.

Appears in 1 contract

Samples: fonds.cash.ch

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und Der Anlagefonds bzw. die Verwaltungsgesellschaft sowie deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung Entschädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen Dienstleitungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Xxxxxxxx; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Vertriebstätigkeit Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weiter- geleitet weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Vertrieb erhaltenerhalten könnten. Auf Anfrage legen die Empfän- ger Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- trägeBeträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen des Anlagefonds dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und Der Anlagefonds bzw. die Verwaltungsgesellschaft sowie deren Beauftragte Beauftrage können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezah- lenbezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzierenreduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: sie • aus Gebühren der Fondsleitung des Anlagefonds bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- denwerden; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten Rabatten durch die Fondsleitung den Anlagefonds bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft sind: • Die reglementarischen AnforderungenDas vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen im Anlagefonds oder gegebenenfalls in der Produktepalette des Promoters; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- renGebühren; • Das das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, Anlageverhalten (z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete Anlagedauer); • Die Unterstützung die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase. Quantitative Kriterien können unter Berücksichti- gung des gesamten (kumulierten) von Anlegern mit dem gleichen Anlageberater gehaltenen Anlagevo- lumens als erfüllt erachtet werdenLancierungsphase eines Anlagefonds. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung der Anlagefonds bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag